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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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818
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813 Aktiengesellschaft. Z 267.

Universalsuccessor ist, hinzugerechnet, wenn es ein Singularsuccessor ist, natür-lich nicht. (Ring Anm. 3 zu Art. 222»; Behrend H 127» Anm. 15.)

Die Berechnung der Frist erfolgt gemäß Z 188 B.G.B, in der Weise, daßvon dem Tage des Antrages bis zum Ablauf desjenigen Tages des 6. Monatszurückgerechnet wird, welcher durch seine Zahl dem Tage der Antragstellung ent-spricht. Besteht die Aktiengesellschaft noch nicht 6 Monate, so genügt die Besitz-zeit seit der Entstehung (K.B. S. 96). Dagegen kann der Eigenthümer von imWege der Kapitalserhöhung ausgegeben Aktien vor Ablaufe von 6 Monaten seitdem Erwerbe solche Anträge nicht stellen (anders anscheinend Pinner S. 223).

Anm.it. Z) Beim Vorliegen dieser Boraussetzungen können die Revisoren vom

Gericht ernannt werden. Es fragt sich, wie dieseskann" zu deuten ist. DieMotive z. Akt. Ges. v. 1884 (I S. 248) meinen, daß, wenn das Gericht die gesetz-liche Voraussetzung für gegeben erachtet, es die Anordnung treffen muß. Petersenund Pechmann S. 433 und Behrend Z 127» Anm. 16 bestreiten dies, jedoch mitUnrecht. Stellt das Gesetz bestimmte Boraussetzungen für die Anordnung desRichters auf, so ist anzunehmen, daß das richterliche Ermessen sich nur noch aufdie Würdigung dieser Requisite im Einzelfalle erstreckt. Sonst wäre nicht ersicht-lich, welchen Zweck die Aufstellung der bestimmten Erfordernisse hätte, und nichtrichterliches Ermessen, sondern richterliche Willkür würde entscheiden (Ring Anm. 6zu Art. 222»). Diese Auslegung entspricht auch dem Sprachgebrauch der neuenGesetzbücher (Planck I S. 25. Vergl. auch Pinner S. 224).

Anm.is. 2. (Abs. 4.) Das Verfahren. Es handelt sich um ein Verfahren nach dem Gesetze betr. diefreiwillige Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Amtsgericht (vergl. oben Anm. 5). DieAnträge und Erklärungen können zu Protokoll des Gerichtsschreibers (Z 11 desgedachten Gesetzes) oder auch schriftlich ohne jede Förmlichkeit gestellt werden. Das Ge-richt kann von Amtswcgen alle erforderlichen Ermittelungen anstellenund Beweise erheben (A 12 des gedachten Gesetzes). Jedenfalls hat es nach dem vor-liegenden Paragraph Abs. 4 den Vorstand und den Aufsichtsrath vor der Ernennung, alsowenn es dem Antrage stattgeben will, zu hören. Wenn es den Antrag zurückweisen will,braucht es die Gesellschaftsorgane nicht zu hören. Der Z 146 des Gesetzes betr. die frei-willige Gerichtsbarkeit, der ganz allgemein anordnet, daß vor jeder Entscheidung über denAntrag der Antragsgegner wenn thunlich zu hören ist, weicht der SpezialVorschriftdes vorliegenden Paragraphen. Die letztere wäre sonst überflüssig. Dagegen ist dievorliegende Spezialvorschrist gleichfalls dahin auszulegen, daß die Gesellschaftsorganenur wenn thunlich zu hören sind. Fehlen sie oder sind sie nicht zu erreichen, so darf da-durch das Antragsrecht nicht beschränkt werden. Es ist ferner zu erwähnen, daß als An-tragsgegncr lediglich die Gesellschaft zu betrachten ist, nicht etwa diejenigen Personen,gegen welche die Vorwürfe sich richten, sodaß diese Personen auch dann nicht zu hören wären,wenn ß 146 des gedachten Gesetzes hier Platz griffe. Die Entscheidung erfolgtdurch eine gerichtliche Verfügung. Lautet dieselbe auf Ernennung von Revisoren, so kanndie Gesellschaft auch verlangen, daß die Ernennung von der Hinterlegung einer nach freiemErmessen zu bestellenden Sicherheit abhängig geinacht werde. Die Sicherheit muß alsoverlangt werden, und zwar von der Gesellschaft, die ja, wie ausgeführt, der einzige An-tragsgcgner ist, und wenn sie verlangt wird, so kann das Gericht dieselbe festsetzen; es mußdies nicht immer thun, sondern nur, wenn eine Gefährdung vorliegt. Die Sicherheit kannauch in Aktien der Gesellschaft bestehen (K.B. zum Akt.-Ges. von 1884 S. 92; vergl. R.G.37 S. 113). Die Hinterlegung erfolgt nach den allgemeinen Hinterlegnngsvorschriften.Ueber die Rückzahlung der Sicherheit muß, wenn keine Einigung erzielt wird, im Prozeß-wege entschieden werden (Förtsch Anm. 5 zu Art. 222»). Dabei ist davon auszugchen,daß die Sicherheit nur für denjenigen Schaden haftet, auf dessen Ersatz die Antragstellernach allgemeinen Rechtsgrundsätzen haften, also insbesondere für den Schaden, für densie gemäß Z 267 Abs. 3 haften. Die Sicherheit haftet nicht etwa ohne Weiteres fürallen entstehenden Schaden ohne den Nachweis einer an sich begründeten Schadensersatz-