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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 262.

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werden, wenn nicht gerade eine Unterbilanz vorhanden Ist ( dies gegen Simon S- 226).

Soweit aber jene Anzahlungen zu Abschreibungen und Deckung von Verlusten nichtverwendet werden, sollen sie dem gesetzlichen Reservefonds einverleibt und so der Ver-theilung entzogen werden. Gleichgiltig ist dabei, welche Höhe der gesetzliche Reserve-fonds schon hat und insbesondere, ob er nicht etwa schon bis zur gesetzlichen Höhe ange-wachsen ist.

Daß die Kosten der Transaktion (Stempel, Provisionen, Gerichts- undAmn.is.-Notariatskosten, etwaige Einkommensteuer) von den dem Reservefonds zuzuführenden Be-trägen in Abzug kommen, ist zwar hier nicht gesagt, muß aber unter analoger Anwendungder Vorschrift bei Nr. 2 auch hier angenommen werden.

Auf den Fall, daß der Zweck der Zuzahlnngstransaktion durchAiim.lv.Ausgabe von Vorzugsaktien im Wege der Kapitalserhöhnng und An-nahme von Aktien an Zahlnngsstatt erreicht wird, will Simon S. 227 dievorliegende Vorschrift analog anwenden. Allein auf diesen Fall greifen nach jeder Rich-tung andere Vorschriften Platz, wie dies bereits Anm. 3 zu Z 185 hervorgehoben ist.

3. Die Umwandlung des gesetzliche» Reservefonds. Hier sind die folgenden Grundsätze ans- Anm.so.zustellen:

a) Soweit das gesetzliche Reservekonto auf gesetzlichem Gebote beruht, kann weder eingewöhnlicher Generalversammlungsbeschluß, noch ein Statutenänderungsbeschluß das-selbe verkürzen, weder für die Folgezeit, noch für die Vergangenheit. Daraus folgt:soweit das Reservekonto 16 Proz. des Aktienkapitals noch nicht übersteigt oder soweites aus angesammeltem Agiogewinn besteht, ist es jeglicher statutarischer Einwirkungentzogen.

b) Soweit aber das Reservekonto auf Statutenbestimmungen beruht, kann dieselbe Rechts- Amn .sl.quelle es wieder aufheben, und zwar nicht bloß für die Folgezeit, sondern ein Statuten-änderungsbeschluß kann auch bestimmen, daß das bisher auf Grund statutarischer Be-stimmung angesammelte Reservekonto aufgehoben und entweder zu einem anderenKonto (Erneuernngs-, Delkrederekonto oder sonst) umgewandelt oder daß es gestrichenwerde. Diejenige Rechtsquelle, die eine Anordnung treffen kann, kann sie auch auf-heben, nicht bloß für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. In gleicherWeise muß sich der Aktionär ja auch gefallen lassen, daß der Gegenstand des Unter-nehmens, also das Fundament der Betheiligung und der Gewinnvertheilung, xerMajors, abgeändert werde (Neukamp in 6l.2I. 38 S. 16ffg.; R.G. 28 S. 15; Cosack

S. 653; Pinner S. 213; Förtsch Anm. 5 zu Art. 185 b; Denkschr. S. 118; dagegenRing Anm. 7 zu Art. 185 b; Simon S. 261).e) Soweit endlich das gesetzliche Reservekonto auf einfachem Generalversammlungsbeschluß Amn .ss.beruht, kann es durch einen ebensolchen Beschluß umgewandelt und gekürzt werden.

Hätte z. B. eine Generalversammlung ohne Statutenänderung beschlossen, einen höherenals den gesetzlichen oder den statutarischen Betrag dem gesetzlichen Reservekonto zuzu-führen ein Beschluß, der nur dann zulässig wäre, wenn die Generalversammlungüber den Reingewinn nach Gutdünken zu verfügen hätte, der aber auch sonst durchunterlassene Anfechtung giltig wird, so kann eine spätere Generalversammlung durcheinfachen Beschluß diesen Betrag dem Reservekonto entziehen (vergl. auch hierfür R.G.28 S. 13; Neukamp in S.2. 38 S. 113).

Znsatz. Die freiwilligen Reservekonten. Der frühere Art. 185 o Abs. 3 schrieb vor, daß Anm. ss.die Grundsätze, nach welchen Reservefonds zu bilden sind, im klebrigen der Gesellschaftsvertragbestimme. Die Vorschrift ist gestrichen. Aber geändert ist damit die Rechtslage nicht. Auchjetzt gilt regelmäßig der Satz, daß im klebrigen mir der Gcsellschaftsvertrag die Bildung von frei-willigen Reservekonten rechtsgiltig anordnen kann.

1. Zunächst muß klargclegt werden, was unter freiwilligen Reservekonten zu verstehen ist.Es muß zunächst darauf zurückgegriffen werden, daß die sogenannten Passiva der Bilanzdurchweg Reservekonten sind. Sie enthalten die von der Vertheilnng auszuschließenden,für die Gesellschaft erforderlichen Werthsbeträge (vergl. Anm. 11 zu Z 261). Streng ge-