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Aktiengesellschaft. ZZ 271—272.
schaft wahr, ohne im Namen der Gesellschaft aufzutreten. In ihrem Namen tritt insolchem Falle ein anderes Organ auf, der Aufsichtsrath (Z 272). — UebereinstimmendRing Anm. 2 zu Art. 196 a; Behrend Z 123 Anm. 15).
Handelt es sich um die Abberufung des Vorstandes, so kann auch der abgesetzteVorstand den die Abberufung aussprechenden Beschluß aufechten (R.G. 34 S. 113).— Während der Liquidation hat der Liquidator das Anfechtungsrecht (Z 398).
Anm.iz. <.) Endlich aber kann auch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrathsdie Anfechtungsklage erheben, sofern der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstände hat,durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathsstrafbar oder den Gläubigern gegenüber haftbar machen würden. Auch hier würde esder Anfechtung nicht entgegenstehen, wenn das Mitglied als Aktionär zugestimmt hätte,und auch im klebrigen gelten hier, so wenig, wie im Falle zu b, die besonderen Vor-aussetzungen, welche die Klage des Aktionärs erfordert (siehe daher Näheres zu b).Die solchergestalt angestellte Klage ist eine Klage des einzelnen Mitgliedes des Gesell-schaftsorgans. Auch wenn alle Mitglieder des Aufsichtsraths klagen, so ist es dochnicht die Klage des Aufsichtsraths. — Dieses Klagerecht erlischt durch Ausscheiden desGesellschaftsorgaus (Makower S. 631; dagegen Hagen bei Gruchot 42 S. 366).
Anm. 14. ci) Schließlich kann aber auch jeder Aktionär als Ncbenintervcnicnt sich jeder Anfechtungs-klage anschließen. Das ist vom Gesetze allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgtaber aus Z 66 C.P.O.
K SVS.
Die Alage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wirddurch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrathvertreten.
Zuständig für die Alage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Be-zirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nichtvor dem Ablaufe der im ß 27s Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere An-fechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-binden.
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegender ihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär Sicherheit zu leistenist. Art und b)öhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen.Die Vorschriften der Eivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zurSicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden An-wendung.
Die Erhebung der Alage und der Termin zur mündlichen Verhandlung sindunverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.Die prozcssnnle Behandlung der Klage.
A»m. i. 1. (Abs. 1.) Die Passivlegitimatio». Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
Dieselbe wird durch den Borstand und den Aufsichtsrath vertreten (eine gegen den Vor-stand allein gerichtete Klage ist unzulässig; Bolze 21 Nr. 564), und wenn der Vorstandklagt, durch denAufsichtsrath allein vertreten. Das alles bestimmt der vorliegende Paragraphausdrücklich, um frühere Unklarheiten zu beseitigen.
Das Rnbrum wird etwa dahin zu lauten haben:
Klage des Aktionärs Müller gegen die Gasglühlicht-Aktiengesellschaft zu Berlin, vertreten durch