L10 Aktiengesellschaft. § 262.
nommen gehören in diese Rubrik nicht diejenigen Posten, welche eigentlich als Ab-schreibungen, als Gegenposten gegen zu hohe Bewerthungen der Aktiva zu betrachten sind.Die Posten enthalten nicht einen vorhandenen, aber von der Vertheilnng auszuschließendenWerth, sondern sind nur die Korrektur einer an sich zu hohen Werthsansetzung in derRubrik der Aktiva. Man kann dieselben Korrektivposten oder unechte Reservekonten nennen.Dahin gehört normaler Weise der Erneuerungsfonds nach §261 Ziffer 3; der Delkredere-fonds als Gegenposten gegen voll angesetzte, in Wirklichkeit nicht unzweifelhafte Forde-rungen (R.O.H. 25 S. 326; R.G. 22 S. 162; Näheres über denselben Anm. 16 zu§ 261), ein Reservefonds wegen Unsicherheit der in Ansatz gebrachten Werthe (R.G. 4S. 102 ffg.).
Diese uneigentlichen Reservekonten beruhen auf gesetzlicher Vorschrift, nicht auf der-jenigen, welche von den gesetzlichen Reservekonten handelt, sondern schon auf derjenigen,welche von der richtigen Bewerthung der Aktiva handelt.
Das Statut kann hier keine Abweichungen treffen, d. h. es kann nicht anordnen,daß die Bildung solcher Konten unterbleibe, außer wenn sie durch richtige Bewerthung derbetreffenden Aktiva überflüssig werden.
Anm.st. Zu unterscheiden von diesen unechten Reservekonten sind die echten. Diese deuten
in Wahrheit an, wieviel von den wirklich vorhandenen Werthen von der Vertheilungunter die Aktionäre auszuschließen und im Vermögensbestande der Gesellschaft zu reser-viren ist.
Die Quelle der Bildung dieser echten Reservekonten ist normaler Weise entwederdas Gesetz oder das Statut, die Generalversammlung nur ausnahmsweise (vergl. untenAnm. 26 ffg.).
Auf dem Gesetz beruhen drei echte Reservekonten: Die Schulden, die Einstellungder Grundkapitalsziffer und die Einstellung des sogenannten gesetzlichen Reservefonds
Kar
Die letzten beiden sind ausdrücklich angeordnet, die Bildung des ersten Reservekontos,der Schulden, ist so selbstverständlich und naturgemäß, daß das Gesetz hierüber keinen be-sonderen Ausspruch zu thun brauchte.
Das Statut kann auch in dieser Hinsicht nichts ändern, kann von der Bildung dieserReservekonten nicht abstehen, da sie auf jus xnblioula beruhen.
Dagegen kann das Statut im klebrigen die Grundsätze aufstellen,nach welchen Reservefonds zu bilden sind, und nur ausnahmsweise kann dieGeneralversammlung ein Reservekouto bilden.
Anm.25. 2. Regelmäßig kann unr der Gcscllschaftsvertrag freiwillige Reservekonten anordnen.
a) Der Gesellschaftsvertrag kann es. Es kann den Aktionären nicht verwehrt werden, durchstatutarische Vereinbarung einen beliebigen Theil des Gesellschaftsvermögens von derVertheilung auszuschließen. Auf Seiten der Aktionäre liegt darin ein Verzicht aufBertheilung von Gescllschaftsgcwinn; den Gesellschaftsgläubigern kann dies nur will-kommen sein, da die Kreditbasis der Gesellschaft dadurch verstärkt wird. Die Statutenkönnen daher beliebige Reservekonten anordnen: Spezialreserven für bestimmte Zwecke,Extrareserven für außerordentliche Verluste, Arbeitcrnuterstntznngsreserven/) Dividenden-ergänzuugsfonds (vergl. hierüber Anm. 4 zu § 215); Dclkrcdcrekonto und Erncuerungs-konto über das wahre Bedürfniß hinaus. — Derartige Dotirungen von unechtenReservekonten über das wahre Bedürfniß hinaus nennt man versteckte Reserven, derunbefangene, nicht eingeweihte Betrachter hält sie für bloße Korrektivposten, in Wahrheitsind sie mehr als das. — Insbesondere steht auch nichts entgegen, daß die Statuten
') Solche Wohlfahrtsfonds sind ihrer juristischen Natur nach wohl zu scheiden von selbst-ständigen Wohlfahrtskassen, bei denen (durch besondere Abmachungen) die Angestellten einen recht-lichen Anspruch haben. Diese letzteren Kassen begründen im Konkurse der A.G. für die An-gestellten besondere Rechte, die gewöhnlichen Unterstützungsfonds nicht (Simon S. 256).