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wir nicht anerkennen können, da ja der Anfechtungskläger, wie R.G. 2g S. 141ergiebt, einen Wechsel in den Anfechtungsgründen vornehmen kann. Ferner brauchtein vorher erklärter Widerspruch nach Mittheilung des Ergebnisses nicht wiederholtzu werden (R.G. 20 S. 141). Eine Gutheißung der Beschlüsse kann nur dannangenommen werden, wenn der Aktionär die Verhandlung hat schließen lassen, ohneden Protest zu erklären. Gründe brauchen nicht angegeben zu werden, und wennsie angegeben sind, so können im Prozesse andere oder weitere Gründe vorgebrachtwerden (R.G. 20 S. 141; Bolze 12 Nr. 510). Darauf, daß der erklärte Wider»spruch vom beurkundenden Beamten auch wirklich protokollarisch vermerkt ist, istkein entscheidendes Gewicht zu legen, es genügt, daß der Widerspruch zu Protokollerklärt ist (Motive zum Aktiengesetz von 1884 II S. 157; Pinner S. 235; Ma-kower S. 628).
Anm. s. /?) Auch der nicht erschienene Aktionär in zwei Fällen: Wenn er unberechtigter
Weise zu der Generalversammlung nicht zugelassen wurde undwe'nnungenügende Berufung oder Publikation geltend gemacht wird.Der Anfechtungsgrund der unberechtigten Zutrittsweigerung ist neu eingeführt, dieherrschende Ansicht erkannte ihn schon früher an. — Ungehörige Berufung oderPublikation liegt z. B. vor, wenn nicht die richtige Zeitung gewählt ist, oderwenn das Gesellschaftsorgan nicht richtig gezeichnet hat oder wenn au den un»richtigen Ort eingeladen ist. Der Fehler der ersten Publikation kann aberdurch eine rechtzeitige zweite Einladung ersetzt werden (Bolze 4 Nr. 803).Auch sind nur erhebliche Fehler von Bedeutung, kleine Abweichungen in der Firmen-bezeichnung kommen z. B. nicht in Betracht (R.G. 34 S. 113). Ueber die Frageder ordnungsmäßigen Berufung und die andere Frage, welche Folgen die Berufungdurch ein unzuständiges Organ hat, siehe Z 256 und Anm. 9 dazu. — Selbst-verständlich kann auch der erschienene Aktionär die ordnungswidrige Berufunggeltend machen (oben Anm. 2). Aber er muß dem Beschlusse widersprochen haben(R.G. vom 10. 7.1898 bei Holdheim 7. S. 231). Die umgekehrte Frage, ob auch derNichterschienene sonstige Ungiltigkeiten geltend machen kann, ist müßig, weil erste Boraus-setzung seines Anfechtungsrechts die ordnungswidrige Berufung ist, mit dem Nachweisederselben aber die Ungiltigkeitserkläruug erzielt ist, sodaß es auf weitere Ungiltigkeits-gründe nicht mehr ankommt. Dagegen kaun dem nichterschienenen Aktionär derEinwand mit Erfolg entgegengehalten werden, daß er die Publikation gelesen undrichtig aufgefaßt hat. Denn dann war die ordnungswidrige Berufung ihm gegen-über einflußlos; er hätte also erscheinen und seinen Widerspruch zu Protoll erklärenmüssen, wenn er mit den Beschlüssen nicht einverstanden war; die Grundlage seiner An-fechtung ist damit gefallen und der oben Anm. 2 aufgestellte Satz, daß jeder Aktionärjede Gesetzes- und Statutenverletzung rügen kann, erleidet insofern eine Ausnahme.
Anm. s. 7) Das Anfechtungsrecht des Aktionärs^) ist in einem Falle beschränkt.
Wenn nämlich (die Vorschrift ist neu) die Anfechtung darauf gegründet wird, daß zu vielabgeschrieben oder in die Reservefonds gelegt wird, so müssen die Aktien der an-fechtenden Aktionäre den 20. Theil des Grundkapitals ausmachen, und zwar fort-dauernd während des ganzen Prozesses (vergl. unten Anm. 10). Der Tendenzder Vorschrift gemäß muß sie bezogen werden auf jede Dotiruug eines Reserve-kontos (z. V. auch auf die Dotiruug des Erneuerungskoutos), und auch auf jedeBewerthung von Aktiven (d. h. also auch auf den Fall, daß ein Aktionär sich überzu niedrige Bewerthung eines in den früheren Bilanzen noch nicht vorhandengewesenen Aktivums beklagt), denn es wäre nicht gerechtfertigt, das Anfechtungsrechtgerade dann einzuschränken, wenn es sich um zu niedrige Bewerthung eines bei
>) Nicht auch des Vorstandes bezw. der einzelnen Mitglieder desselben. Diese haben auchbei zu hohen Abschreibungen oder Reservedotirungen, ohne diese Beschränkungdas Anfechtungs-recht (Neukamp in K.2. 48 S. 485, 486).