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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. ZZ 266 u. 267.

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Pflicht. Die Kosten eines Prozeßbevollmächtigten gehören nach allgemeinen Grundsätzen dazu(Esser Anm. 7; Makower S. 616). Die gerichtliche Verfügung hat das Gericht auch den Revi-soren zuzustellen. Darin liegt ja erst ihre Ernennung. Das Gericht hat sie nicht zu benennen,sondern zu ernennen. Wenn der Beschluß nicht schon die Richtung enthält, in welcher sich dieRevision bewegen soll, so muß das Gericht den Revisoren auch diese Information geben.Wer sollte das sonst thun? Gegen die Verfügung ist sofortige Beschwerde andas Landgericht zulässig, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts weitere Beschwerdean das Oberlandesgericht, in Preußen an das Kammergericht, welches letztere in Kon-fliktsfällen die Entscheidung dem Reichsgericht zu überlassen hat (ßZ 146,19, 28, 199 F.G.;in Verbindung mit preuß. Gesetz betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit Art. 7; vergl.Anm. 9 ffg. zu ß 14 u. Anm. 25 zu Z 254). Die Beschwerde steht im Falle der Zurückweisungdem Antragsteller, sonst dem zu, der durch die Entscheidung beeinträchtigt ist (ß 29 F.G.), alsoder Gesellschaft, nicht etwa denjenigen Personen, gegen welche die Vorwürfe sich richten,diesen schon deshalb nicht, weil durch die Revision ihrer Thätigkeit ihre Rechte nicht be-einträchtigt werden. Ernannt werden kann auch ein Revisor. Der Ausdruck Revisorenzwingt nicht zur Annahme des Gegentheils, wie ja auch das Wort Aktionäre in dem zweitenAbsatz nicht zu der Annahme zwingt, daß nur eine Mehrheit von Aktionären den Antragstellen kann, und wie ja auch die Generalversammlung trotz des im Abs. 1 gebrauchtenPlurals sicherlich berechtigt ist, auch nur einen Revisor zu bestellen (anders Makower S. 614). Die Vorschläge des Antragstellers sind bei der Ernennung nicht bindend. Anm.rs.

Mit der Ernennung hört die Thätigkeit des Gerichts auf. Was weitergeschehen soll, ordnet der folgende Paragraph. Es wird nicht vom Gerichte untersucht,ob die behauptete Unredlichkeit wirklich stattgefunden hat. Anm.i?.

Die Kosten des Antrages trägt auf alle Fälle zunächst der Antragsteller (Denk-schrift S. 159). Die Gesellschaft hat sie ihm zu erstatten, wenn sie sie übernimmt (hierüberAnm. 4 zu Z 267).

H SKV.

Der Vorstand hat in den Fällen des ß 266 den Revisoren die Einsichtder Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandesder Gesellschaft sowie der Bestände an Werthpapieren und Waaren zu gestatten.

Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren un-verzüglich dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei der Be-rufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassunganzukündigen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Ein-reichung des Berichts nicht statt.

Im Falle des Z 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob dieentstandenen Rosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird der Antrag aufErnennung von Revisoren durch das Gericht zurückgewiesen oder erweist er sichnach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre,welchen eine bösliche Handlungsweise zu Last fällt, für einen der Gesellschaftdurch den Antrag entstehenden Schaden als Gesammtschuldner haftbar.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Revision selbst. A»m. i.

1. Die Pflichten der Gesellschaftsorganc bei der Revision. Der Vorstand, und selbstverständlichauch die Liquidatoren, obwohl diese nicht besonders erwähnt sind (vergl. § 298 Abs. 2), habendie Pflicht, den Revisoren alles vorzuweisen. Was insbesondere die Bücher und Skripturenbetrifft, so ist diese Borweisungspflicht nicht etwa beschränkt auf dasjenige, was auf den zuprüfenden Vorgang unmittelbar Bezug hat. Der Vorstand hat ferner den Revisionsberichtauf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu bringen (und zwar zur Beschluß-

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