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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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794
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794 Aktiengesellschaft. Z 261.

Anfechtungsrecht zu berücksichtigen, daß ein Aktionär die Forderung einer höherenDividende nicht einfach dadurch begründen kann, daß er die Bewerthung einesKontos unter Berufung auf Gutachten von Sachverständigen als unangemessenanficht. Denn die Generalversammlung soll nach freiem Ermessen die Bewerthungvornehmen, und solange ihre Ansätze, wenn man auch über ihre objektive Richtigkeitstreiten kann, das Maß vernünftiger Erwägungen nicht verlassen, hat sie das Gesetznicht verletzt. Aber der Nachweis ist dem Aktionär gestattet, daß er durch ein bös-williges oder willkürliches Verfahren der Generalversammlung in seinem Anspruchauf die Dividende geschädigt sei (R.G. 49 S. 35; vergl. auch Neukamp in (Z-.2I. 48S. 489). Gegen eine solche Anfechtung kann nicht eingewendet werden, daß dieEinstellung der Werthe zwar offenbar zu niedrig, dies aber zur Stärkung desUnternehmens geschehen sei. Dem Dividendenansprnch des Aktionärs gegenüberwürde dieser Einwand nicht durchgreifen. Denn zur Stärkung des Unternehmensgereicht jede Abschreibung und von diesem Standpunkte aus gäbe es überhauptkeine unzulässige Abschreibung. Dies nimmt allerdings Simon S. 324 an, dersich in der That auf den Standpunkt stellt, das Gesetz enthalte überhaupt keineMinimalbewerthungsvorschriften. Allein, daß dies der Fall ist, daß hiernach will-kürliche Abschreibungen von den Aktionären grundsätzlich angefochten werden können,bestätigt jetzt auch die Vorschrift des Z 271 Abs. 3 Satz 2. Denn das gegen Ab-schreibungen gerichtete Anfechtungsrecht ist dort nach einer anderen Richtung ein-geschränkt, indem es an einen Minimalbesitz von Aktien geknüpft ist. Das An-fechtungsrecht an sich ist hier als gegeben vorausgesetzt. Auch in der Reichstags-kommission (K.B. S. 83) wurde anerkannt, daß es nach den gesetzlichen Bestimmungenunzulässig ist, verschleierte Abschreibungen vorzunehmen, was vom Simon'schenStandpunkte zulässig wäre. Simon's fernere Ausführung aber, daß die Anfechtungs-klage des Z 271 nur wegen Verletzung von Rechtsfragen, nicht wegen thatsächlicherAnwendung angestellt werden könnte, beruht auf unzutreffender Auslegung des § 271(vergl. zu Z 271).

'Nnm. ?. ö) Sow eit die Statuten M in derbewerthungen nicht bestimmen, so ist die

Generalversammlung bei Aufstellung der Bilanz auch insofernfrei, als sie an ihre Bewerthungen früherer Jahre, insbesondere anfrühere Abschreibungen, nicht gebunden ist. Einen Grundsatz der Bilanz-kontinuität giebt es nicht. Jede Bilanz ist ein Stück für sich. Es sind stetsdie Verhältnisse zur Zeit, für welche die Bilanz aufgestellt, maßgebend undallein maßgebend. Das geht auch aus Z 49 und Z 261 klar hervor. Es istdies auch allgemeine Ansicht^) und nur bei Betriebsanlagen wird angenommen, daßeine Rückgängigmachung einmal erfolgter Abschreibungen unzulässig ist. (So RingS. 671; Simon S. 412; Pemsel bei Holdheim 7 S. 243; R.G. 28 S. 55.) Alleineine solche Rückgängigmachung ist nach dem Gesetze gestattet (Z 261 Nr. 3; auchDenkschrift S. 46). Zwar ist nicht zu leugnen, daß es nicht üblich ist, solche Rück-gängigmachung zu bewirken. Aber zu weit geht es, wenn Simon ein Gewohn-heitsrecht nach dieser Richtung annimmt und es für eineschwindelhafte" Bilanzerklärt, wenn solche Heraufsetzung von Werthen erfolge. Wir können ein solchesGewohnheitsrecht als bestehend nicht anerkennen und vermögen uns auch von derSchwindelhaftigkeit" einer solchen Bilanz nicht zu überzeugen. Wenn z. B., so sagtNeukamp in 48 S. 438, indem er unsere Ansicht gegen Simon verficht,die

und nichts heben die Borstände in den Geschäftsberichten lieber hervor, als daß ihre gesammtenUtensilien, Maschinen zc. mit einer Mark zu Buche stehen. Wenn trotz dieser Bewerthung vonin Wahrheit werthvollen Objekten die Gesammtziffer der Aktiva eine erhebliche, der Ueberschußder Aktiva über die Passiva bedeutend ist, so ist dres ein Zeichen eines guten Bermögensstandes.

') Neukamp in K.T. 48 S. 599 will einen Grundsatz der Kontinuität insofern aufstellen,als er der zeitigen Generalversammlung verbietet, grundlos und willkürlich von den Ansätzen dervorangehenden abzuweichen. Dem kann zugestimmt werden.