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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 261.

demselben Ziele. Der letztere aber empfiehlt sich deshalb, weil er stets den Anschaffungs-oder Herstellungspreis des Gegenstandes ersehen lägt, was zur Klarheit der Bilanzbeiträgt (vergl. Anm. 23 zu §263). Der Erneuerungsfonds, von welchem hier die Redeist, wird richtiger Erneuerungsreservekonto oder kurz Erneuerungskonto genannt. Dennein eigentlicher Fonds ist nicht zu bilden (vergl. Anm. 2 zu Z 262). Er bildet einsogenanntes unechtes Reservekonto, da er lediglich einen Korrektivposten gegen ein zuhoch angesetztes Aktivum bildet. Enthält er aber durch statutarische Fürsorge oder durchGeneralversammlungsbeschluß einen höheren Betrag als den der thatsächlichen Ab-nutzung, dann liegt insoweit ein echtes Reservekonto vor und zwar ein freiwilliges.Für dasselbe gelten die allgemeinen Grundsätze über freiwillige Reservekonten (vergl.Anm. 23sfg. zu Z 262).

Anm. z?. Ziffer 4. Die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktivum in der Bilanzerscheinen. Von den Verwaltungskosten versteht es sich von selbst, daß sie kein Aktivumsind. Dasselbe ist begrifflich von den Organisationskosten der Fall. Das Gesetz sprichtzwar von Kosten der Errichtung. Es beruht das aber wohl auf einem Schreibfehlerund sollEinrichtung" heißen, womit das Wort Organisation des früheren Art. 185s.übersetzt werden sollte (Simon S. 169; Pinner S. 209). Organisationskosten sind dieKosten der Ingangsetzung des Betriebes und deren Vorbereitung (R.O.H. 20 S. 216).So wichtig und werthvoll es auch sein mag, diese Ausgaben zu machen, so sind sie dochnicht das, was man unter einem Aktivum versteht. Denn darunter kann man doch nurwirkliche Verkehrsobjcktc verstehen. Dennoch waren die Bestimmungen des Gesetzes gegen-über einer Praxis nothwendig, welche (vor dem Akt.-Ges. v. 1884) gegen die begrifflicheRechtslage fehlte: die Organisationskosten wurden oft als Aktivum gebucht. Das verbietetdas Gesetz. Das daran im Akt.-Ges. v. 1884 geknüpfte Gebot, daß die Orgauisations-kostcn in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen müssen, war überflüssig, da es sichvon selbst versteht, daß Kosten in der Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) alsVerlust erscheinen müssen. Außerdem können sie in der Bilanz unter den Passiven(Kreditorenkonto) erscheinen, soweit sie nämlich noch nicht bezählt sind. Dieses Zusatzgebotist daher vom neuen H.G.B, mit Recht gestrichen worden.

A»m.zs. Zu pxu Organisationskosten sind insbesondere zu zählen die

Gründungsentschädignngcn, Maklerprovisionen, Notariats- und Gerichtskosten, Stempel,Druckkosten für Prospekte zc.

Aum.so. Dasselbe gilt bei der bereits bestehenden Gesellschaft für die bei

Einrichtung eines neuen Geschäftszweiges entstehenden Vorbereitungs-kosten.

Anm.w. Soweit aber durch die aufgewendeten Kosten der Organisation und

Verwaltung Vermögensobjekte geschaffen sind, welche für den Geschäfts-betrieb von Werth sind, sind diese nach Ziffer 13 als Aktiva in dieBilanz einzustellen. Was die Verwaltungskostcn anbelangt, so ist dies bei Ziffer 1hinsichtlich des Herstellungspreises ausgeführt. Die Organisationskosten aber kommen beider Bewerthung der neuen Einrichtung in Betracht, also z. B. bei Herstellung eines neuenFabrikgebäudes, von Maschinen, Mustern, Utensilien. Solche Gegenstände können nachZiffer 3 zum vollen Herstellungspreise angesetzt werden (Simon S. 163).

Anm.ti. Ziffer 5. Der Betrag des Grundkapitals und jcdcS Reserve- oder Erueuerungsfonds ist unterdie Passiva aufzunehmen. Grundkapital-, Reserve- und Erneuerungsfonds sind keineSchulden der Gesellschaft. Aber das ist eben auch nicht der Begriff der Passiva bei derAktiengesellschaft. Vielmehr umfaßt der Begriff Passiva die Erfordernisse der Gesellschaft(vergl. oben Anm. 11 sfg.). Es ist aber ein gesetzliches Haupterforderniß der Aktiengesellschaft,daß das Grundkapital möglichst in seinem vollen Bestände erhalten werde. Deshalb mußdie Ziffer des Grundkapitals unter den sogenannten Passiven figuriren. Dadurch wirdbewirkt, daß ein dieser Ziffer gleichkommender Betrag von der Vertheilnng ausgeschlossen,reservirt und daß nicht eher Gewinn vertheilt wird, als bis die verminderten Aktiva