Aktiengesellschaft. § 272. 8Z1
1. ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Meyer und Schulze,
2. ihren Aufsichtsrath, bestehend ans den Herren Werner, Michel und Neumann.
Der Aufsichtsrath und ev. auch der Vorstand fnngiren bei dieser Vertretung als Amn.Kollegien (Alexander in 6.6. 4V S. 9S). Als Vorstandsmitglieder gelten die wirklich be-stellten; aber guter Glaube muß auch hier entschuldigen, obgleich Z 15 gegenüber denAktionären nicht Platz greift (vergl. Anm. 7 zu Z 234), als Aufsichtsrathsmitglieder geltendie aus dem Handelsregister ersichtlichen (vergl. Anm. 2 zu Z 244), es sei denn, daßdem Kläger die dem Handelsregister nicht gemeldeten Veränderungen im Personalbestanddes Aufsichtsraths sonst zuverlässig bekannt waren (vergl. R.G. vom 4. Nov. 1890 in J.W.1891 S. 14).
Betrifft der Generalversammlungsbeschlnß die Absetzung des Vorstandes oder Auf-Anm. s.sichtsraths, so müssen die durch den Beschluß eingesetzten neuen Organe verklagt werden,weil der gefaßte Beschluß so lange besteht, bis er für ungiltig erklärt ist (R.G. vom24. Oktober 1896 in J.W. S. 662). Dasselbe wird gelten müssen, wenn der Auslösungs-beschluß angefochten wird; die eingesetzten Liquidatoren (und der neue Aufsichtsrath) müssenverklagt werden.
Uebrigens hat das Gesetz nicht für alle Fälle Fürsorge getroffen. Klagen die Vor- Anm. t.standsmitglieder als Aktionäre, was ihnen ja nicht genommen ist, so haben sie gegen dieGesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrath, zu klagen. Klagen die Aufsichtsrathsmit-glieder als Aktionäre, so haben sie gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand,zu klagen. Ebenso scheidet dasjenige Mitglied eines Gesellschaftsorgans aus der Prozeß-vertretung der Gesellschaft aus, welches nach ß 271 Abs. 4 klagt. Wie nun aber, wenndie sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsraths als Aktionäre den Beschlußanfechten wollen? Hier wird nichts übrig bleiben, als der Gesellschaft einen Prozeßpslcgerzu bestellen (Z 57 C.P.O.). Auf denselben Rechtsbehelf ist zu verweisen, wenn etwa Vor-stand und Aussichtsrath, um die Klage unmöglich zu machen, ihr Amt niederlegen. Indiesem Falle hilft allerdings auch ein Antrag an das Amtsgericht auf einstweilige Er-nennung eines Vorstandes (Anm. 17 zu ß 231).
Mit Ring (Anm. 6 zu Art. 190 a) ist anzunehmen, daß die beiden Organe die Anm. s.Gesellschaft nur einheitlich vertreten, nicht verschiedene Prozeßhandlungen vornehmenkönnen (anders Alexander in 6.6. 40 S. 103).
Wegen der Zustellung siehe unten Anm. 13.
Jeder Aktionär kann übrigens auch der Gesellschaft als Neb euiuter -Anm. s.venient beitreten (ß 66 C.P.O.).
(Abs. 2.) Zuständig ist ausschließlich das Landgericht am Sitze der Gesell -Anm. ?.schaft und zwar die Kammer für Handelssachen (Z 101 Nr. 3a; Z 102 G.V.G.). Ansdieser Zuständigkeitsvorschrift folgt, was oft übersehen wird, daß die Revision ohne Rück-sicht auf den Werth des Streitgegenstandes zulässig ist (§ 547 Nr. 2 C.P.O.).
(Abs. 2.) Mehrere Anfechtnngsprozesse sind zn verbinden. Was im § 147 C.P.O. dem Anm. 8.Gerichte als Befugniß eingeräumt ist, ist ihm hier zur Pflicht gemacht. Die mehrerenAnfechtungskläger sind nothwendige Streitgenossen (ß 62 C.P.O.), jedoch nur, wenn sie,wie Wilmowski A Levy, C.P.O. 7. Aufl. S. 114 richtig bemerken, die Anfechtung aufdenselben Rechtsgrund stützen. Andernfalls ist die Abweisung der einen Klage und derAusspruch der Ungiltigkeit auf Grund der anderen Klage nicht ausgeschlossen.(Abs. 3.) Sicherheitspflicht. Aus Verlangen der Gesellschaft kann das GerichtAnm.(aber es muß nicht) anordnen, daß der klagende Aktionär wegen der derGesellschaft drohenden Nachtheile Sicherheit zu leisten habe. Nur derklagende Aktionär hat diese Verpflichtung, nicht, wenn die anderen anfechtungsberechtigtenPersonen klagen. — Die Art und die Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiemErmessen. Der Z 108 C.P.O. kommt nicht zur Anwendung, weil das Gesetz hier eine nachfreiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zuläßt, dieser Fall aber von Z 108 ausgenommenist. Es steht nichts entgegen, daß das Gericht anordnet, die hinterlegten Aktien (mitKupons und Talons) sollen als Sicherheit dienen (so. falls dies in oouoroto als ge-