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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
829
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Aktiengesellschaft. Z 271. 829

Beginn des Geschäftsjahres schon vorhandenen Gegenstandes handelt, und nichtin dem Falle, wo es sich um die erstmalige Bewerthung eines früher nicht vor-handenen Gegenstandes handelt. Die Vorschrift will die Sorgsamkcit und Vorsichtin der Bewerthung, die Stärkung der wirthschaftlichen Grundlagen der Gesellschaftdurch möglichste Reservirung von Werthen begünstigen und dem einzelnen Aktionärdie Anfechtung erschweren, wo das sorgsame Gros der Aktionäre sich mit niedrigerenDividenden im Interesse des Gedeihens der Gesellschaft bescheidet. Zu denAb-schreibungen und Rücklagen" gehören auch erstmalige Minderbewcrthungen und zwarin doppeltem Sinne: sie stellen eiue Abschreibung (vom wirklichen Werthe) undeine (versteckte) Rücklage dar. (So auch Neukamp in 43 S. 434 gegen SimonS. 325). Besitzt ein Aktionär nicht den 29. Theil des Grundkapitals, somuß er sich mit anderen Aktionären zusammenthun, welche im Uebrigen eben-falls klageberechtigt wären, und alle müssen dann gemeinsam Klage erheben.

Stellt jeder einzelne die Klage an, so ist jede einzelne Klage unbegründet und durchdie Verbindung werden die einzelnen unbegründeten Klagen nicht begründet. (Daßdie Anfechtung einer Abschreibung als zu hoch außerdem noch materiell erschwertist und nicht einfach durch den Nachweis, daß die Werthsansätze nicht angemessensind, begründet wird, darüber siehe Anm. 6 zu ß 261).ö) Das Anfechtungsrecht der Aktionäre ist aber nicht dadurch bedingt,Anm.io.daß der Aktionär seine Aktien hinterlegt. Früher (d. h. vor dem neuenH.G.B.) mußte er alle diejenigen Aktien hinterlegen, mit denen er gestimmt oder wider-sprochen hatte. Jetzt genügt es, wenn er zur Zeit der Generalversammlung und zurZeit der Klageerhebung und bis. zur Beendigung des Prozesses Aktionär ist. Dazu ge-nügt der Nachweis, daß er zu diesen Zeiten eine Aktie besitzt. Diesen Nachweis muß erauf Erfordern des Gerichts und des Gegners jederzeit führen. Auch muß es immerdieselbe Aktie sein. Veräußert er eine derjenigen Aktien, die er zur Zeit derGeneralversammlung besessen hat, so begiebt er sich dadurch des Rechts, dieselbe zuseiner Legitimation im Anfechtungsprozesse noch ferner zu benutzen und mit derVeräußerung der letzten derselben geht sein Klagerecht unter. Ein Wiedererwerbanderer Aktien giebt es ihm nicht wieder. Denn sein Anfechtungsrecht entspringtdenjenigen Mitgliedsrechten, die er zur Zeit der Generalversammlung besitzt. Er-wirbt er später andere Aktien, so sind daß Mitgliedschaften, an welche das An-fechtungsrecht nicht geknüpft war, weil die betreffenden Aktionäre die Voraussetzungder Anfechtung nicht erfüllt hatten (Abwesenheit und Widerspruch :c.). Die Er-leichterung des neuen Gesetzes liegt also darin, daß der Aktionär von denjenigenAktien, mit welchen er gestimmt hat, alle Aktien veräußern und auch die letzteverpfänden kann; es genügt, daß er nachweist, daß er fortdauernd Aktionär ist, unddiesen Nachweis führt er, wenn er mindestens eine Aktie fortdauernd besitzt. ImFalle der Anm. 9 muß natürlich der dort gedachtie höhere Aktienbesitz fortdauerndvorliegen.

-) Wer als Aktionär zu betrachten ist, siehe bei Namensaktien Anm. 3ffg. zuAnm.ri.§ 223, bei Inhaberaktien Anm. 3 im Exkurse zu Z 224; wenn Aktien noch nichtausgegeben sind, Anm. 12 zu § 179. Ueber den Einwand, der Kläger seiStrohmann, siehe Anm. 3 im Exkurse zu § 224.b) Außerdem ist der Vorstand als Gescllschaftsorgan zur Klage berechtigt (nicht der Auf-Anm.rs.sichtsrath als Gesellschaftsorgan), und zwar ohne die Voraussetzungen, unter welchenein Aktionär nach den zu a, gemachten Ausführungen klageberechtigt ist, also auch wenndie Vorstandsmitglieder keine Aktien besitzen, wenn sie anwesend waren und nicht wider-sprochen haben, wenn sie abwesend waren und die Generalversammlung ordnungsmäßig be-rufen war und ohne Einschränkung, wenn es sich um zu hohe Abschreibungen oderRücklagen handelt. Ja sogar, daß die Mitglieder des Vorstandes als Aktionäre zu-gestimmt haben, hindert sie nicht, als Vorstand zu klagen (zust. O.L.G. Jena inK.T. 43 S. 324). Der Vorstand nimmt in solchem Falle die Interessen der Gesell-