796 Aktiengesellschaft. Z 261.
Aktionär ist nicht Gläubiger. Aber das Gedeihen der Gesellschaft macht es absolut er-forderlich, daß ein der Grundkapitalsziffer gleichkommender Werthsbetrag von der Ver-theilung ausgeschlossen, reservirt bleibe bezw. aufgesammelt werde, damit er den Gesell-schaftszwecken, denen er gewidmet ist, fortgesetzt dienen könne. Unter den Passivenbefinden sich ferner alle sogenannten Reservefonds, — die man richtiger als Reserve-konten bezeichnen würde — welche sämmtlich nichts anderes bedeuten, als daß ein be-stimmter Werthsbetrag von der Vertheilung ausgeschlossen, reservirt bezw. aufgesammeltwerden soll. Die Bilanz der Aktiengesellschaft ist überhaupt keine Bermögensbilanz,welche den Ueberschuß der Aktiven über die Schulden bedeutet, sondern sie ist eine Ver-theilungsbilanz, welche ersehen läßt, wieviel die Gesellschaft an vertheilungsfähigenWerthen besitzt (Aktiva) und wie hoch der Betrag der für die Gesellschaft erforderlichenund daher zu reservirenden bezw. anzusammelnden Werthe ist. Das letztere sind diePassiva, die man richtiger Reservanda oder Reservekonten oder deutsch Geschäfts-erfordernisse nennen würde, um den Gedanken, daß es sich überall um Schulden derGesellschaft handelt, fern zu halten. Auch eine Gesellschaft, die keinen Pfennig Schuldenhat, kann erhebliche Passtvkonten aufweisen, und nichts ist verkehrter, als das Vor-gehen eines Berliner Gerichts, welches über eine Gesellschaft deswegen den Konkursverhängte, weil sie eine Unterbilanz hatte.
Anm.is. Dabei giebt die Bilanz überall nur ein Augenblicksbild. Wie die Aktivseite nur
bedeutet, was zu derjenigen Zeit, für welche die Bilanz gilt, an vertheilbaren Werthenvorhanden war, so zeigt die Passivseite, wieviel an Werthen zu diesem Zeitpunkte er-forderlich waren oder als erforderlich erachtet wurden. Auf wie lange sie erforderlich,wie lange sie reservirt werden müssen, wie lange gespart werden muß, damit sie vor-handen seien, das ist aus der Bilanz nicht ersichtlich. Das ist bei den einzelnenKanten verschieden. Die den Schulden entsprechenden Beträge sind auszuzahlen, so-bald dies aus civilrechtlichen Gründen erforderlich ist; die aus freier Selbstbestim-mung der Generalversammlung gebildeten Reservekonten sind auszuschütten, sobald diefreie Selbstbestimmung der Generalversammlung die Ausschüttung anordnet; das gesetz-liche Reservekonto ist zu streichen, sobald der Fall des ß 262 vorliegt, das Aktien-kapital ist niemals zu streichen, solange die Gesellschaft dauert, es sei denn, daß es nachden gesetzlichen Vorschriften herabgesetzt wird. Die Bilanz giebt hierüber keine Aus-kunft, vielmehr folgt dies aus anderen Bestimmungen und Grundsätzen.
Anm.lj. Unsere Lehre von der Vertheilungsbilanz und den Passiven als Reservekonten
bekämpft Simon S. 95. Er meint, auch die Bilanz der Aktiengesellschaft sei eine reineVermögensbilanz. Aber er giebt ans S. 337 und ans S. 419 doch wieder zu, daß diefür die Bewerthung der Aktiva gegebenen Fundamentalvorschriften des Z 261 Nr. 1und 2, wonach die Aktiva höchstens zum Anschaffungspreise eingestellt werden dürfen,mit einer reinen Vermögensbilanz sich nicht vertragen, da dies dazu führe, daß nichtder Bestand der überhaupt vorhandenen Aktiva, sondern der Bestand der vertheilungs-fähigen Aktiva aus der Bilanz hervorgeht. Er findet sich mit dieser Vorschrift da-durch ab, daß er sagt, es sei materiell keine Bilanzvorschrift, sondern sie beträfe dieDividendenvertheilung. Aber nach dem Gesetze ist sie doch eine Bilanzvorschrift, jasie ist die erste seiner aktienrechtlichen Bilanzvorschriften. Verträgt sich die Vorschriftnicht mit einer reinen Vermögensbilanz, sondern nur mit einer Bilanz, welche dasvcrtheilungsfähige Vermögen zeigt, so folgt daraus nicht, daß es keine Bilanzvorschristist, sondern daß die Bilanz der Aktiengesellschaft keine reine Vermögensbilanz, sondern eineVermögens vertheilungsbilanz ist. Simon hält uns weiter entgegen, daß es unklarsei, wie die zu reservirenden Konten Passiven sein sollen. Und doch bestimmt Z 261 Nr. 5,daß der Betrag eines jeden Reservefonds unter die Passiva aufzunehmen sei. Und wenner uns entgegenhält, daß auch der Gewinn unter den Passiven steht, obwohl derselbeja gerade vcrtheilbar sei, während doch nach unserer Auffassung die Passiva lauter zureservirende Wertheseinsollen,soifl dem wiederum entgegenzuhalten, daß unsere Anschauungdie des Gesetzgebers ist. Dieser zählt diejenige Ziffer, welche sich in den Bilanzen der