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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. KZ 264 u. 265.

Vertagung von der Majorität schlechthin die Entlastung beschlossen werden. Aber anderer-seits kann auch die Durchsetzung jener Vertagung nicht schlechthin zur Folge haben, daßüber die Entlastung nicht beschlossen werden kann. Vielmehr zieht, wie gesagt, die Ver-tagung der Bilanzgenehmigung die Vertagung des Entlastungsbeschlusses insoweit nach sich,als die erfolgten Bemängelungen auf den letzteren Beschluß von Einfluß sind. So kannz. B., wenn die Minderheit die Ansätze als zu niedrig bemängelt und einen höherenGewinn herausrechnet, über die Entlastung unbedenklich Beschluß gefaßt werden. Wenndagegen das Debitorenkonto bemängelt wird, weil auf diesem Konto durch leichtsinnigesKreditiren mehr Ausfälle entstanden seien, als dies in der Bilanz zum Ausdruck ge-kommen sei, so kann, soweit diese Bemängelung reicht, auch keine Entlastung beschlossenwerden, wohl aber im Uebrigen. (Vergl. R.G. vom 12. Juli 1899 in J.W. S. 675, woder Grundsatz dahin formulirt ist, daß die Vertagung der Bilanz regelmäßig die Vertagungder Entlastung zur Folge hat; auch hiermit kann man sich einverstanden erklären.) EinEntlastungsbeschluß, der diesen Grundsätzen entgegen gefaßt wird, ist anfechtbar. Dagegenhat umgekehrt die Vertagung wegen Bemängelung bestimmter Ansätze nicht zur Folge,daß im Uebrigen die Entlastung als ertheilt gilt. Die betreffende Bestimmung des früherenRechts ist gestrichen.

Anm. 4. 3. Die neue Verhandlung. Die vertagte Verhandlung findet in einer neuen Versammlung,welche vom Vorstande so schleunig zu berufen ist, als dies im Interesse der Gesellschafterforderlich erscheint oder als dies die vorige Versammlung bestimmt hat (Anm. 2), vonNeuem statt, d. h. es wird eine neue Generalversammlung mit neuer Berufung, neuerAnmeldung zc. abgehalten, nicht etwa eine Fortsetzung der alten Versammlung unter denTheilnehmern derselben.

Anm. s. Eine abermalige Vertagung kann die Minderheit nur verlangen, wenn über die

früheren Bemängelungen nicht die erforderlichen Aufklärungen ertheilt werden. Entstehtdarüber Streit, ob die erforderlichen Aufklärungen ertheilt sind, so entscheidet darüber zu-nächst die Majorität, deren Votum der Nachprüfung durch den Prozeßrichter unterliegt.Sind die erforderlichen Aufklärungen nicht gegeben und ist die Vertagung gleichwohl ab-gelehnt, so ist das Gesetz verletzt. Man kann auch nicht sagen, daß dies eine Thatfragesei, der Prozeßrichter aber nur zu prüfen habe, ob das Gesetz verletzt ist, also nur Rechts-fragen zu entscheiden habe. Das wäre eine irrige Auslegung des Z 271 (vergl. Anm. 2zu Z 271). Die Mehrheit kann auch abermals vertagen (anders Pinner S. 219).

K 2G5.

Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz

sowie die Gewinn- und Berlustrechnung unverzüglich durch den Borstand in

den Gescllschaftsblättcrn bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung sowie der im A 260 bezeichnete Geschäftsbericht

nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen.

Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Ginreichung nicht statt.

Vorschriften über die Publikation der Jahresrcchmmg und die Eiurcichung zum Handels-register.

Anm. i. 1- (Abs. 1.) Bekannt zu machen ist die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnnng (Letzteresist neu). Die unverkürzte Wiedergabe ist nicht gerade erforderlich, aber die Wiedergabemuß so erfolgen, daß sie den Zweck der Bilanz, der erforderlichen Uebersicht über dieVermögenslage, erfüllt (Denkschrift S. 149). Pinner S. 22V verlangt die unverkürzteWiedergabe.

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Einzureichen ist die Bekanntmachung, sowie der Geschäftsbericht nebst den Be-merkungen des Aufsichtsraths, und zwar nur zum Hanptregistcr.

Anm. g. 3. Zwang zur Erfüllung dieser beiden Pflichten. Die Einreichnng des Abs. 2 kann durchOrdnungsstrafen erzwungen werden (§ 14). Darin liegt ein indirekter Zwang zur Pnbli-