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Aktiengesellschaft. ZS 261 u. 262.
Anm .ts. Die hier in Rede stehende Gewinnziffer ist übrigens dieselbe, welche sich als Er-
gebniß der Gewinn- und Verlustrechnung crgiebt, da auch die letztere nicht nur die Er-gebnisse des betreffenden Jahres registrirt, sondern als ersten Posten noch den Gewinn-oder Verlnstvortrag aus der letzten Bilanz enthält (vergl. Anm. 17 zu Z 260 und SimonS. 73; Neukamp S. 150; Ring S. 622). Die gegentheilige Anschauung von Gareis-Fuchsberger (S. 513 Note 436) ist verfehlt (gegen dieselbe ausführlich unsere 1. Aufl.S. 525).
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reserve-fonds zu bilden. Zn diesen ist einzustellen:
s. von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil solange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschafts-vertrage bestimmten höheren Theil des Grundkapitals nicht über-schreitet;
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einerErhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien für einenhöheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag derdurch die Ausgabe der Aktien entstehenden Rosten hinaus erzielt wird;2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitalsvon Aktionären gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihreAktien geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungenzu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicherVerluste beschlossen wird.
Der Paragraph handelt von den Zwecken und der Bildung eines geschlichen Rescrve-fonds.h Es muß aber zunächst die Natur und alsdann auch die Umwandlung desselben be-leuchtet werden.
Anm. i. 1. Die Natur des geschlichen Reservefonds. Während im ß 261 Ziffer 5 für die Erhaltungbezw. Neuausammlung von der Grundkapitalsziffer gleichkommenden Wertheu dadurch ge-sorgt wird, daß ein der Grundkapitalsziffer gleichkommender Betrag in die Reservekoutenoder Passiven eingestellt und dadurch der Vertheilung entzogen wird, ist hier für die Er-haltung weiteren Vermögens gesorgt, indem angeordnet wird, daß ein bestimmter Prozent-satz der erzielten Gewinne und gewisse Kapitalseinlagen als gesetzliches Reservekontona/ unter die sogenannten Passiva eingestellt und dadurch ebenfalls der Ver-
theilung entzogen werden. Verwendet soll dieses in guten Geschäftsjahren gebildete Reserve-konto dazu werden, um in schlechten Jahren eine Unterbilanz auszugleichen. Alsdann solldieses gesetzliche Reservekonto soweit gestrichen werden, als die Unterbilanz reicht. Dadurchwird die Unterbilanz beseitigt und die Aktionäre kommen dem Dividendcnbeznge näher,weil sich nunmehr im nächsten Jahre leichter ein Bilanzüberschuß ergiebt, als wenn dieUntcrbilanz für das nächste Jahr vorgetragen würde.
Anm. s. Um den vom Gesetze intendirten Zweck zu erreichen, genügt die Bildung eines
Reservekontos. Von der Bildung eines Reservefonds hätte besser nicht gesprochen werdensollen. Das Wort Fonds wird sonst nur von einem Komplex greisbarer und getrenntverwalteter Vermögensobjekte gebraucht. Daß aber ein dem Betrage des gesetzlichenReservekontos entsprechender Theil der Gcsellschaftsaktiva besonders angelegt und verwaltetwerden solle, das ist vom Gesetz nicht gewollt. Es war erwogen worden, ob man dies
Litteratur: besonders die vorzügliche Abhandlung von Neukamp in Ll.2. 33 S. lüsfg.