Aktiengesellschaft. HZ 265 u. 266.
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kation gemäß Abs. 1. Der Rcgisterrichtcr hat aber die eingereichten Vorlagen nur ent-gegenzunehmen. Ob die Bilanz dem Gesetze entspricht oder nicht, geht ihn nichts an.Es steht ihm nicht das Recht zn, die Unrichtigkeit der Bilanz zu rügen und auf eineabermalige Beschlußfassung darüber zu dringen (Johow 12 S. 25; O.L.G. Hamburg beiHoldhcim 7 S. 193).
4. Wird die Bilanz nicht genehmigt oder festgestellt, so braucht sie auch nichtAnm. 4pnblizirt zu werden. (Birkenbichl bei Grnchot 35 S. 819.) In diesem Falle muß aberwenigstens der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths eingereichtwerden.
5. Der Entlastungsbeschluß bedarf der Publikation und der Einreichung nicht.
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Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Be-stellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vor-gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen.
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Revisorenzur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger alszwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehntworden, so können auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen denzehnten Theil 0es Grundkapitals erreichen, Revisoren durch das Gericht, indessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, ernannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beidem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Ge-sellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die Aktien biszur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen,daß sie seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurück-gerechnet, Besitzer der Aktien sind.
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aufsichtsrath zu hören.Die Ernennung kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu be-stimmenden Sicherheitsleistung abhängig geinacht werden.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Revision zur Prüfung der Bilanzund zur Prüfung von Vorgängen bei der GründOng oder der Geschäftsführung. Dieses Rechtwird in Abs. 1 der Generalversammlung, in Abs. 2 auch einer Aktionär-raktion gegeben.
I. (Abs. 1.) Das Recht der Generalversammlung zur Bestellung von Revisoren. Anm. 1
1. Jede Generalversammlung kann Revisoren bestellen und zwar mit einfacherStimmenmehrheit. Eine Statutenbestimmung, durch welche die Abstimmung erschwertwürde, wäre ungiltig (Denkschrift S. 149; Pinner S. 221, 222). Die Bestellung vonRevisoren muß natürlich auch als Gegenstand der Tagesordnung angekündigt sein, es seidenn, daß es sich um Prüfung desjenigen Vorganges handelt, der gerade den Gegenstandder angekündigten Berathung bildet. So können z. B. in der ordentlichen Generalver-sammlung Revisoren zur Prüfung der Bilanz ohne besondere Ankündigung bestelltwerden (Ring Anm. 1 zu Art. 239 n; Petersen und Pechmann S. 536; anders PinnerS. 221).
2. Zur Prüfung der Bilanz und zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Anm. 2Geschäftsführung können Revisoren bestellt werden. Wie lange die Vorgänge zurückliegen,darauf kommt es hier bei dem Rechte der Generalversammlung nicht an (anders bei dem