Aktiengesellschaft. § 261.
793
Die Bilanzvorschristen haben aber auch privatrechtliche Bedeutung.Anm. 2-.Die in ihnen enthaltenen Grenzbestimmungen sind nach der einen Richtung zwingender,nach der andern dispositiver Natur.
a) Es kommen zunächst die Aktiva in Betracht. Die für die Bewerthung der Aktiva ge-gebenen Borschriften sind Maximalvorschriften und Minimalvorschriften, als erstere sindsie zwingender, als letztere dispositiver Natur.
Sie sind zunächst Maximalvorschriften. Das Gesetz will nicht, daß die Aktiva Anm. s.höher bewerthet werden, als es im Z 4V und in den Ziffern 1—3 des vorliegendenParagraphen vorgeschrieben ist. Es giebt diese Maximalvorschriften zum Wvhle allerInteressenten, sowohl der Aktionäre selbst, als der Gläubiger, hauptsächlich im Interesseder Letzteren, und insoweit haben sie zwingenden Charakter. Statutarische Anordnungen,welche diese Maximalansätze überschreiten, sind nicht zulässig und ungiltig; unter be-stimmten Voraussetzungen können sie sogar von Amtswegen gelöscht werden (Z 144 F.G.).
Noch weniger wäre ein einfacher Generalversammlungsbeschluß giltig, der höhere Werths-ansätze enthielte, als sie gesetzlich zugelassen sind. Ein solcher Generalversammlungs-beschluß wäre gesetzwidrig und daher ungiltig und auch durch unterlassene Anfechtungwürde er, da er gegen zwingendes Recht verstößt, nicht giltig werden. Den Gläubigernaber gegenüber würden die Gesellschaftsorgane nach ZZ 241 und 249 ersatzpflichtigwerden, wenn dadurch dem Gesetze zuwider Dividenden ausgezahlt würden (vergl.Neukamp in E.A. 43 S. 464 ffg.).
Die Bilanzvorschristen betreffend die Aktiva sind aber auch Minimalvorschriftcn. Anm. 4.«) Das Gesetz will, daß mindestens die von ihm vorgesehenen Wertheangesetzt werden. Allein in dieser Beziehung hat es an der Beachtung seinerBorschriften kein öffentliches Interesse, da es im Gegentheil nur zum Vortheil derGläubiger gereicht, wenn Objekte unter ihrem Werthe angesetzt werden, indem dieszur Konservirung des Gesellschaftsvermögens führt (vergl. Neukamp in E.T. 48S. 464 ffg., der mit Rücksicht hierauf das Bestehen eines „Dogmas von der Bilanz-wahrheit" mit Recht bekämpft).
/?) Bestimmen daher die Statuten geringere Bewerthungen, so liegtAnm. s.darin ein vertraglicher Verzicht auf die gesetzliche Minimalbewerthung, der von denAktionären giltig erklärt werden und den Gläubigern nur recht sein kann. SolcheStatutenbestimmungen liegen z. B. in den häufig vorkommenden Borschriften pro-zentualer Abschreibungen ohne Rücksicht auf wirkliche Werthminderungen. Sie sindebenso zulässig, wie Statutenbestimmungen über die Bildung von freiwilligenReservefonds (vergl. zu Z 262). Solche Statutenbestimmungen können nurdurch Statutenänderung wieder beseitigt werden (R.G. 22 S. 114; 49 S. 35).
Wird im Einzelfalle dagegen Seitens der Generalversammlung gefehlt, so ist derBeschluß anfechtbar, wird aber durch unterlassene Anfechtung giltig. Wegen derAnfechtung siehe § 271 Abs. 3 Satz 2.x) Bestimmen aber die Statuten solche Minderbewerthnngen nicht, so Anm. e.hat jeder Aktionär ein Recht auf Bewerthung in gesetzlicher Höhe. EinGeneralversammlungsbeschluß, der die Werthe geringer als diesnach den Gesetzen oder Statuten zulässig ist, ansetzen würde, wär«gesetzwidrig und unterläge der Anfechtung. Erfolgt die zulässige An-fechtung (vergl. über dieselbe Z 271 Abs. 3 Satz 2) nicht, so wird der Besch'»ß,giltig. Und die Nichtanfechtung zu geringer Werthsansätze ist im Aktienverkehrübliche) Aber gesetzlich zulässig ist die Anfechtung. Doch ist freilich bei diesem
Z Auch ohne statutarische Fürsorge Wagen die Verwaltungen der Aktiengesellschaften Ab-schreibungen in einer Weise vor, welche die Werthsverminderung übersteigen, sie wollen dadurch dieGesellschaft konsolidiern, Gesellschaftsvermögen von der Vertheilung ausschließen, und die Aktionäregenehmigen die so vorgeschlagene Bilanz, indem sie die Fürsorge der Verwaltung theilen, oder'ich um die Gesellschaft nicht kümmern. Anfechtungen nach dieser Richtung kommen selten vor.Solche Minderbewerthnngen bilden im Gegentheil geradezu den Stolg der Aktiengesellschaften,