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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. H 261.

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Grundstück 59999 Mark gekostet haben (Simon S. 348; Ring Anm. 7 zu Art. 185a).

Allein es muß ein wirkliches Opfer vorliegen. Es liegt ein solches nicht vor, soweit derWerth der ausgefallenen persönlichen Forderung reicht. Aber auch soweit diese wcrthlosist, liegt in demjenigen Umfange kein Opfer vor, in welchem die Hypothek dinglich werthloswar. Der dingliche Werth reicht bis zur Grenze des wahren Werthes des Grundstückes.

Eine darüber hinausgehende dingliche Berechtigung ist insoweit werthlos, ihr Verlust keinOpfer (Simon S. 178; Ring Anm. 7 zu Art. 185a). Die Praxis verfährt allerdingsanders; besonders gilt dies von Hypothekenbanken. Dieselben bieten die eigenenHypotheken aus.

Bei Patenten können auch die Kosten der Experimente hinzugerechnet werden Anm.zo.(Simon S. 349).

Sind mehrere Gegenstände zu einem Pauschalpreise angeschafft, soAnm .m.muß der g ezahlte Preis auf die einzelnen Gegenstände im Verhältniß ihres wahren Wertheszu einander vertheilt werden (Simon S. 349).

Ueber Gegenstände, welche die Gesellschaft inferirt erhalten hat, siehe oben Anm. 19. Anm.ss.Legt die A.G. selbst (bei Gründung einer anderen Gesellschaft) Gegenstände ein, so darfsie die dafür erhaltenen Geschästsantheile der anderen Gesellschaft höchstens zu demjenigenPreise in ihre eigene Bilanz einstellen, welchen die inferirten Werthe sie selbst gekostet haben;denn das ist der von ihr aufgewendete Anschaffungspreis jener Geschästsantheile.

Ziffer 3. Anlagen oder sonstige nicht zur Wcitcrvcränßernng, sondern dauernd zum Geschäfts- Am». ZZ.betriebe bestimmte Werthe dürfe» ohne Rücksicht ans einen geringeren Werth zn dein An-schaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden, sofern nur die Abnutzung durch Ab-schreibung oder durch einen Erncncrungsfonds berücksichtigt wird,a) Sinn und Grund der Bestimmung. Diese Vorschrift enthält eine Erleichterung,während die beiden vorangehenden eine Erschwerung enthalten. Während nach Z 49zunächst der wahre Geschäftswerth entscheidet und jedenfalls ein höherer Werth nichtangesetzt werden darf, so soll es bei den sogenannten stabilen Werthen den Aktiengesell-schaften gestattet sein, eine andere Bewerthungsart zu wählen, bei welcher es vorkommenkann, daß ein höherer als der wahre Geschäftswerth in der Bilanz erscheint. Es kannhiernach vorkommen, daß ein der Gesellschaft gehöriges Fabrikgrundstllck, welches zutheurem Preise erworben und wenig abgenutzt wird, fortgesetzt zu hohem Preise in derBilanz erscheint, obgleich der wahre Werth desselben sich, etwa durch Verschlechterungder Kommunikation, erheblich verringert hat oder obgleich es von vornherein zu theuergekauft ist. Desgleichen kann das bei Maschinen vorkommen, deren Werth durch neueErfindungen erheblich sinkt.

Es ist aber zu beachten, daß es den Gesellschaften nur frci-Anm.s«.gestellt ist, von dieser Bewerthungsart Gebrauch zu machen. Ihr eigeneswohlverstandenes Interesse wird sie bestimmen, von dieser Freiheit dann keinen Gebrauchzu machen, wenn sich ein zu großes Mißverhältniß zwischen wahrem Werth undBilanzansatz herausstellen würde und so die Vertheilung von unentbehrlichem Gesell-schaftsvermögen als Dividende die Folge wäre.

Macht die Aktiengesellschaft von Ziffer 3 nicht Gebrauch, so kommt Ziffer 2 zurAnwendung.

R) Was unter Anlagen und sonstigen Gegenständen, welche nicht zurAnm.zs.Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe be-stimmt sind, zu verstehen ist, ist schon in Anm. 3 zu Z 297 auseinandergesetzt.Materialien und Waarenvorrkthe, welche zur Verarbeitung bestimmt sind, gehören nichtdazu. Sie sind, wenn auch im verarbeiteten Zustande, zur Weiterveräußerung bestimmtund fallen daher unter Ziffer 1 und 2 (Esser Anm. 4; Nenkamp S. 149; anders RingAnm. 7 zn Art. 185 a). Sonstige Mobilieu mannigfachster Art wie Geräthe und Uten-silien, welche der Abnutzung unterliegen, gehören allerdings dazu,o) Es muß ein der Abnutzung gleicher Betrag in Abzug oder ein Er-Anm.zs.Neuerungsfonds in Ansatz gebracht sein. Beide Wege führen rechnerisch zuStaub, Handelsqesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 51