824 Aktiengesellschaft. ZZ 269 u. 270.
es nicht statthaft ist, wenn das Verlangen seinem Inhalte nach identisch ist mit dem-jenigen, welches früher gestellt wurde. Der Vorstand braucht diesem erneuten Ver-langen keine Folge zu geben, das Handelsgericht hat die Ernennung von Mandatarenabzulehnen und der Gegner kann der gleichwohl (seil, nicht vom Vorstand vergl.Anm. 3 zu Z 268) erhobenen Klage einen dahin gehenden Einwand entgegensetzen(anders Makower S. 622).
Anm. 2. d) Beifügung der Protokollsabschrift. Dadurch wird die Legitimation dargethan.
Das Requisit muß von Amtswegen beachtet werden, doch nicht schon bei der Termins-bestimmung. Eine Nachbringung heilt den Mangel (Behrend § 113 Anm. 13; andersMakower S. 622).
Anm. s. e) Die Minderheit hat ihre Aktien zu hinterlegen und sechsmonatlichenBesitz glaubhaft zu machen. Ueber sechsmonatlichen Besitz vergl. Anm. 12 zu ß 266.Eigenthümlich gestaltet sich das Verhältniß insofern, als die Gesellschaft Klägerin, dieMinderheit aber zur Hinterlegung und zum Nachweis des sechsmonatlichen Besitzesverpflichtet ist. Prozessualisch wird die Sache in der Weise verlaufen, daß die Vertreterder Gesellschaft sich mit den die Minderheit darstellenden Aktionären in Verbindungsetzen, von ihnen die Hinterlegung auf Grund der gerichtlichen Anordnung und die Glaub-haftmachung des sechsmonatlichen Besitzes verlangen und diese Nachweise alsdann demGerichte überreichen wird. Das Erforderniß ist ebenfalls ex oklieio zu berücksichtigen,kann aber nachgebracht werden (Behrend Z 113 Anm. 13).
Amn. 4. ä) Die Minderheit hat auf Verlangen des Beklagten Sicherheit zu be-stellen. Auch hier wieder hat die Minderheit die Verpflichtung (vergl. zu v). ImUebrigen vergl. wegen der Sicherheitsleistung Anm. 9ffg. zu Z 272.
Anm. s. 2. Folgen unbegründeter Regrcßerhebung. Sind der Gesellschaft Prozeßkosten auf-erlegt, gleichviel, aus welchem Grunde, und insbesondere ob sie vermeidlich waren odernicht (Motive z. Akt.-Ges. II S. 163), so hat die Minderheit sie ihr zu erstatten, und zwar(gegen Ring Anm. 9 zu Art. 223) ohne jeden Einwand (vergl. Schmidt, Gründer-verantwortlichkeit S. 86). Eine solidarische Verpflichtung der Aktionäre istdabei nicht ausgesprochen. Doch wird man sie trotz Z 420 B.G.B, aus der Zu-sammenfassung unter der Bezeichnung „Minderheit" entnehmen können (Markower S. 623;dagegen Pinner S. 231).
Anm. s. Für den Schaden durch unbegründete Klageanstellung haften dem
Beklagten die böslich handelnden Aktionäre und zwar hier als Gesammtschuldner.
Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit aufGrund der Vorschrift des H 268 Abs. s verlangt hat, ist ein Verzicht oder einVergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheitbildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nichtmehr den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen.
Erschwerende Erfordernisse für eiucu Vergleich mit regreßpflichtigen Personen.
1. Der vorliegende Paragraph will verhindern, daß das Verlangen der Minder-heit auf Regreßerhebung durch einen Majoritätsbeschluß kontrekarrirt wird, durch welchenauf die Regreßansprüche verzichtet wird. Ein solcher Majoritätsbeschluß soll daher, nach-dem einmal die Minderheit das Verlangen auf Regreßerhebung gemäß Z 268 Abs. 1 ge-stellt hat, nur zulässig sein, wenn auch von dieser Minderheit soviel Aktionäre demMajoritätsbeschlusse zugestimmt haben, daß der Rest nicht mehr den 10. Theil des Grund-kapitals darstellt. Die Zustimmung bedarf keiner Form und braucht nicht etwa in derGeneralversammlung erklärt zu werden (Makower S. 624).
2. Selbstverständlich bedarf es dieser Zustimmung nicht mehr, wenn die Frist
Amn. i.
Amn. 2.