826 Aktiengesellschaft. § 271.
und Statut aber nicht enthält, ist er der Anfechtung entzogen. Umgekehrt kann,wenn solche Verletzung vorliegt, nicht der Einwand erhoben werden, er nütze gleich-wohl der Gesellschaft (R.G. 3 S. 126; Bolze 6 Nr. 644). Was statuten- oder gesetz-widrig ist, wird dadurch nicht zulässig, daß es nützlich oder sittlich oder sozial ge-boten ist (R.G. 40 S. 3S).
Anm. 2. A Unter Verletzung des Gesetzes insbesondere ist die Verletzung jeder Rechts-
norm zu verstehen, materiellen oder formellen. Zunächst Verletzungen des Aktien-gesetzes (wenn z. B. derjenige mitgestimmt hat, der durch den Beschluß entlastetwerden soll, selbst oder durch einen Mandatar, Anm. 15 zu H 252). Dazu gehörennatürlich auch die Strafbestimmungen des Aktiengesetzes; z. B. Mißbrauch der Aktienach Z 318 (O.L.G. Hamburg in K.6. 40 S. 467, dahin gestellt gelassen in Bolze 12Nr. 510, 511); Bestechung nach § 317; wissentlich falsche Darstellungen nach H 314.Es brauchen auch nicht gerade die aktienrechtlichen Vorschriften zu sein, welche verletztwurden. Auch auf die Verletzung anderer Borschriften kann die Anfechtung gestütztwerden, endlich auch auf die Verletzung von Handelsgewohnheitsrecht. Letzteresergiebt sich daraus, daß unter Gesetz im Sinne unserer Reichsgesetzbücher jedeRechtsnorm zu verstehen ist (Art. 2 E.G. z. B.G.B. ; vergl. Z 550 C.P.O.; ß 12E.G. zur C.P.O.; § 7 E.G. zur Str.P.O.; Z 2 E.G. zur K.O.). B e i d e r S t a t u t e n -Verletzung ist zu bemerken, daß auch hier die Berücksichtigung der Berkehrssittefür die Auslegung Platz greift, ein Verstoß hiergegen ist eine Verletzung der Statuten(Z 157 B.G.B.; Z 346 H.G.B.). — Auch sogen. Sollvorschriften können essein, z. B. Z 274 Abs. 2, 278 Abs. 1 Satz 1 (dagegen Makower S. 626); dochkann der Zusammenhang ein Anderes ergeben, z. B. Z 256 Abs. 1 u. 2. —Endlich braucht die Gesetzes- oder Statutenverletzung nicht geradegegen dcnsjenigen Aktionär gerichtet gewesen zu sein, der anficht;jeder Aktionär kann jede Gesetzes- oder Statutenverletznng zum Gegenstande derAnfechtung machen. Es kann z. B. der erschienene Aktionär klagen, weil einemAnderen unzulässiger Weise der Zutritt verweigert sei (vergl. unten Anm. 8). Weran der Versammlung theilgenommen hat, kann gleichwohl ordnungswidrige Be-rufung rügen (R.G. vom 10. 7. 98 bei Holdheim 7 S. 231). Vergl. jedoch untenAnm. 8 a. E. — Das Requisit der Gesetzesverletzung bedeutet übrigens nicht,daß nur eine rsvisio in jure, wie bei der Revision im Civilprozesse, statthaft sei,sodaß wegen thatsächlicher Erwägungen die Anfechtung ausgeschlossen wäre (soSimon S. 324). Jene Beschränkung beruht vielmehr ans der Eigenart jenes Rechts-mittels. Dort werden die Thatsachen durch den Richter festgestellt, und es frägtsich, ob er auf die von ihm festgestellten Thatsachen das Gesetz richtig angewendethat. Diese Frage kann hier gar nicht aufgeworfen werden. Das Gesetz kann hierverletzt werden durch jedes Geschehnis;, welches mit dem Gesetze im Widerspruchsteht. Ob ein solches vorliegt, hat der Anfechtnugsrichter zu prüfen, in thatsächlicherund in rechtlicher Hinsicht.
Anm. s, 7) Muß der Beschluß auf der gerügten Verletzung beruhen? In dieser
Weise ist die Anfechtungsvoraussctzung vom Aktiengesetze nicht formnlirt (andersz. B. Z 549 C.P.O.; Z 376 St.P.O.). Es genügt daher, daß bei der Vorbereitungder Generalversammlung, bei der Verhandlung oder bei der Beschlußfassung eineVerletzung von Gesetz oder Statut erfolgt ist. Der Beweis, daß der Beschluß aufihr beruhe, braucht nicht geführt zu werden. Indessen kann es doch als Wille desGesetzes nicht angesehen werden, daß auch eine solche Verletzung die Anfechtung be-gründen solle, welche auf das Ergebniß offensichtlich oder nachweisbar ohne Einflußgewesen ist, so z. B. wenn die Berufung zur G.V. ordnungswidrig war, jedoch alleAktionäre erschienen waren (vergl. daher Anm. 9 zu Z 256), oder wenn die Rügelediglich darauf gestützt wird, daß derjenige Aktionär, mit welchem ein Rechtsgeschäftabgeschlossen werden soll, mitgestimmt hat, jedoch mit einer so geringen Aktienzahl,daß auch seine Stimmenthaltung auf das Abstimmungsergebniß absolut einflußlos ge-