Aktiengesellschaft. Z 262. 807
vor? das Maximum dagegen darf überschritten werden, aber eben auch nurstatutarisch, nicht durch einfachen Generalversammlungsbeschlnß. Dieser wäre,wenn die Generalversammlung nicht etwa über den Reingewinn nach Gutdünkenzu befinden hätte, ungesetzlich und daher anfechtbar, würde aber durch unter-lassene Anfechtung giltig werden.
F) Bis das Reservekonto 16 Prozent des Gesammtkapitals beträgt. Amn.i».Unter dem Gcsammtkapital ist das gezeichnete, nicht das eingezahlte zu verstehen(vcrgl. Anm. 42 zu Z 261; O.L.G. Dresden in d.6. 35 S. 233). Ist dieseGrenze erreicht, so hört die Dotirung des Reservekontos auf. Wodurch dieseHöhe erreicht ist, ist gleichgiltig,.ob durch Zuführung von Reingewinn oder vonEmissionsagio. Wenn daher eine Aktiengesellschaft gleich bei der Gründung oderbei einer Kapitalserhöhung 16 Proz. des Aktienkapitals als Agio erzielt, sobraucht eine weitere Dotirung von Gesetzeswegen zunächst nicht zu erfolgen.
Weitere Zuführungen sind event, ungesetzlich und anfechtbar, wenn das Statutsie nicht anordnet (Simon S. 286; Neukamp S. 82). Auch bei Sacheinlagenkann ein Agio erzielt werden. Denn wenn der Inserent Aktien in geringcremNennbetrage erhält, als der Werth der Einlage beträgt, so können die Aktienmit einem entsprechenden Agio ausgegeben werden (Simon S. 286). Aber siemüssen in solchem Falle natürlich nicht mit Agio ausgegeben werden, sondernkönnen auch al xari ausgegeben werden (vergl. unten Anm. 16).
Ziffer 2. Das Agio, si d.h. derjenige Betrag, welcher als Preis für die Ausgabe der Aktien über Anm. it.den Nennbetrag und über die Emissionskosten erzielt wird.
a) Dieser Betrag fließt unbedingt in den gesetzlichen Reservefonds, d. h.
5) Der Ausdruck „Gewinn" ist jetzt vermieden, damit nicht fernerhin hieraus der Schlußgezogen werden könnte, „daß das H.G.B, das Agioerträgniß an sich nicht als eine Kapitals-vermehrung auffasse". (Denkschrift S. 118.) Diese Bemerkung ist offensichtlich gegen die Recht-sprechung des preußischen Oberverwaltnngsgerichts gerichtet, welches in dem Emissionsagio einenwirklichen steuerpflichtigen Geschäftsgewinn erblickt (Urth. vom 31. 5. und vom 11. 6. 93 beiHoldheim 2 S. 251 und 316; vom 27. 11. 94 bei Holdheim 4 S. 34; vom 6. 12. 95 bei Hold-heim 5 S. 186; dagegen Nenkamp bei Holdheim 4 S. 34 und 6 S. 145; dagegen ferner Simon,die Einkommensteuer der A.G. S. 96ffg.; Ring Anm. 3 zu Art. 185 d; hessischer Oberverwaltungs-gerichtshof bei Holdheim 7 S. 276; R.G. 32 S. 247 und R.G. vom 26. 3. 97 beiHoldheim 6 S. 185). Das letzte Urtheil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. 9. 98 beiHoldheim 3 S. 39 beharrt auf seinem Standpunkt, aber mit Unrecht. Nach H 16 despreußischen Einkommensteuergesetzes sind steuerpflichtig Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oderDividenden vertheilt werden, unter Hinzurechnung der zur Bildung von Reservefonds bestimmtenBeträge. Das Agio ist indessen kein Ucberschuß. Es ist wohl ein Ueberschuß über den Nenn-betrag (mit dieser farblosen Bezeichnung ist für die vorliegende Frage nichts gewonnen). Es istaber kein Bilanzüberschuß und kann es niemals sein. In dem Augenblicke, in welchem das Agio ein-geht, muß es nicht bloß unter den Aktiven, sondern auch unter den Passiven gebucht werden.Dies schreibt Z 262 Nr. 2 H.G.B, vor. In scharfem Gegensatze zu 3 262 Nr. 1, welcher vor-schreibt, daß ein gewisser Prozentsatz „vom jährlichen Gewinn" dem Reservefonds zuzuführen ist,ist in Nr. 2 vorgeschrieben, daß derjenige Theil der Kapitaleinlage, welcher sich als Ueberschußüber den Nennbetrag als Agio darstellt, sofort, in demselben Augenblicke dem Reservefonds zu-zuführen ist, in welchem er der Gesellschaft zufließt. Er ist sofort unter die Aktiva und unterdie Passiva zu buchen. Ob das entgegengesetzte Verfahren nur als zweckwidrig, oder als bcgrifss-widrig betrachtet wird, ist dabei gleichgiltig; kraft öffentlichen Rechts verbietet das neue Gesetzjedenfalls, anders zu verfahren. Er muß also sofort dem Reservefonds zugeführt werden, ohneRücksicht darauf, welches Ergebniß die Bilanz am Ende des Jahres im Uebrigen haben wird, obsie viel oder wenig Gewinn bringt, ob sie im Uebrigen einen den Betrag des Agios gleich-kommenden Betrag als Ueberschuß erreicht oder nicht. Auch dann, wenn das nicht der Fall ist,muß doch das volle Agio dem Reservefonds zufließen. Man kann also nicht sagen, es sei einBilanzüberschuß, der, ganz abstrakt, rein begrifflich betrachtet, auch vertheilt werden könnte undnur ans Zweckmäßigkeitsgrünoen nicht vertheilt wird, wie die 5°/^ der Nr. 1, sondern es ist einBetrag, der, weil er schon bei Ausstellung der Bilanz und bei der Berechnung des Gewinns unterden Passiven figuriren muß, auch begrifflich einen Theil des Ueberschusses nicht bildet. Er wirdnicht vom Ueberschuß, vom Reingewinn dem Reservefonds zugeführt, sondern er wird sofort undehe ein Ueberschuß berechnet wird und ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher vorhanden ist, demReservefonds zngesührt (Näheres Staub, Deutsche Juristenzeitung, Bd. 4 S. 391).