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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
799
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Aktiengesellschaft. Z 261.

um den Gegenstand anzuschaffen, also nicht bloß der nackte Kaufpreis, sondern auch dieProvisionen, der Stempel u. s. w., die dabei verausgabt wurden. Vergl. unten Anm. 28.Dagegen kommen Rabatte, Skonti in Abzug. Bei in die Gesellschaft inferirten Gegen-ständen muß der volle angesetzte Preis als Anschaffungspreis angenommen werden, daauch das Aktienkapital in solcher Höhe in die Bilanz eingestellt wird. Ob die Aktiender Gesellschaft den Pariwerth haben oder nicht, ist gleichgiltig (vergl. Anm. 2 zuZ 191). Aber es kann dieser Umstand, nämlich daß die Aktien der Gesellschaft einenMarkpreis unter pari haben, ein Anlaß sein zu Prüfung, ob die inferirten Gegenständeden bei der Gründung festgesetzten Preis haben. Ueber Gegenstände, welche die Gesell-schaft selbst (bei Gründung einer anderen) inferirt, siehe unten Anm. 32.

Unter dem Herstellungspreis ist nicht bloß, wie vielfach angenommen wird Anm,sw.(Simon S. 346; Petersen u. Pechmann S. 1883; Ring Anm. 6 zu Art. 185 a; PinnerS. 268), der Betrag der Materialien und Löhne zu verstehen, sondern auch, wie Esserin 6l.6. 34 S. 327 richtig ausführt, derjenige Theil der allgemeinen Berwaltungskosten,

- der mittelbar verwandt wurde zu den mit der Herstellung in Verbindung stehendenAufwendungen und Leistungen: also die Ausgaben für die zur Aufsicht der Arbeiterbestimmten Personen, Meister, Techniker und Betriebsinspektoren; Versicherungsbeiträge;

- Unterhaltung der für die Herstellung der Waaren erforderlichen Anlagen, Maschinenund Geräthe, bezw. Antheil an der Abnutzung derselben (Amortisation)l) Esser hat

^seine Ansicht a. a. O. eingehend und zutreffend begründet und die Gegengründe aus-reichend widerlegt. (Zust. Cosack S. 648 u. Holdheim in seiner Wochenschrift 2 S. 161.)>

Auch die Denkschrift S. 312 hält die Berücksichtigung der Generalunkosten nicht fürprinzipiell unzulässig, sondern überläßt es dem verständigen Ermessen im Einzelfalle,,inwieweit ohne Verletzung der Borschrift in Nr. 4 gewisse allgemeine Kosten als Be-standtheil der Herstellungskosten berücksichtigt werden können. Wenn Pinner ans dasWortPreis" und auf die Zusammenstellung des Begriffes Herstellungspreis mit demBegriffe Anschaffungspreis Werth legt, so ist darauf zu erwidern, daß auch zum An-schaffungspreise indirekte Auslagen, wie z. B. die Frachtkosten, zugeschlagen werden. Leistet ein Beamter, etwa der Betriebsdirektor zweierlei Thätigkeiten, z. B. einetechnische, ans die Fabrikation sich beziehende, und eine allgemeine geschäftsleitende, so

' muß das Gehalt des Beamten zu angemessenen Theilen bei den Herstellungskosten inAnsatz kommen.

Mit Recht hebt Simon (S. 348) hervor, daß es Fälle giebt, in welchen sich derHerstellungspreis gar nicht ziffermäßig nachweisen läßt, und daß alsdann entweder derDurchschnittsherstellungspreis oder, wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, eineSchätzung des Herstellungspreises eintreten muß.ä) Die Zeit, für welche vie Bilanz aufgestellt wird, ist überall zu Grunde zu legen, Am»,snd. h. der Schluß des Geschäftsjahres. Sind an dem hiernach entscheidenden Tage ver-schiedene Börsen- oder Marktpreise notirt worden, so bildet der zuletzt notirte die Grenzeder zulässigen Bewerthung (Simon S. 357).e) Im Einzelnen entstehen Zweifel:

«) bei Waaren, welche verkauft und angefertigt, aber noch nicht ab-Anm.ss..gesandt sind. Bei diesen ist der erzielte Kaufpreis nach seinem wahren Werthe(also unter Berücksichtigung des Ziels, der Solvenz des Käufers) einzustellen.Sicherlich trifft das zu, wenn der Kaufpreis geringer ist, als der Herstellungspreis,denn der niedrigere Preis thut den geringeren Realisirungswerth unwiderleglich dar(Ring Anm. 7 zu Art. 185 a). Aber das Gleiche muß mit Simon (S. 352) mitEntschiedenheit angenommen werden, wenn der erzielte Kaufpreis höher ist. Daß

') Man kann gegen den letzteren Ansatz nicht einwenden, daß dadurch die Abschreibungenbedeutungslos werden. Denn es entspricht durchaus der Sachlage und dem wahren Vermögens-stande der Gesellschaft, wenn die Maschinen um so viel abgeschrieben werden, als sie an Werthsich mindern, die durch diese Abnutzung erzeugten Werthe aber bei anderen Positionen in derBilanz erscheinen (anders Simon S. 346; auch R.G. in Strafsachen 18 S. 224).