Aktiengesellschaft. Z 264. 843
Grundkapitals erreichen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedochnur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.
Ist die Verhandlung aus Verlangen der Minderheit vertagt, so kann vondieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der früherenVerhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung nichtertheilt worden ist.
Vorschriften über Vertagung der Bilanzgcnchmigungsverhandlung.
1. Die Vertagung. Wegen der großen Bedeutung, welche dem Bilanzgenehmigungsbeschlusse Anm. i.zukommt, schasst das Gesetz Kauteleu gegen einen übereilten Beschluß. Es giebt nicht bloß
der einfachen Mehrheit der Generalversammlung, welcher statutarisch eine verstärkte Mehrheitnicht substituirt werden darf (Behrend Z 132), sondern auch schon einer bestimmten Minder-heit das Vertagungsrecht. Ein Bilanzfestsetzungsbeschluß, der ohne Rücksicht auf das Ver-tagungsverlangen dieser Minderheit gefaßt würde, wäre ungiltig und anfechtbar. DieMinderheit hat allerdings das Recht nur, wenn sie bestimmte Ansätze der Bilanz be- .mangelt. Soll diese Bemängelung nicht eine bloße Farce und damit ein sehr gefährlichesRecht werden und zur Terrorisirung der Majorität ausarten, so muß gefordert werden,daß sie in substantiirter Weise erfolge. Es würde nicht genügen, wenn der Antragstellersagte: Ich bemängele den Posten Kreditores oder gar: Ich bemängele sämmtliche Ansätzeder Bilanz. Vielmehr muß seine Erklärung ergeben, was er denn eigentlich bemängelt.
Wenn er auch nicht Beweise für den von ihm behaupteten Mangel anzugeben braucht, somuß doch seine Erklärung ergeben, worin der von ihm behauptete Mangel liegt. Bemängelnheißt Mängel angeben. Entspricht die Bemängelung nicht diesem Erfordernisse, ist sie viel-mehr so beschaffen, daß man ihr ansieht, sie geschehe bloß der Form wegen und um einegewaltsame Vertagung durchzusetzen, so kann die Versammlung über den Antrag zur Tages-ordnung übergehen und über die Bilanzgenehmigung Beschluß fassen. Entspricht dagegendie Bemängelung jenem Erfordernisse, so braucht gleichwohl nicht die Verhandlung und Be-schlußfassung über alle Bilanzpnnkte vertagt zu werden, vielmehr kann über die nicht bemängeltenPunkte weiter verhandelt und Beschluß gefaßt werden. Denn die Verhandlung ist nur zuvertagen, „soweit" bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden, nicht „wenn" dies ge-schehen ist. — Welche Folgen die Vertagung über die Bilanzverhandlungen auf den Ent-lastungs- und auf den Gewinnvertheilungsbeschluß hat, darüber siehe Anm. 2.
2. Die Folge der Vertagung ist die Verpflichtung der Gesellschaftsorganc, eine neue General- Anm. 2.Versammlung anzuordnen. Die Generalversammlung kann bestimmen, wann spätestens
und wann frühestens die neue Generalversammlung, auch wann sie erfolgen muß. Esmuß aber zu diesem Zwecke eine neue Berufung erfolgen. Es kann nicht etwa, wieim Civilprozeß, einfach in der ersten Generalversammlung ein neuer Termin und als-dann von besonderer Einberusnng Abstand genommen bestimmt werden, außer wennsämmtliche Aktionäre anwesend und damit einverstanden waren (vergl. Anm. 9 zu Z 256).
Auf die Anberaumung der neuen Versammlung kann gemäß Z 254 hingewirkt werden.—
Soweit die bemängelten und vertagten Punkte der Bilanz die Gewinnvertheilungsfrage zubeeinflussen in der Lage sind, insoweit kann auch über die Gewinnvertheilung nicht Beschlußgefaßt werden. Soweit aber jene Punkte auf die Vertheilung der vorgeschlagenen Divi-dende ohne Einfluß sind, insoweit kann auch die Gewinnvertheilung beschlossen werden.So kann z. B. die Vertheilung der vorgeschlagenen Dividende beschlossen werden, wennlediglich ein Bilanzansatz ans der Aktivseite als zu niedrig bemängelt wird (R.G. vom12. Juli 1899 in J.W. S. 675). Die analoge Wirkung hat jede Vertagung auf die Ver-handlung über die Entlastung. Hier gilt Folgendes:
Soweit die Bemängelungen für die Frage der Entlastung von Einfluß sind, hat die Anm. o.auf Verlangen der Minderheit erfolgte Vertagung der Bilanzgenehmigung zur Folge, daßauch die Entlastung nicht beschlossen werden kann. Es kann nicht etwa, weil nur die Ver-tagung der Bilanzgenehmigung durchgesetzt werden kann, ungeachtet der durchgesetzten