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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
800
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Aktiengesellschaft. Z 261.

die nackte Eigenthumsübergangsfrage entscheidet, wie Ring (1. Aufl. S. 260) meinte,ist dem Gesetze nicht zu entnehmen und wird auch von Ring nicht mehr aufrechterhalten. Aber ebenso wenig zutreffend ist das, was Ring in der 2. Aufl. (Anm. 7)zur Begründung seiner Ansicht anführt:Es entscheidet, daß nach der Absicht desGesetzes nicht eingegangene, wenn auch noch so sichere Gewinne nicht ansatzfähigsind". Allein dieser Satz ist nicht richtig, er würde auch bei einem verkauften undschon übergebenen Gegenstande hindern, den vollen kreditirten Kaufpreis in dieBilanz einzustellen, wenn der Eingang noch so sicher wäre.

Ist die Waare noch anzufertigen, so kommt das betreffende Kauf-geschäft nicht in Betracht (Esser Anm. 1 zu Art. 185 a) und auch sonst beischwebenden Engagements muß bei den Aktiengesellschaften der Anschaffungs-preis als zulässiger Höchstbetrag gelten (Simon S. 353), siehe Anm. 8 zu Z 40./S) Halbfabrikate können als Waaren, welche einen Markt- oder Börsenpreis haben,nicht gelten und fallen daher unter Ziffer 2 (vergl. Esser Anm. 4; Simon S. 186).z>) Geschenkte Gegenstände sind nur pro uotitia in die Bilanz einzustellen,höchstens kann das dem Ueberbringer gegebene Trinkgeld oder ähnliche kleine Aus-wendungen, wie Abtragsporto, als Anschaffungspreis gelten. Ring (Anm. 7 zuArt. 185 a) will den objektiven Tauschwerth gelten lassen; aber das widersprichtdem klaren Wortlaut des Gesetzes, über welchen nichts hinweghilft, abgesehen davon,daß nicht ersichtlich ist, inwiefern hier Hilfe erforderlich wäre, da das Ergebniß dochgerade nicht mißlich und der Fall überdies sehr selten ist. Unsere Anschauung vomTrinkgeld als Anschaffungspreise versieht Ring mit einem Ausrufungszeichen. Warum?Was setzt ihn in Erstaunen? Wir können nicht anders, als mit diesen Fragezeichen er-widern, da unsere Anschauung mit dem Begriffe des Anschaffungspreises (vergl. obenAnm. 19) im Einklänge steht (zust. Simon S. 339; Esser Anm. 3; Pinner S. 203).ö) Besitzt die Gesellschaft Aktien einer anderen Gesellschaft mitDivi-dendenscheiuen, so darf sie die letzteren nicht besonders bewerthen. Denn derDividendenschein bildet mit der Aktie ein Ganzes und hat mit der Aktie einen ge-meinsamen Anschaffungspreis. Auch dadurch, daß das Geschäftsjahr derjenigenA.G., deren Aktien im Besitze der Gesellschaft sich befinden, bereits abgelaufen istund voraussichtlich eine Dividende bringen wird, ändert sich daran nichts; auch da-durch nicht, daß die betreffende Dividende durch die G.V. festgestellt ist; erst dieEinziehung der Dividende oder der Verkauf des Dividendenscheins stellt realisirtenund buchungsfähigen Gewinn dar.

-Anm 27. Ziffer 2. Andere Vermögcnsgcgenstände, d. h. solche, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben,sind höchstens znm Anschaffnngs- oder Herstellungspreise anzusetzen. Auch hier ist zunächstder wahre Geschäftswerth maßgebend. Bleibt aber der Anschaffnngs- oder Herstellungs-preis hinter den: Geschäftswerthe zurück, so ist nicht dieser, sondern der Anschaffnngs- oderHerstellungspreis maßgebend. Grund und Sinn dieser Bestimmung sind hier die gleichen,wie bei Ziffer 1, desgleichen die Begriffe Anschaffungs- und Herstellungspreis. In dieserBeziehung aber ist noch Folgendes anzuführen:

Anm .ss. Zum Anschaffungs- und Herstellungspreise gehört auch die ge-

zahlte Provision. Z. B. bei Aufnahme eines Darlehns zum Zweck der Herstellungeiner Fabrikeinrichtung bildet die aufgenommene Summe einschließlich der dafür gezahltenProvision den Herstellungspreis für die Einrichtung (Bolze 6 Nr. 643).

Anm. so. Bei Kauf in der Subhastation ist der ganze dafür eingesetzte Verlust der

Erwcrbspreis. Wenn also z. B. eine Aktiengesellschaft ein Grundstück, auf welchem hinter20000 Mark eine Hypothek von 30000 Mark für sie hastet, um Stempel zu sparen, zumNominalpreise von 20000 Mark ersteht, so ist nicht, wie Esser Anm. 3 und mit ihmPinner S. 287 annimmt, der Preis von 20000 Mark, sondern der Betrag von 50000 Markals Erwerbspreis in die Bilanz einzustellen. Denn dann gehört dieser Ausfall zu denOpfern, welche die Gesellschaft bringen mußte, um das Grundstück für 20000 Mark zuerwerben. Würde sie das Opfer des Ausfalls nicht gebracht haben, so würde sie das

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-Anm.LS.

Anm.Lt.Anm.LS.

Änm.SS.