Aktiengesellschaft. M 267 u. 268.
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Znsatz. Die Rechtsstellung der Revisoren. Werden die Revisoren von der Generalversamm- Anm. e.lung bestellt, so liegt Dienstvertrag bezw. Auftrag vor. Ein Werkvertrag wird nicht anzu-nehmen sein, da die Revisionsthätigkeit, nicht ihr Erfolg, Gegenstand des Vertrages ist. ObHonorirung zu erfolgen hat, darüber siehe Anm. 2 zu ß 266. — Erfolgt die Bestellung durchdas Gericht, so hat die Stellung der Revisoren einen amtsähnlichen Charakter (siehe hierüberAnm. 6ffg. zu Z 192).
Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach denßK 202 bis 20H, 203 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführunggegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend ge-macht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehntenTheil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird.
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondereVertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheitverlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht desSitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestelltwerden. Im klebrigen bewendet es bei den Vorschriften des ß 2H7; diese kommenauch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von derMinderheit verlangt ist.
Der vorliegende Paragraph schreibt vor, in welchen Fällen Regrestklagen gegen die Gescll-schaftsorganc erhoben werden müssen. In Abs. 1 wird von den Voraussetzungen desKlagerechts, in Abs. 2 von den Prozeßvertretern gehandelt.
1. (Abs. 1.) Voraussetzungen des Klagcrcchtcs.
a) Es must sich handeln um Ansprüche ans fehlerhafter Gründung, Nachgriindnng oder Anm. i.Geschäftsführung, Ansprüche aus Zß 262—264, 268 (gegen Gründer, Gründergenossen,Emittenten, Gesellschaftsorgane aus der Gründung oder Nachgründung) oder ans derGeschäftsführung (gegen die Gesellschaftsorgane). Ueber die Voraussetzungen dieser An-sprüche ist anderweit abgehandelt. Ansprüche anderer Art, z. B. aus besonderen Ver-tragsabreden, sind hier nicht gemeint (vergl. Anm. 25 zu ß 262).
Auch hier ist überall nur von Ansprüchen der Gesellschaft dieAnm. 2.Rede. Ob Ansprüche der einzelnen Aktionäre daneben bestehen, auch darüber ist ander-weit abgehandelt (§ 241 Anm. 26ffg.). Jedenfalls aber kann sich jeder Aktionär derRegreßklage der Gesellschaft als Nebenintervenient anschließen (Ring S. 496; K.B.zum Akt.-Ges. von 1884 S. 33; dagegen Wehrend ß 113 Anm. 2).
b) Diese Ansprüche müssen geltend gemacht werden, wenn einfache Stimmenmehrheit es Anm. s.beschließt oder eine bestimmte Minderheit es verlangt.
«) Sie müssen geltend gemacht werden. Sie können auch sonst geltend ge-macht werden. Der Gegner kann nicht etwa einwenden, daß weder die General-versammlung die Regreßerhebung beschlossen, noch die Minderheit sie verlangt habe.Der vorliegende Paragraph will nur zum Ausdruck bringen, daß der Regreß indiesen Fällen erhoben werden muß, d. h. Pflicht der Gesellschaftsorgane ist. Dieswar auch früher schon von der herrschenden Ansicht (außer von dem R.G. 18S. 61) angenommen worden, und sollte jetzt durch den veränderten Wortlaut desParagraphen („müssen geltend gemacht werden", statt „sind zu erheben") klargestelltwerden (Denkschrift S. 156; auch Pinner S. 227; Makower S. 619). Ja die Ge-sellschaftsorgane haben sogar die Verpflichtung, mit Regreßklagen vorzugehen, woes das Interesse der Gesellschaft gebietet, und machen sich durch pflichtwidrige Unter-