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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 262.

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anordnen solle, aber man hat hiervon abgesehen (K.B. zum Akt.-Ges. v. 1884 S. 25). Nurhätte man alsdann das Wort Fonds vermeiden sollen, weil es dem Irrthum Raum giebt,als sei auch ein entsprechender Theil der Aktiva als besonderer Fonds zu verwalten. Daßein Fonds ein Passivum ist, ist nicht Jedem verständlich.

Andererseits ist es auch nicht richtig, wenn gesagt wird, der Reservefonds bestehe in Am», s.einer bloßen Buchopcration. Denn die Einstellung unter die Reservekonten oder die Passivahat gleichzeitig den realen Erfolg, daß ein entsprechender Theil von im Betriebe gewonnenenAktiven von der Vertheilung unter die Aktionäre ausgeschlossen wird. Es wird also nichtbloß ein Reservekonto gebucht, sondern durch diese Buchung gleichzeitig bewirkt, daß indem betreffenden Jahre oder später um soviel weniger vertheilt wird.

Eine ganz andere, hiervon unabhängige, nach selbstständigen Grundsätzen zu be-Anm, 4.antwortende Frage ist es, ob es sich im Einzelfalle im Interesse der Gesellschaft empfiehlt,einen ebenso großen Theil der Gesellschaftswerthe, wie er auf solche Weise der Vertheilungentzogen ist, in besondere Verwaltung zu nehmen, z. B. eine entsprechende Summe inWerthpapieren anzulegen und von der Verwendung im Geschäftsbetriebe fern-zuhalten. Das liegt im Ermessen der Gesellschaftsorgane, ist Sache ihrer Verwaltungs-pflichten (K.B. z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 25; Neukamp in (1.2!. 38 S. 89). Bei Jndustric-gesellschaften, wo möglichst alle Mittel parat sein müssen, wird eine Anlegung meist demGesellschaftsinteresse widersprechen. Wo besondere Anlegung und NichtVerwendung im Ge-schäftsbetriebe nicht angeordnet ist, da kann der durch Zuführung zum Reservekonto beider Bilanzfeststellung von der Vertheilung ausgeschlossene Theil des Gesellschaftsvermögensim Laufe des Geschäftsjahres beliebig zu den Zwecken des Geschäftes verwendet werden,imGeschäfte arbeiten" (O.L.G. Dresden in 0.2. 35 S. 238; Cosack S. 652).

Ist eine Anlegung in zinstragenden Papieren erfolgt, so sind die Zinsen Gesell-Am», s.schaftsgewinn, und es versteht sich keinesfalls von selbst, daß die Zinsen dem Reservekontozufließen, d. h. ein der Höhe der aufgelaufenen Zinsen gleichkommender Betrag am Schlüssedes Jahres dem Reservekonto zugeschrieben und gleichfalls der Vertheilung entzogen wird.Die Statuten können dies anordnen (K.B. z. Akt.-Ges. v. 1834 S. 25). Daß Effekten, indenen der Reservefonds angelegt ist, als Aktivum in der Bilanz figuriren müssen, istselbstverständlich (anders Pinner S. 213, welcher das Gegentheil für selbstverständlich hält).

2. Zweck und Bildung des geschlichen Reservekontos. Das ist der eigentliche Gegen-Am». «>.stand des vorliegenden Paragraphen.

a) Der Zweck des geschlichen Reservekontos ist die Deckung eines aus der Bilanz sich er-gebenden Verlustes. Diesem Zwecke ist das Reservekonto ausschließlich und obligatorischgewidmet.

a) Ausschließlich darf das gesetzliche Rescrvckonto verwendet werden zur Deckungeines Bilauzverlustes: es darf lediglich dann wieder gekürzt oder gestrichen werden,wenn dies erforderlich ist, um eine Unterbilanz auszugleichen. Der Erfolg ist dannder, daß im nächsten Jahre sich leichter ein Bilanzüberschuß erwarten läßt. Abernur eine Unterbilanz, nicht ein Geschäftsverlust im Laufe des Jahres darf in dieserWeise ausgeglichen werden. Ist z. B. im Laufe des Jahres ein Kessel explodirt,oder hat der Kassirer eine erhebliche Summe unterschlagen, ohne daß durch denhierdurch entstandenen Schaden eine Unterbilanz sich ergeben hätte, so kann dasReservekonto zur Deckung dieses Verlustes nicht verwendet werden (Neukamp in0.2. 33 S. 92; Cosack S. 652). Auf welche Weise die Deckung der Unterbilanzaus dem Reservekonto bilanzmäßig zum Ausdruck gebracht wird, ob so, daß derVerlust zunächst angegeben und alsdann vermerkt wird, daß er durch entsprechendeStreichung des Reservekontos gedeckt werden soll, oder so, daß er bereits gedeckt er-scheint, soll nach Petersen u. Pechmann S. 204 gleichgiltig sein. Das erachten wiraber nicht für richtig. Nach H 261 Ziffer 6 muß der Jahresvcrlust, zu dessenDeckung nach § 262 der Reservefonds bestimmt ist, besonders in die Erscheinungtreten (vergl. Simon S. 240; Ring Anm. 6 zu Art. 185 b).