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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
827
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Aktiengesellschaft. Z 271. 827

Wesen wäre. Es ist hiernach der Beweis der Einflußlosigkeit der Verletzung zuzulassen.(Zust. Bolze 17 Nr. 531; 23 Nr. 583.) Dieser Beweis ist jedoch dahin zu führen,daß die Verletzung sicher ohne Einfluß war (Makower S. 627). Solche Verletzungendagegen, deren möglicher Einfluß auf das Endergebniß sich nicht übersehen läßt,begründen die Anfechtung, so z. B. ungerechtfertigter Ausschluß eines Aktionärs vonder G.V. oder von der Diskussion (vergl. z. B. R.G. 36 S. 25).ö) Der Beweis der Verletzung kann durch jedes Beweismittel geführt werden.'Daß dabei die Jnterna einer geheimem Abstimmung au das Tageslicht gezogenwerden, ist gleichgiltig, da das Gesetz nach dieser Richtung keine Beschränkung ein-geführt hat, es aber ungerechtfertigt erscheint, dieses wichtige Aktionärrecht durchBeschränkungen zu gefährden, welche im Gesetze nicht positiv statuirt sind und fürwelche nur Gefühlsgründe nicht zwingender Natur sprechen.

1>) Die Form der Anfechtung ist die Erhebung der Klage. Die Widerklage steht dem nichtgleich, weil die Vertretung der Gesellschaft hier anders geordnet ist, als bei anderenKlagen (Makower S. 625). Aber eine Einrede genügt nicht und auch eine negatorischeKlage der Gesellschaft gegen den widersprechenden Aktionär ist gegen Ring (Anm. 4 zuArt. 190 a) und Makower S. 625 für unzulässig zu erklären. Für eine solche fehltdas rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung, da innerhalb einer dem Gesetzgeberfür kurz genug erschienenen und wahrlich recht kurz bemessenen Frist die Feststellungdurch die Klage des Widersprechenden erfolgen muß. Ueberdies kann auch vor Ablaufder dem widersprechenden Aktionär gewährten einmonatlichen Frist von ihm nicht ver-langt werden, daß er sich definitiv über die Gründe seines Widerspruchs erkläre. Er hateben einen Monat Zeit, das Material hierzu zu sammeln, und dieses Recht kann ihmnicht durch ein vorbeugendes Verhalten der Gesellschaft verkürzt werden.

(Abs. 2.) Die Frist zur Erhebung der Klage ist ein Monat und zwar vom Tage derGeneralversammlung an. Hierbei findet die Berechnung von Datum zu Datum gemäßZ 188 B.G.B, statt. Die Gerichtsferien beeinflussen den Lauf der Frist nicht (Wilmowskiund Levy, C.P.O. 7. Aufl. Z 201 Anm. 1). Die Frist gilt auch für den Vorstand, wenner als solcher klagen will; auch gegen den nicht erschienenen Aktionär, selbst wenn derselbenachweislich von dem Stattfinden der Generalversammlung erst später erfahren hat. DieFrist ist von Amtswegen vom Prozeßgericht zu berücksichtigen. Es ist eine Äusschlußfrist,keine Verjährung. Aus der Befristung der Klage folgt auch, daß der Kläger nach Ablaufder Frist nicht neue Anfechtungsgrüude geltend machen kann, auch nicht mit Einwilligungder Gesellschaft (Makower S. 628).

(Abs. 3.) Die aufechtungsbcrechtigten Personen sind:a) die Aktionäre, und zwar:

a) Jeder anwesende Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokollerklärt hat. Bloßes Stimmen gegen den Beschluß genügt nicht. Selbstver-ständlich darf er nicht für den Beschluß gestimmt haben. Jedoch kann ersich der Abstimmung enthalten haben, und sei es auch deshalb, weil er nichtmitstimmen durfte (vergl. Anm. 21 zu § 252). Auch nachträglich darf der Aktionärden Beschluß nicht gutgeheißen haben. So hat z. B. das R.G. 33 S. 91 ange-nommen, daß ein Aktionär, der 10 Aktien besaß, und der, nachdem die General-versammlung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung be-schlossen hatte, sich mit fünf Aktien an dieser Gesellschaft betheiligt hatte, nicht mehrberechtigt ist, den ergangenen Beschluß auf Umwandlung anzufechten. Der Wider-spruch braucht nicht vor der Beschlußfassung erklärt zu werden (R.G. 22 S. 161).Andererseits genügt ein vor der Abstimmung erhobener Widerspruch, auch ein all-gemeiner, von vornherein gegen alle Beschlüsse gerichteter, z. B.: Ich Protestiregegen die Willigkeit der heutigen Generalversammlung (R.G. 36 S. 24, 25) odergegen alle heute zu fassenden Beschlüsse (R.G. 30 S. 51). Letzteres hält das R.G.allerdings nur dann für zulässig, wenn auch der Anfechtungsgrund ein allgemeiner,alle zu fassenden oder gefaßten Beschlüsse ergreifender ist, eine Einschränkung, die