Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
816
Einzelbild herunterladen
 

816 Aktiengesellschaft. Z 266.

Rechte der Minderheit' unten Anin. 8). Auch ein im Regreßwege nicht mehr verfolg-barer Anspruch kann eine wichtige Information für einen anderen Punkt bilden.

Änm. z. Z. Die Ansführnng des Beschlusses ist Sache des Vorstandes unter Ucberwachung des Auf-sichtsraths. Der Vorstand hat die Revisoren zu bestellen. Es steht auch nichts entgegen,daß dieselben, zumal sich der Beschluß gegen die Gesellschaftsorgane richtet, im Auftrageder Generalversammlung vom Anfsichtsrath oder von der Generalversammlung direkt be-stellt werden. Insoweit müssen Aufsichtsrath und Generalversammlung für berechtigt er-achtet werden, die Gesellschaft zu vertreten (vergl. Z 250 Anm. 5). Wenn die Revisorenaus den Kreisen der in der Generalversammlung erschienenen Aktionäre bestellt werden(sogenannte Revisionskommission), was häufig der Fall ist, so ist die direkte Bestellungdurch die Generalversammlung die Regel. Die Ernannten erklären in solchen Fällensofort, ob sie die Wahl annehmen, und bejahenden Falls liegt hierin ein Akt der Bestellung.

Durch die Uebernahme des Amtes treten die Revisoren in ein Vertragsverhältnißzur Gesellschaft. Was den Entgelt betrifft, so ist, wenn Aktionäre als Revisoren bestelltwerden, im Zweifel anzunehmen, daß sie dadurch ihre Rechte als Aktionäre wirksam wahrenwollen, weshalb sie in solchen Fällen ohne besondere Abmachung eine Vergütung nichtbeanspruchen dürfen, auch wenn es z. B. Kaufleute oder Rechtsanwälte sind (Bolze 18Nr. 168). Im Uebrigen greift in dieser Hinsicht H 612 B.G.B. Platz, d. h. es gilt eineVergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nach den Umständen nurgegen eine Vergütung zu erwarten ist, also z. B., wenn Kaufleute oder Rechtsanwältebestellt werden.

-Anm. 4. II. (Abs. 24.) Das Recht der Aktionärfraktion auf Bestellung von Revisoren. Dasselbe wirdnach folgenden Richtungen abgehandelt:

1. Gerichtliche Zuständigkeit, Gegenstand und Voraussetzung desAntrages (Abs. 2 und 3), 2. Verfahren des Gerichts (Abs. 4).

1. (Abs. 2 und 3). Gerichtliche Zuständigkeit, Gegenstand und Voraussetzung des Antrages.

Änm. 5. k) Zuständigkeit des Gerichts. Es ist lediglich gesagt, daß das Gericht zuständig ist. Dasbedeutet (abweichend von Art. 222 d, durch welchen früher das Landgericht für zuständigerklärt worden war) nach ß 145 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit dasAmtsgericht. (Ueber Rechtsmittel siehe unten Anm. 15).

Änm. o. b) Gegenstand des Antrages ist ein Borgang bei der Gründung und ein nicht länger alszwei Jahre zurückliegender Vorgang bei der Geschäftsführung. Unter einem Vorgangbei der Geschäftsführung ist nur ein bestimmter Vorgang gemeint; es kann nicht etwabeantragt werden, die Geschäftsführung des letzten Jahres zu revidiren. Der Vorgangbei der Gründung kann hiernach beliebig lange zurückliegen.

Anm. ?. e) Die Voraussetzungen des Antrages. Dieselben sind als Maximal- undMinimalerfordernisse zu betrachten. Nach beiden Richtungen sind siezwingend. Weder darf das Statut höhere, noch darf es geringere Erfordernisse auf-stellen, höhere nicht, damit das vom Gesetzgeber gewollte Untersuchungsrecht nicht unterUmständen illusorisch gemacht werde, geringere nicht, um dem Einzelaktionär ein soexorbitantes, dem Mißbrauch ausgesetztes Recht nicht leichter zu gewähren, als unterden Kanteten, die der Gesetzgeber nach reiflicher Erwägung für nothwendig hielt (inletzterer Hinsicht anders Behrend § 127 a Anm. 8 gemäß seiner prinzipiellen Auffassung,daß alle Minderheitsrechte statutarisch erweitert werden können. S. 799).

Die Voraussetzungen sind:

Anm. 8. a) Ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Bestellung der Revisoren

zum Zwecke der Prüfung von Grllndungs- oder Geschäftsführungsvorgängen mußabgelehnt sein. (Ist der Antrag auf Prüfung der Bilanz abgelehnt, so hat esdabei sein Bewenden.) Der Antrag .muß nicht gerade von denen gestellt sein, dieden gerichtlichen Antrag stellen. Die Letzteren brauchen in der Generalversammlunggarnicht anwesend gewesen zu sein. Abgelehnt muß der Antrag sein. Dochkommt der Ablehnung gleich die Vereitelung der Verhandlung durch die Leiter derVersammlung. Der abgelehnte Antrag muß auf Bestellung von Revisoren zur