798
Aktiengesellschaft. Z 261.
vermehrt den Gewinn des neuen Geschäftsjahres (R.O.H. 2ö S. 327). Sollte freilichdas Delkrederekonto die für Abschreibungen erforderlichen Beträge übersteigen, so läge in-soweit ein wirkliches Reservekonto, sogenannter echter Reservefonds, vor, der den allgemeinenRegeln der freiwilligen Reservefonds unterläge (vergl. zu Z 262).
Ueber die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft siehe besonders Anm.6zu Z 239.
Ueber den Werthsansatz schwebender Engagements bei der Aktien»gesellschaft siehe unten Anm. 23.
Daß Werthsminderungen und Verluste, die in der Zeit zwischen demJahresschluß und der Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlungeintreten, das neue Geschäftsjahr treffen, darüber siehe Anm. ö zu Z 213. Wie weitWerthserhöhungen gegen frühere Jahre vorgenommen werden können, darüberoben Anm. 7.
Anm.17. lZ. J„ einzelnen wichtigen Punkten sind im vorliegenden Paragraphen Modifikationen der all-gemeinen Bilaiizsiitzc des H 40 vorgeschrieben.
Ziffer 1. Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfe»höchstens zum Börsen- oder Marktpreise nnd höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungs-preise angesetzt werden, je nachdem der eine oder der andere niedriger ist.a) Sinn und Bedeutung der Vorschrift. Nach §40 sind sämmtliche Vermögens-stücke zu ihrem wirklichen Werthe anzusetzen. Diese Vorschrift erleidet bei Aktiengesell-schaften eine Modifikation. Die Rücksicht auf alle Interessenten, Gläubiger undAktionäre, gebietet hier, daß nicht Gewinne vertheilt werden, welche lediglich durchWerthsteigcrung der vorhandenen Objekte, durch Schätzungen und Rechnung entstehen,sondern in der Regel nur solche, welche durch Realisirung erzielt sind. Aus diesemGrunde ist vorgeschrieben, daß bei Gegenständen, welche einen Markt- oder Börsenpreishaben, der Geschäftswerth nach ß 40 dann nicht anzusetzen ist, wenn er den Herstellungs-oder Marktpreis übersteigt. Ist dies letztere der Fall, dann ist der Herstellungs- oderMarktpreis, je nachdem der eine oder der andere niedriger ist, das Maximum derBe-werthnng. Der Geschäftswerth bleibt daneben als selbstständiges Maximum der Be-werbung bestehen. Mehr als die Waare für das Geschäft werth ist, darf für sie nichtangesetzt werden, weshalb z. B. eine Waare, die für das Geschäft einen geringeren. Werth hat, als der Anschaffungspreis beträgt, nur zu dem geringeren Werthe angesetztwerden kann. Aber auch wenn sie mehr Werth für das Geschäft hätte, so soll sie nachdem vorliegenden Paragraphen doch höchstens zum Marktpreise oder zum Anschaffungs-bezw. Herstellungspreise angesetzt werden. Diese Vorschrift hat eine doppelte Bedeutung tsie enthält die Maximal- und die Minimalgrenze der Bewerthnng, aber beides mitverschiedener Tragweite. Dieselbe ist oben in Anm. I ffg. auseinandergesetzt.
Amn.is. d) Der Begriff Marktpreis ist derselbe wie im Z 453 B.G.B, (von uns an andererStelle erläutert). (Vergl. dort Näheres.)
Ist der Marktpreis höher als zur Zeit der letzten Bilanz, so kann der höhereMarktpreis eingestellt werden, wenn er nur nicht höher ist als der Anschaffungspreisoder der wahre Geschäftswerth der Waare (vergl. oben Anm. 17). Auf diese Weisekann es doch kommen, daß ein Gewinn vertheilt wird, der nicht Ergebniß des Be-triebes ist.
Geht der Kurs in der Folgezeit, zwischen Aufstellung der Bilanz nnd Vorlegungan die Generalversammlung, herunter, so ist deshalb allein die Bilanz nicht entsprechendzu ändern, wie dies die Motive z. Akt.-Ges. v. 1884 (I S. 259) von der Sorgfaltordentlicher Geschäftsleute als selbstverständlich fordern. Doch wird dies unter Um-ständen geboten sein, nämlich, wenn sich hierdurch der Geschäftswerth, den dieWaare zur Zeit der Bilanzaufstellung in Wahrheit gehabt hat, nunmehr als zu hochherausstellt.
Anm.is. e) Der Anschaffungs- und Herstellungspreis der Waare. Was unter dem An-schaffungspreis zu verstehen ist, ist klar. Es ist Alles, was dazu aufgewandt wurde,.