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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
825
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des Z 269 Abs. 1 ohne Klageanstellung verstrichen ist. Denn dadurch hat das Verlangenseine Wirkung verloren (Denkschrift S. 151).

3. Hinsichtlich der Regreßansprüche aus der Gründung sind die Vergleiche undAnm. s»Verzichte außerdem erschwert durch Z 205.

Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Ge-setzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Alage angefochten werden.

Die Alage muß binnen einem Monat erhoben werden.

Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschieneneAktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der Generalversammlung un-berechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtungdarauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigungdes Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfech-tung, die darauf gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oderRücklagen über das nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrage statt-hafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig, wenn die Antheile desAktionärs oder der Aktionäre, welche die Anfechtungsklage erheben, den zwan-zigsten Theil des Grundkapitals erreichen.

Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel zumGegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandesund des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbarmachen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur An-fechtung befugt.

Die iz8 211, 272 »nd 273 regeln das Anfechtungsrecht der Aktionäre. Z 271 handelt Ein-von den Voraussetzungen der Anfechtungsklage, Z 272 von der prozessualischen Behandlung der-selben, Z 273 von den Wirkungen des Anfechtungsprozesses. Neben der hier gegebenen Klageauf Anfechtung giebt es ein weiteres Rechtsmittel nicht, insbesondere nicht eine Klage auf Fest-stellung der Ungiltigkeit, aber auch nicht ein Beschwerderecht beim Registerrichter (vergl. Anm. 24zu Z 273).

Der vorliegende Paragraph handelt also von den Voraussetzungen der Anfechtung undzwar Abs. 1 von dem Rechtsgrunde und der Form derselben, Abs. 2 von derAnfechtungsfrist, Abs. 3 von den anfcchtungsberechtigten Personen.

1. (Abs. 1.) Der Rcchtsgrnnd h der Anfechtung und die Form derselben. Nnm. r

s.) Der Rcchtsgrnnd der Anfechtung ist Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschafts-vcrtrages.

a) Unerheblich ist hiernach, ob auch ein besonderes vermögensrecht-liches Interesse des anfechtenden Aktionärs verletzt ist. Er brauchtein solches nicht nachzuweisen, und es kann ihm auch nicht eingewendet werden,daß er kein Interesse an der Anfechtung habe. Auch ob der Beschluß den Interessender Gesellschaft förderlich ist oder nicht, ist unerheblich. Es kann die Anfechtungnicht darauf gestützt werden, daß der Beschluß für die Gesellschaft nachtheilig ist.

Selbst wenn er die Gesellschaft zu ruiniren geeignet ist, eine Verletzung von Gesetz

Aktiengesellschaft. ZZ 270 u. 271.

h Daß Gegenstand der Anfechtung nur Beschlüsse sind und zu den Beschlüssen auch Wahlen^ehörem mag zum Ueberfluß betont werden (Bolze 12 Nr. 510; O.L.G. Hamburg in d.2. 40