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Aktiengesellschaft. Z 262.
Anm. ?. /Z) Obligatorisch ist diese Verwendungsart. Das Gesetz bestimmt sie und dadurch
wird sie obligatorisch, d. h. die Aktionäre haben ein Recht darauf, daß das Reserve-konto in dieser Weise verwendet, daß eine Unterbilanz so ausgeglichen werde, damitsie dem Dividendenbezuge näher kommen. Sollte die Generalversammlung hier-gegen verstoßen, z. B. die Unterbilanz unausgeglichen lassen oder zur Ausgleichungein anderes als das gesetzliche Reservekonto verwenden, so ist der Beschluß ungiltigund anfechtbar, wird aber durch unterlassene Anfechtung giltig, da das öffentlicheInteresse hierdurch nicht verletzt ist (Petersen u. Pechmann S. 204; Neukamp inQ.T. 38 S. 92; Simon S. 241; Behrend H IM Anm. 18a; Förtsch Anm. 3zu Art. 185b; anders Ring Anm. 6 zu Art. 133b).
Anm. s. b) Die Bildung des gesetzliche« Rescrvekontos. Seine Bestandtheile sind die in Ziffer 1—3aufgezählten.
Ziffer 1. Es sind ihm zuzuführen 5 Prozent des jährlichen Rein-gewinns, solange, als das Reservekonto 10 Prozent des Gesammtkapitals nichtübersteigt. Das Statut kann aber eine höhere Quote anordnen, sowohl der zuzu-führenden Summe, als der Höhe des Reservekontos.
a) 5 Prozent des jährlichen Reingewinns. Unter dem jährlichen Rein-gewinn ist der am Schlüsse der Bilanz sich ergebende Ueberschnß der Aktiva überdie Passiva zu verstehen. Die Praxis der Aktiengesellschaften zieht hiervon zu-nächst den Gewinnvortrag des Vorjahrs ab, ehe sie die 5 Prozent berechnet, undin der Theorie wird diese Praxis gebilligt (Pinner S. 214; Hergenhahn S. 197;Petersen u. Pechmann S. 202; Simon S. 271), jedoch mit Unrecht. Unterdem jährlichen Neingewinn kann füglich nichts Anderes verstanden werden, alswas das Gesetz in den unmittelbar vorangehenden Gesetzesworten (ß 261 Ziffer 6)definirt hat. Auch kommt derselbe Ausdruck im Z 213 und im Z 215 vor undbedeutet dort zweifellos nichts Anderes als den bilanzmäßigen Gewinn. Wollteman unter dem jährlichen Reingewinn im Sinne des vorliegenden Paragraphennur die Gewinnergebnisse des betreffenden Jahres verstehen und den Gewinn-vortrag des Vorjahres deshalb unberücksichtigt lassen, weil er dazu nicht gehört,so müßte man konsequenter Weise auch den Verlustvortrag des Vorjahrs un-berücksichtigt lassen und käme auf diese Weise zu einer Reservefondsdotirungs-pflicht auch in solchen Jahren, in denen die Bilanz keinen Gewinn ergiebt (zust.Ring Anm. 2 zu Art. 185 b; Förtsch Anm. 4 zu Art. 185 b).
Anm. s. Unter dem jährlichen Reingewinn ist daher zu verstehen das, was übrig
bleibt nach Dotirung der unechten Reservekonten (Erneuerungsfonds, Delkredere-fonds, soweit sie die Stelle von erforderlichen Abschreibungen ersetzen) und deranderen gesetzlichen Reservekonten: Schulden und Aktienkapital, dagegen ohneRücksicht auf die Dotirung der freiwilligen Reservekonten (über die verschiedenenReservekonten vergl. unten Anm. 23ffg.). — Dagegen ist die Generalversammlungdurch die Vorschrift der Ziffer 1 des vorl. Paragraphen nicht gehindert, dieZiffer des Reingewinns zu verringern durch Abschreibungen, auch wenn dieselbendurch die wirkliche Werthsverminderung nicht geboten sind. Thut sie dies undbleibt ihr Beschluß unangefochten, so bildet sie dadurch stille Reserven. Dieselbentreten in der Bilanz nicht hervor und nur von dem aus der Bilanz sich er-gebenden Gewinnüberschüssen ist die Rcservefondsdotirnng zu berechnen.
Anm.w. Die Tantiemen der Gesellschaftsorgane sind vor der Dotirung der
gesetzlichen Reservefonds nicht in Abzug zu bringen (ßZ 237, 245).
Anm.ii. Ist ein Reingewinn nicht erzielt, so unterbleibt die Dotirung des
Reservekontos. Es braucht im nächsten Jahre, wenn in demselben Gewinn erzieltist, nicht etwa um soviel mehr eingestellt zu werden.
A »m.i2. Die Zuführung von 5 Prozent ist nicht bloß gesetzliches Minimum,
sondern auch gesetzliches Maximnm, aber beides in verschiedenem Sinne. Unterdas Minimum darf das Statut nicht heruntergehen, soweit liegt jns pnblieum