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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ZZ 260 u. 261.

sührung. Nur soweit diese nicht ausreicht, ist weitere Rechnungslegung seine Pflicht (R.O.H. 25S. 179). Insoweit modifizirt sich Z 259 B.G.B, durch die aktienrechtlichcn Sondervorschriften desH.G.B. Ist weitere Rechnungslegung erforderlich, so kann er seine Kaution nicht früher zurück-fordern, als bis er dieser Pflicht nachgekommen ist (R.O.H. 24 S. 364).

§ ÄV1.

Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des ß HO mitfolgenden Maßgaben zur Anwendung:

f. Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben,dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, fürwelchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser preis jedoch den An-schaffung?- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzterenangesetzt werden;

2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dein Anschaffung?- oderHerstellungspreis anzusetzen;

3. Aitlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung,vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind,dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs-oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Er-neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;

H. die Rosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in

die Bilanz eingesetzt werden;

3. der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve- und

Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;

6. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passivasich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz be-sonders angegeben werden.

Der vorliegende Pnrngrnsih giebt akticnrcchtliche Vorschriften über die Aufstellung der Bilanz.

I. Allgemeines über die Bilanzvorschriftcn.

Amn. i. Hier ist über zweierlei abzuhandeln, einmal über die rechtliche Bedeutung der Bilanz-Vorschriften, welche Frage sich im Grunde genommen deckt mit der Frage, welche Folgen dieVerletzung der Bilanzvorschriften hat, und zweitens über die Bedeutung der Bilanzposten, be-sonders der Begriffe Aktiva und Passiva.

1. Die rechtliche Bedentnng der Bilanzvorschriftc» oder die Frage, welche Folgen eshat, wenn die Bilanzvorschrifteu verletzt werden. Die rechtliche Bedeutungder Bilanzvorschriften ist zunächst hier dieselbe, wie die rechtliche Bedeutung der Bilanz-Vorschriften beim Einzclkaufmann (vergl. Einleitung zu Z 38): eine durch Nichtbeachtungderselben verursachte Uebersichtslosigkeit hat bei hinzutretendem Vermögensverfall die straf-rechtliche Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder zur Folge, wobei mit Neukamp in0.?. 48 S. 453 nichtabsolute Bilanzwahrheit", sondern nur Jnnehaltung der Maximal-bewerthnngsvorschriften zu fordern ist; durch Bilanzansätze unter dem Werth wird dasöffentliche Interesse nicht verletzt. Es kommt hier hinzu, daß die falsche Aufstellung vonBilanzen auch unter die Strafvorschrist des §314 fällt. Das ist die öffentlich rechtelichc Bedeutung der Bilanzvorschriften.