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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 261.

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mindestens wiederum diese Werthsziffer erreicht haben (vergl. oben Anm. 14). Nichterforderlich ist, daß die Bilanz das Verhältniß von Stamm- und Vorzugsaktien er-sichtlich macht.

Dabei ist, wenn die Einzahlung noch nicht voll erfolgt ist, ent -Anm.».scheidend der statutarische Grundkapitalsbetrag, nicht die Summe der er-folgten Einzahlung. Das ist nicht bloß, wie Gareis-Fuchsberger (S. 518 Note 435)meinen, ein rechnerischer, materiell aber wesenloser Unterschied. Denn es ist z. B. die nach§262 an den gesetzlichen Reservefonds abzuführende Summe eine verschiedene, je nachdemdie eine oder die andere Ziffer als Grundkapitalsbetrag in das Passivum eingestellt wird,und korrekter Weise muß die gesetzliche Quote von der vollen Grundkapitalsziffer berechnetwerden (vergl. Neukamp in 0.6. 38 S. 79). 'Daß die statutarische Grundkapitalszisferentscheidet, folgt aus der ganzen Struktur der Aktiengesellschaft. Zu ihrem Wesen gehörtdie Grundkapitalsziffer, ihre Fixirung ist ein ssssnlials des Gesellschastsvertrages, durchdie Eintragung steht die Ziffer fest und ist nicht anders veränderlich als durch Abänderungdes Gesellschaftsvertrages. Daß diese Grundziffer erst dann in ihrer vollen Höhe zumAusdruck und zur Geltung kommen soll, wenn alle Einzahlungen voll geleistet sind, hatdas Gesetz nicht vorgeschrieben. Das Gesetz hat sich mit einer geringeren Bedingung be-gnügt, nämlich mit der Viertelsdeckung (Esser Anm. 6; Simon S. 297; anders BehrendZ 139 Anm. 3; Pinner S. 294). Andererseits muß die Bilanz freilich auch ersichtlichmachen, wie viel auf das Aktienkapital eingezahlt ist (R.G. in Strafsachen 26 S. 194).

Ob die Grundkapitalsziffer bei Kapitals-Reduktionen und Amor-Amn.48.tisationen unverkürzt stehen bleibt, bis den Borschriften des § 391 Genüge geschehenist, oder sofort zu ändern ist, darüber vergl. zu Z 391. Daß jeder andereReserve- oder Erneuerungsfonds unter den Passiven zu buchen ist, ist nach dervon uns niedergelegten Anschauung vom Wesen der Passiva eine Tautologie. Denn darnachist die Bezeichnung Passiva überhaupt eine verfehlte. In Wahrheit sind die Passivpostensämmtlich Reservekonten (vergl. Anm. 11). Ueber die Bildung von Reservekonten sieheAnm. 23 ffg. zu Z 262.

Ziffer 6. Der Gewinn nnd der Verlust müssen besonders angegeben sein. In der Praxis ist viel Anm. sr.dagegen gesündigt worden. Bald steckte der Reingewinn, soweit er dem Reservefonds zu-fließt, in diesem, soweit er unter die Aktionäre zu vertheilen ist, in dem Dividendenkonto(vergl. Simon S. 93). Dem gegenüber schreibt das Gesetz vor, daß der Gewinn oder Verlustam Schlüsse der Bilanz besonders, d. h. getrennt von allen anderen Bilanzposten und ineiner Ziffer angegeben werden muß. Durch die Zerstückelung des Gewinns in verschiedenePosten geht die Erkennbarkeit desselben verloren (Simon S. 94). Dagegen ist nicht noth-wendig, daß der Gewinn oder der Verlust als solcher bezeichnet werden muß. Wer überhaupteine Bilanz versteht, der weiß, daß die letzte Ziffer der Aktiva als Ausgleichsziffer denVerlust, die letzte Ziffer der Passiva als Ausgleichsziffer den Gewinn darstellt.^)

Die Vertheilung des Gewinnes gehört begrifflich nicht in die Bilanz derA»m.-n,Aktiengesellschaften. Nach § 246 sind die Jahresrechuungen, die Bilanz und die Vor-schläge zur Gewinnvertheilung getrennte Begriffe. Doch steht nichts entgegen, daßdie Gesellschaften, wie sie es meist thun, die Gewinnvertheilung vor dem Strich skizziren(vergl. das Beispiel oben Anm. 15).

^) Das klingt allerdings sonderbar: der Verlust soll die letzte Ziffer der Aktiva, der Gewinndie letzte Ziffer der Passiva sein? Indessen das beruht auf den Regeln der doppelten Buch-führung und hängt wie folgt zusammen: An sich ergeben die Aktiva und die Passiva, wenn sienicht zufällig gleich lauten, ungleiche Summen: entweder überwiegen die Aktiva oder die Passiva.Die Kaufleute schaffen aber die Ungleichheit fort, indem sie die Ueberschußsnmme an die Postender kleineren Seite als letzten fingirten Posten anreihen. So betragen z. B. in der Bilanz obenAnm. 15 die Aktiva 869999 Mk., die Passiva, wie eine Znsammenrechnung ergiebt, 839999 Mk., derUeberschuß der Aktiva also 39999 Mk. Dieser Ueberschnß wird als letzter Posten den Passiv-Posten hinzugefügt. Dann sind beide Seiten gleich groß.

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