820 Aktiengesellschaft. Z 267.
fassung, sodaß Anträge, die sich auf den durch die Revisoren geprüften Hergang beziehen, in derbetreffenden G.V. zur Abstimmung gebracht werden können, ohne vorherige besondere An-kündigung, Behrend H 127 a Anm. 2V). Eine besondere Generalversammlung zu diesemZwecke braucht er nicht anzuberaumen. Aber er kann es, und, wenn es im Interesse derGesellschaft erforderlich erscheint, muß er es (Z 253 Abs. 2).
Zur Erfüllung dieser Pflichten dient das Mittel der Ordnungsstrafen nach Z 219.Im klebrigen können die Aktionäre die letztere Pflicht durch Z 254 erzwingen.
Den Antragstellern gegenüber besteht diese Vorweisungspflicht nicht. Sie habennicht einmal das Recht der Anwesenheit bei der Vornahme der Revision.
Anm. s. 2. Die Bestellung und Thätigkeit der Revisoren.
a) Wie die von der Generalversammlung ernannten Revisoren bestellt werden, darübersiehe Anm. 15 zu Z 266. Die vom Gericht ernannten Revisoren sind zubestellen vom Antragsteller. Die Gesellschaftsorgane haben dazu keine Ver-pflichtung. Sache des Antragstellers ist es auch, die Vergütung mit den Revisoren zuvereinbaren (Denkschrift S. 15V). Die Revisoren sind Beauftragte des Antragstellers,zu der Gesellschaft treten sie in kein Vertragsverhältniß (Behrend Z 127 a a. E.). IhreThätigkeit hat aber offiziellen Charakter (vergl. unten Anm. 6). Ob die Kosten derRevision von der Gesellschaft übernommen werden sollen, entscheidet die General-versammlung (darüber siehe unten Anm. 4). Näheres über die rechtliche Stellung derRevisoren siehe Anm. 5ffg. zu Z 192.
Anm. 3. p) Der Inhalt und Umfang ihrer Thätigkeit ist ihrem sachverständigen Ermessenüberlassen. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu erstatten und denselben unverzüg-lich zum Handelsregister der Hauptniederlassung einzureichen. Einen Zwang hierzugiebt es aber nicht. Ihre Vertragsgegner (die Gesellschaft oder der Antragsteller) könnendurch die Klage die Abfassung und Einreichung des Berichts erzwingen. Aber iniFalle der gerichtlichen Bestellung kann auch das Gericht auf Antrag zur Ernennunganderer Revisoren schreiten, wenn die zuerst ernannten die Berichterstattung ungebühr-lich verzögern. Es wird daher auch zulässig sein, ihnen zur Vermeidung dieser Folgeneine Frist zu setzen (Behrend Z 127 a Anm. 13).
Anm. t. 3. Die Kosten. Die Kosten der Revision trägt im Falle der Ernennung durch die General-versammlung selbstverständlich die Gesellschaft, im Falle gerichtlicher Ernennung zunächstder Antragsteller (oben Anm. 2). Die von dem Vorstande nach Abs. 2 einzuberufendeGeneralversammlung kann aber beschließen, daß die Kosten der Gesellschaft zur Lastfallen. In diesem Falle, aber auch nur dann, trägt sie die Gesellschaft. Auf Grunddieses Beschlusses kann der Antragsteller die Kosten von der Gesellschaft ersetzt ver-langen. Lehnt aber die Versammlung die Kostentragung durch die Gesellschaft ab, so muß sichder Antragsteller damit bescheiden, und kann nicht etwa den Beschluß anfechten und die Kostengleichwohl gegen die Gesellschaft einklagen, mit der Begründung, daß sein Antrag wohl ge-rechtfertigt war und der Gesellschaft Vortheil gebracht hat (anders Makower S. 617).
Anm. s. 4- Folgen unbegründeter Antragstellnng. Durch den Antrag und seine Folgen kann der Ge-sellschaft Schaden erwachsen. Ist dies der Fall und füllt dem Antragstellern bösliche Hand-lungsweise zur Last, so haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz als Gcsammtschuldner.Ueber bösliche Handlungsweise siehe Anm. 9 zu Z 2V2. Der der Gesellschaft ent-standene Schaden ist gemeint. Freilich kann in der unbegründeten Antragstellung, be-sonders in den in dem Antrage gemachten Vorwürfen eine gegen andere Personen ge-richtete unerlaubte Handlung, z. B. eine Verleumdung liegen. Dann haften die Antrag-steller auch diesen Personen nach ßS 823 und 824 B.G.B. Aber sie haften nicht etwaohne Weiteres allen Aktionären oder den Gläubigern für die nachtheiligen Folgen, welchedurch den Antrag der Gesellschaft und dadurch mittelbar auch ihnen entstanden sind. Dennein Fall des Z 323 Abs. 2, die Verletzung einer zum Schutz eines anderen gegebenenVorschrift, liegt nicht vor. Die Gründe für diese Annahme sind die gleichen, wie die imZ 241 Anm. 22 entwickelten: es besteht kein Schutzverhältniß zwischen den Antragstellernund den Aktionären bezw. den Gläubigern.