Aktiengesellschaft. Z 262.
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einen sogenannten Dispositionsfonds des Anfsichtsraths als Reservekonto anordnen,was das Kammergericht bei Johow 8 S. 12 mit Unrecht verneint hat.
Eine solche statutarische Anordnung liegt übrigens auch schon in der Bestimmung,daß die Generalversammlung den Gewinn nach Gutdünken vertheilen, nach ihrem Gut-dünken Reservekonten bilden und dotiren kann,b) Regelmäßig kann nur das Statut freiwillige Reservekonten an-Amu.W.ordnen und dotiren, nicht ein einfacher Generalversammlungs-beschluß, noch weniger andere Organe. Zwar kann die Generalversammlung überdie Bertheilung des Gewinnes Beschluß fassen, aber wenn ihr dabei nicht freigestelltist, nach Gutdünken zu Verfahren, so muß sie nach gesetzlicher Vorschrift verfahren, sonstverfährt sie ungesetzlich und ihr Beschluß unterliegt der Anfechtung (vergl. Anm. 3 zuH 26V). Ihr ist es daher verwehrt, aus Gründen der Wohlfahrt Reservefonds zubilden (z. B. einen Arbeiterunterstützungsfonds; Bolze 21 Nr. 561; R.G. 4V S. 33).
Die Generalversammlung kann daher auch einen sogenannten Gc-Amn.e?.winnvortrag nicht ohne Weiteres beschließen. Denn das wäre eine unzulässigeSchmälerung des Dividendenanspruchs, da nach Z 213 jeder Aktionär einen Anspruchauf den jährlichen Reingewinn hat. Der Umstand, daß die Gesellschaft baares Geldzur Entfaltung ihrer geschäftlichen Thätigkeit bedarf und daß es daher verständigen Er-wägungen entspricht, wenn ein Theil des Reingewinnes zurückbehalten wird, um damitgeschäftlich operiren zu können, rechtfertigt den Beschluß nicht. Für solche Fälle mag,da das Gesetz nicht genügend Fürsorge trifft (vergl. Einl. zu Z 215), der Gesell -schaftsvertrag Fürsorge treffen durch Anordnung von Reservekonten oder durch Aus-stattung der Generalversammlung mit diesbezüglicher Bewegungsfreiheit. Mangels statu-tarischer Fürsorge nach dieser Richtung kann die Generalversammlung aus eigener Macht-vollkommenheit einen Theil des Reingewinnes nicht mit der Begründung der Vertheilungentziehen, daß dies den Zwecken der Gesellschaft förderlich wäre. Solcher Beschluß wäreungiltig, weil über die Giltigkeit der Beschlüsse Gesetz und Statut, nicht die Frage derZweckmäßigkeit entscheiden (Anm. 1 zu Z 271). Die entgegenstehende Entscheidungdes Reichsgerichts vom 26. 1. 98 (mitgetheilt im Sächsischen Archiv Band 8 S. 251und bei Holdheim Band 7 S. 143) kann vom Standpunkte des geltenden Aktienrechtsnicht gebilligt werden, sondern geht von Grundsätzen ans, die an sich billignngswerthwären, aber nur cks lsKk kersnäg, (ebenso Pinner S. 217). In einem Ausnahme-fall aber hat die einfache Generalversammlung das Recht zur Bildungeines freiwilligen Reservekontos. Es beruht nämlich auf einem allgemeinenHandelsgebrauch, daß die Dividende in Prozenten oder bequemen Bruchtheilen von Pro-zenten festgesetzt und der bei dieser Abrundung überschießende Betrag auf neue Rechnungvorgetragen wird (Behrcnd Z 133; Pinncr S. 216; Simon S. 248). Man wird wohlnicht fehlgehen, wenn man sagt, daß Bruchtheile von weniger als nicht alsDividenden vertheilt werden.
Durch unterlassene Anfechtung wird übrigens ein General-Anm.es.Versammlungsbeschluß, durch welchen unzulässiger Weise ein Reserve-konto angelegt wird, giltig, und von diesem Gesichtspunkte aus kann eineDotirung von freiwilligen Reservekonten auch sonst auf Generalversammlungsbeschluß be-ruhen. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses, welcher freiwillige Reservekonten anordnet,ist jetzt sogar nach einer gewissen Richtung beschränkt, nämlich an einen bestimmten Minimal-besitz von Aktien geknüpft (Z 271 Abs. 3). Das Gesetz begünstigt auf diese Weise dieBildung von freiwilligen Reservekonten durch bloßen Generalversammlungsbeschluß.
DemBorstand oder Anfsichtsrath kann dasStatnt die Schaffung Anm.W.von Reservefonds nicht überlassen (anders Simon S. 239; Pinner S. 216). Dennder Reservefonds kann nur beschlossen werden durch die Ausschließung eines Theilesdes Gewinns von der Vertheilung. lieber die Gewinnvertheilnng aber beschließt dieGeneralversammlung (Z 260), und eine Delegation dieser Machtbefugniß an andereOrgane ist nicht gestattet.