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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 266.

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Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahrezurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung gerichtet gewesen sein, nichtallgemein auf Ernennung einer Revisionskommission. Wie lange der Gründungs-vorgang zurückliegt, ist gleichgiltig. Das Gericht kann nicht lediglich deshalb, weildie fünfjährige Verjährungsfrist des § 266 bereits abgelaufen sei, den Antrag ab-lehnen, es kann dies wohl ein Erwägungsgrund bei der Frage der Zweckmäßigkeitdes Antrages sein, aber es ist dies kein absoluter Ablehnungsgrund, zumal aus derGründung noch andere Ansprüche außer den im Z 262 vorgesehenen und nach Z 266verjährenden entstehen können und weil die Verjährung ja auch unterbrochen seinkann (Pinner S. 222). Ueberdies können dem Antrage noch andere Veranlassungenzu Grunde liegen, z. B. Prüfung der Zuverlässigkeit der Gesellschaftsorgane(Makower S. 613). Der Geschäftsführungsvorgang muß längstens zwei Jahrezurückliegen, d. h. zwei Jahre hinter der Generalversammlung, wie Pinner S. 223gegen unsere früheren Auflagen mit Recht annimmt. Daß der Antrag erheblichspäter gestellt wird, mag der Richter bei seinem richterlichen Ermessen berücksichtigen.

F) Es muß glaubhaft gemacht werden, daß bei dem Vorgange Unred-Aum. s.lichkeiten oder grobe Gesetz- oder Statutenwidrigkeiten vorge-kommen sind. Der Begriff Glaubhaftmachung ist zu ergänzen aus der C.P.O.Z 294. Beweisaufnahmen, die sofort erfolgen können, sind hierbei zulässig (R.G.16 S. 322). Auch kann ein Betheiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassenwerden (Z 15 Abs. 2 des Ges. betr. die freiw. Ger.) Vergl. Ring Anm. 5 zuArt. 222 a.

7) Die Aktionäre müssen ihre Aktien im Betrage von ^0 des Grund -Anm.10,kapitals bis zur Entscheidung über den Antrag hinterlegen undden (-monatlichen Besitz glaubhaft machen. Beim Vorhandensein dieserVoraussetzung kann trotz des Wortlauts des Gesetzes auch ein einzelnerAktionär den Antrag stellen. Desgleichen können es auch Aktionäre verschiedenerGattung thun. Wieviel auf die Aktien eingezahlt ist, ist gleichgültig. Der Nominal-betrag entscheidet.

aa) Hinterlegung der Aktien bis zur Entscheidung. Man verfährt richtig Anm. inderart, daß man den Autrag einreicht und um Anordnung der Hinterlegungersucht. Auf Grund der hierauf ergehenden Hinterlegungsanordnung wird hinter-legt, alsdann die Hinterlegung dem Gerichte nachgewiesen. (Zust. Ring Anm. 5zu Art. 222 a.) Die Hinterlegung der Aktien hat nur den Zweck, die Antrag-steller als Aktionäre festzuhalten. Die Hinterlegungsstelle muß die Aktien wiederherausgeben, sobald die Entscheidung erfolgt ist, dieselbe mag zustimmend oderabweisend lauten. Zur Sicherung dient die Hinterlegung nicht. Dafür ist inAbs. 2 anderweit gesorgt.

M) Glaubhaftmachung 6monatlichen Besitzes. Wegen Glaubhaftmachung Aumis.vergl. oben Anm. 9.

Die Banquiernote über den Ankauf vor 6 Monaten würde als Glaubhaft-machung genügen, wie dies auch in der Reichstagskömmission zur Nov. von 1884 her-vorgehoben wurde. Unter dem 6 monatlichen Besitz ist zu verstehen der Nachweis,daß man so lange Zeit Eigenthümer der Aktie gewesen sei. Daß man sie alsPfaudgläubiger oder Leiher oder Nießbraucher besessen habe, genügt nicht, wie esandererseits nicht schadet, daß man während der kritischen Zeit die Aktien ver-pfändet, verliehen oder einem Andern zum Nießbrauch überlassen hat. BeiNamensaktien ist nicht erforderlich, daß mau 6 Monate lang eingetragener Aktionärwar (Pinner S. 223; Esser Anm. 5; anders Makower S. 615). Denn solchesErfordernis« geht aus den Worten des Gesetzes nicht hervor. Nach diesem mußder Antragsteller zur Zeit des Antrages eingetragen sein; das ergiebt sich daraus,daß er Aktionär sein muß, d. h. der Gesellschaft gegenüber. Bei der Berech-nung des 6 monatlichen Besitzes wird die Zeit des Rechtsvorgängers, wenn es einStaub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 52