Aktiengesellschaft. ZZ 268 u. 269.
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Generalversammlung, aber auch keine höhere, sodaß auch hier, wie dies Abs. 2 ausdrücklichhervorhebt, daneben auch noch der Aufsichtsrath das Prozeßführnngsrecht hat, wenn essich um seine eigene Verantwortlichkeit handelt. Ueber die Folgen dieses Nebeneinander-bestehens der beiden Prozeßführungsrechte durch den Aufsichtsrath und Vertreter derMinderheit siehe oben Anm. 7.
Zusatz. Uebcrgangsfragc. Auf ältere Gesellschaften findet die Vorschrift des Gesetzes An- Aum.ro.Wendung, und zwar selbst bei Geschäftsführungsvorgängen, die sich unter dem älteren Gesetze,auch unter dem Aktiengesetze von 1834 ereignet haben (R.G. 18 S. 61), bei älteren Gründungs-vorgängen dagegen nicht (Z 2 des Aktiengesetzes von 1884; Art. 23 E.G. zum H.G.B.).
tz ÄKN.
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheitmuß binnen drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an er-folgen. Der Alage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es dieGeltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift bei-zufügen.
Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals der Ge-sellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits zu hinter-legen; es ist glaubhaft zu machen, daß sich die Aktien seit mindestens sechsMonaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, im Besitze der dieMinderheit bildenden Aktionäre befinden.
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nachtheilevon der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmendeSicherheit zu leisten. Die Vorschriften der Tivilprozeßordnung über die Fest-setzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumungder Frist finden Anwendung.
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet die Rosten desRechtsstreits zu tragen.
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Alage ent-steht, hasten ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Lastfällt, als Gesammtschuldner.
Die Prozcssnale Behandlung der Regreßklage auf Verlangen der Minderheit und die Folge»er ungerechtfertigten Rcgreßcrhcbuug.
1. Prozessnale Behandlung der Regreßklage.
a) Frist. Die hier vorgesehene Fristbestimmung für die auf Verlangen der Minderheit Am», i.angestellte Klage hat zweierlei Bedeutung. Einmal wird dadurch eine Pflicht der zurProzeßführung verpflichteten Organe begründet, deren Verletzung sie der Gesellschaft(nicht der Minderheit) gegenüber verantwortlich macht. Andererseits ist die Jnnehaltungder Frist ein Requisit der Klageanstellung, dessen NichtVorhandensein von Amtswegenzu berücksichtigen ist (Behrend Z 113 Anm. 12) und zur Abweisung der Klage führt, dochso, daß hierdurch das Regreßrecht der Gesellschaft nicht verloren geht. Viel-mehr kann in einer neuen Versammlung die Prozeßfllhrung von Neuem von derMehrheit beschlossen werden (Motive z. Akt.-Ges. v. 1884 II S. 162). Auch kann jader Vorstand Namens der Gesellschaft auch ohne Beschluß der Generalversammlung undohne Minderheitsverlangen die Regreßklage erheben (Anm. 3 zu § 268). Hinsichtlich desneuen Minderheitsverlangens bemerkt jedoch Behrend (Z 113 Anm. 12) mit Recht, daß