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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 262.

ohne Rücksicht auf die Höhe des Agio und ohne Rücksicht auf die Höhe des gesetzlichenReservekontos, also auch dann, wenn sich dasselbe bereits weit über die gesetzliche Höhehinaus gefüllt hat.

Anm.w. d) Abzuführen ist das volle Agio abzüglich der Emissionsausgaben.

«) Das volle Agio, also der volle Betrag, welcher erzielt wird durch Ausgabe derAktien für einen höheren als den Nennbetrag der Aktien. Auch die Stückzinsen,welche nach den Emissionsbedingungen von den Zeichnern neuer Aktien regelmäßigdann gefordert werden, wenn die Letzteren im Laufe des Geschäftsjahres ausgegebenwerden, aber doch an der Dividende des ganzen Jahres theilnehmen, gehören inden Reservefonds. Auch dieser Betrag wird erzielt durch Ausgabe der Aktien s"reinen höheren als den Nennbetrag. Die Praxis verfährt allerdings anders undSimon S. 279 billigt die entgegenstehende Praxis, weil durch die Stückzinszahlungnichtdas Theilnahmerecht am Gesellschaftsvermögen erworben werde, sondern einRecht auf Theilnahme an dem Reingewinn für diejenige Zeit, während welcher derZeichner der jungen Aktie an sich kein Recht auf Theilnahme am Reingewinn hatte."Indessen sind das keine Gegensätze. Das Recht der Theilnahme am Reingewinnfür eine bestimmte Zeit ist doch ein Theilnahmerrecht am Gesellschaftsvermögen,und zwar von derselben Art, wie es dem Aktionär während der Dauer der Ge-sellschaft regelmäßig zusteht (mit Simon stimmt überein Ring S. 628; PinnerS. 215).

Anm.ro. /?) Nur nach Abzug der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden

Kosten. Es gehen also die Emissionskosten (Stempel, Provisionen, Gerichtskosten,Notariatskosten) ab; ebenso die Einkommensteuer, die etwa (unzulässiger Weise,vcrgl. oben Anm. 14 Note 1) vom Agiogewinn gefordert werden sollte. Dennauch sie ist eine lediglich durch die Emission entstehende Ausgabe (Simon S. 276)..

Die Vorschrift der Zuführung des Agios zum gesetzlichen Re-servefonds ist übrigens nicht dahin zu verstehen, daß eine Gesell-schaft bei der Gründung oder Kapitalserhöhnng, wenn sie Gegen-stände, die mehr werth sind, als der Nennwerth der dafür herge-gebenen Aktien, gezwungen sei, die Aktien über pari auszugebenund das Agio dem Reservefonds zuzuführen. Sie darf so vorgehen,wie oben Anm. 13 dargelegt ist. Aber sie muß nicht so vorgehen. Es ist ihrvielmehr völlig unbenommen, auch in diesem Falle die Aktien al pari auszugebenund die erworbenen Gegenstände zum Nennwerthc der hergegebenen Aktien in dieBilanz einzustellen. Sie hat sie dann eben billig erworben. Sie besitzt in demAktivum, welches zum Parikurse in die Bilanz eingestellt, in Wahrheit aber mehrwerth ist, in Höhe dieser Differenz eine stille Reserve.

Anm.i?. Ziffer 3. Der Betrag von Znzahlnngen, welche ohne Erhöhung des Grundkapitals von Aktionärengegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Aktie» geleistet werden, soweit nicht eineVerwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außer-ordentlicher Verluste beschlossen wird. Durch diese Vorschrift wird bezweckt, daß der Be-trag solcher Znzahlnngen nicht sofort wieder zur Verthcilnng gelangt, sondern demjenigenZwecke diene, für welchen er von den Aktionären eingezahlt ist, zur Stärkung der wirth-schaftlichcn Grundlagen der Gesellschaft. Deshalb soll sein Betrag zunächst verwendetwerden können zu Abschreibungen oder zur Deckung von Verlusten. Zwar ist gesagt: zuaußerordentlichen Abschreibungen und zur Deckung von außerordentlichen Verlusten. Damitist aber nicht etwa gemeint, daß ordentliche, wirklich nothwendige Abschreibungen und ge-wöhnliche Betriebsverluste, selbst wenn der Grund nicht außerordentlicher Naturist, ausgeschlossen sind; vielmehr ist an den regelmäßigen Fall der Zweckbestimmungsolcher Zuzahlungstransaktioncn gedacht. Ordentliche Abschreibungen und Betriebs-verluste können also jedenfalls durch jene Znzahlnngen gedeckt werden, und auchdann können Abschreibungen und Verluste jeder Art durch jene Zn^ahlungen gedeckt