812 Aktiengesellschaft. H 262—264.
Anm.M. Z. Die Umwandlung und Ausschüttung von freiwilligen Reservekontcn. Hier gilt das Gleiche,wie für die Frage der Umwandlung oder Ausschüttung einer freiwilligen Dotirung desgesetzlichen Reservefonds. Die beiden Rechtsfragen decken sich vollständig. Ein auf statu-tarischer Anordnung beruhendes Reservekonto kann durch statutarische Anordnung um-gewandelt und auch gestrichen werden, ein auf Generalversammlnngsbeschluß beruhendesReservekonto durch einfachen Generalversammlungsbeschluß (Neukamp in 0.2. 38 S. 113).
H ÄG3.
Die im H 260 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während derletzten zwei Wochen vor dein Tage der Generalversammlung in dem Geschäfts-raume der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tageder Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-rcchnung, der Bemerkungen des Aufsichtsraths und des Geschäftsberichts zuertheilen.
An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Aus-übung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag,bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Einsicht und die Abschriftserthcilungder Jahresrechnungcn und ihrer Annexe.
1. Die Einsichtsgewührung. Mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung bezw.vor dem letzten Tage der Aktienhinterlegungsfrist hat die Auslegung zu erfolgen. Nachder Generalversammlung kann dies nicht mehr verlangt werden, da es sich nur um eineVorbereitung der Bilanzprüfung handelt (zust. Behrend ß 132 Anm. 6; Pinner S. 218).
2. Die Abschristerthcilnilg. Dieselbe gestaltet sich in der Praxis anders. Die Jahresrechnungund Geschäftsberichte werden hier gemeiniglich gedruckt und Jedem gegeben, der sie ver-langt, insbesondere aber Vertretern der Presse. Eigentlich kann sie nur derjenige ver-langen, der sich als Aktionär ausweist. Doch scheut eine redliche Verwaltung die Oeffent-lichkeit nicht und vertheilt ihre Jahresrechnungen und Geschäftsberichte im weitesten Um-fange. — Die Abschriftertheilung hat kostenfrei zu erfolgen.
3. Die beiden Rechte können nur von demjenigen Aktionär ausgeübt werden, der sich alssolcher ausweist. Wie dieser Ausweis zu geschehen hat, ist nicht gesagt. Es kann dies aufjede Weise geschehen und zwar braucht nur nachgewiesen zu werden, daß im Augenblicke,wo das Verlangen gestellt wird, die Aktionäreigenschaft vorhanden ist, nicht etwa bis zurGeneralversammlung. Der bloße Besitz genügt bei Inhaberaktien.
4. Die beide» Rechte sind unentziehbnr, keine Generalversammlung und keine Statuten-änderung kann bestimmen, daß einem Aktionär oder allen Aktionären dieses Recht ent-zogen wird.
5. Das Recht wird erzwungen durch Klage und einstweilige Verfügnng, das Recht auf Ein-sichtsgewührung auch durch Anträge auf Ordnungsstrafen (Z 319).
6. Außerdem kann wegen Verletzung dieser Rechte in den geeigneten Fällen die Anfechtungs-klage erhoben werde» (Bolze 14 Nr. 494 ck; Behrend Z 132 Anm. ö; dagegen Johow 12S. 2S).
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen,wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be-schlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des
Anm. !.Anm. 2.
Anm. 3.
Anm. 4.
Anm. 5.Anm. 6.