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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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822 Aktiengesellschaft. Z 263.

lassung der Regreßklage selbst verantwortlich. Auch der Konkursverwalter kannselbstständig die Ansprüche geltend machen (Bolze 23 Nr. 581).

Anm. 4. /?) Wenn die Generalversammlung einen dahin gehenden Beschluß mit einfacher

Stimmenmehrheit faßt, oder Repräsentanten des 10. Theils (früher des 5. Theils)des Grundkapitals dies verlangen. Für den Beschluß der G.V. darf eine höhereMehrheit statutarisch nicht gefordert werden (Behrend § 113 Anm. 6; FörtschAnm. 3 zu Art. 223). Zudem Verlangen" genügt nicht, daß sich die betreffendenAktienbesitzer an einer Abstimmung in diesem Sinne betheiligt haben; es muß derAusspruch eines selbstständigen Verlangens sein (Behrend ß 113 Anm. 9). Dochmuß nicht gerade, wie Behrend will, ein ablehnender Beschluß vorhergegangen sein.Das ist vom Gesetz nicht erfordert. Jener Beschluß, wie dieses Verlangen müssenin einer rite einberufenen Generalversammlung mit gehörig publizirter Tages-ordnung ausgesprochen sein (znst. hier überall Makower S. 619). Bei der Be-rechnung des repräsentirten Grundkapitals wird auf den Nennbetrag Rücksicht ge-nommen, nicht auf den eingezahlten Betrag. Eine Anfechtung des gestelltenVerlangens, welche O.L.G. Karlsruhe in K.6. 43 S. 325 und Pinner S. 228 zu-lassen, ist nicht gegeben.

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Die Prozeßvertreter. Klägerin ist die Gesellschaft, auch dann, wenn die Minder-heit die Klage verlangt hat. Als ihre Prozeßvertreter sind die Mitglieder des Vorstandesund Aufsichtsraths, soweit sie nicht selbst die Verklagten sind, in erster Linie ihre berufenstenVertreter. Insbesondere steht, wenn die Mitglieder des jetzigen Vorstandes zu verklagensind, das Vertretungsrecht nach Z 247 dem Aufsichtsrath zu.

Anm. e. Es kann aber die Generalversammlung besondere Vertreter bestellen, welche dann

jeden anderen Vertreter ausschließen. Die Bestellung kaun direkt durch die Generalver-sammlung erfolgen. Soweit ist der Generalversammlung das Recht beigemessen, die Ge-sellschaft nach außen zu vertreten (vergl. Anm. 5 zu Z 250).

Anm. ?. Ferner aber kann der Aufsichtsrath auch gegen den Beschluß der Generalver-

sammlung, also auch wenn andere Vertreter bestellt sind, den Prozeß gegen die Mitgliederdes Borstandes anstellen, soweit es sich um seine eigene Verantwortlichkeit handelt, da esja bei den Vorschriften des § 247 bewendet, wie unser Abs. 2 hervorhebt. Haben insolchem Falle die von der Generalversammlung bestellten Vertreter außerdem den Prozeßangestellt, so sind die beiden Prozesse zu verbinden und die Vertreter beider Arten ver-treten die Gesellschaft im Prozesse, doch so, daß die Rechtshandlungen des einen Vertretersdem anderen nicht schaden können. Es sind eigenthümliche prozessuale Konflikte, die aufsolche Weise entstehen können und die nach der Natur der Sache gelöst werden müssen.

Anm. s. Soll der Prozeß auf Antrag der Minderheit geführt werden, so können die von

dieser bezeichneten Personen durch das Gericht als Prozeßvertreter bestellt werden. Es istanzunehmen, daß auch die Minderheit den Antrag zu stellen hat. (Zuständig ist dasAmtsgericht, die Gesellschaft ist thunlichst zu hören, sofortige Beschwerde und weitere Be-schwerde, HS 145 und 146 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit.) Die Minder-heit benennt hierbei entweder dieselben Personen, die sie schon in der Generalversammlungbenannt hat, oder sie bezeichnet sie jetzt ex xost. Das Gericht kann nur die ihr solcher-gestalt bezeichneten Personen ernennen, oder aber den Antrag zurückweisen (zust. FörtschAnm. 5 zu Art. 223; anders Behrend Z 123 Anm. 11). Das Gericht handelt dabei nachfreiem Ermessen. Dasselbe ist um so freier, als das Gesetz bestimmte Erfordernissenicht ausstellt. Es ist als erforderlich zu erachten, daß den ordnungsmäßig bestelltenOrganen nicht zu trauen sei. Ist das der Fall, so muß dem Antrag stattgegeben werden(vergl. über den Begriffkann" Anm. 17 zu I 254). Der von der Behörde Ernannte istgesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, eine Nachprüfung des Prozeßgerichts, ob die Boraus-setzungen der Ernennung vorliegen, ist unstatthaft (O.L.G. Hamburg in 0.?. 43 S. 326).

Anm. s. Die vom Gericht ernannten Prozcßvertreter schließen jeden anderen Vertreter ebenso

aus, wie dies oben von den von der Generalversammlung bestellten Prozeßvertretern gesagtist. Die Bestellung durch das Gericht hat die gleiche Kraft, wie die Bestellung durch die