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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
832
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ZZZ Aktiengesellschaft. HZ 272 u. 273.

nügende Sicherheit erscheint). R,G. 37 S. 112. Ist das Verlangen gestellt, so sprichtdas Gericht die Festsetzung der Sicherheit nach mündlicher Verhandlung durch Zwischen-urtheil aus (R.G. 24 S. 429 ffg.). Es setzt dabei eine Frist, nach deren Ablauf zu neuemTermine geladen wird (Z 113 C.P.O.). Bis zum Termin kann die Sicherheitsbestellungnachgeholt werden (Z 231 Abs. 2 C.P.O.). Erscheint der Kläger jetzt nicht, so kann dieGesellschaft Antrag auf Versäumnißurtheil stellen, und zwar nach ihrer Wahl wegen derprozeßhindernden Einrede oder in der Hauptsache. In beiden Fällen kann Einspruch ein-gelegt und die Sicherheit noch nachgeholt werden (R.G. 24 S. 429). Die Vorschriftdes früheren Rechts, daß das Verlangen auf Sicherheitsleistung eine prozeßhindernde Ein-rede sei, ist fortgefallen. Es kann jetzt jederzeit, auch in der zweiten Instanz, das Ver-langen gestellt werden.

Änm.m. Die Sicherheit haftet für die der Gesellschaft entstehenden Nach-

theile, jedoch nur, wenn der Fall der Haftung nach Z 273 Abs. 2 vorliegt, oder wennsonstige Schadensersatzpflichten bestehen, nicht einfach für den Schaden, wenn dieser objektivvorliegt, obgleich die Wortewegen der drohenden Nachtheile" dies nahelegen. DiesesErgebniß muß, wie Pinner S. 249 richtig bemerkt, jetzt daraus gefolgert werden, daßdas Gericht die Auferlegung der Sicherheit in seiner Hand hat. Es kann nicht ange-nommen werden, daß jemand, dem das Gericht die Bestellung einer Sicherheit wegenseiner zweifellosen Zahlungsfähigkeit erläßt, bloß bei böslicher Handlungsweise haftet, der-jenige aber, dem die Sicherheit auferlegt wurde, ohne Verschuldung. Ebenso MakowerS. 634.

-Anm .il. Wegen der Rückgabe der Kaution hat man sich an die Gesellschaft zu wenden. Die

Einwilligung des jeweiligen Vorstandes genügt in jedem Falle, wer auch im Prozesse dieGesellschaft vertreten hat. Ist diese nicht zu erlangen, so braucht eine neue Klage aufEinwilligung nicht angestellt zu werden, vielmehr kann man sich nach Z 199 C.P.O. andas Gericht wegen Auszahlung wenden. Pinner S. 249 will den Z 199 allerdingt nichtanwenden; es ist aber nicht ersichtlich, warum nicht, da er doch den Z 113 anwendet.

Aiim.is. 5. (Abs. 4.) Die Publikation der Klageerhebimg und des Verhandlungstermins ist dem Vor-stande zur Pflicht gemacht. Unter dem Verhandlungstermin ist der erste Verhandlungs-termin zu verstehen. Die Publikation liegt dem Vorstande ob, also auch dann, wenn erselbst klagt. Die Verpflichtung kann erzwungen werden durch Ordnungsstrafe (Z 319). DiePublikation lautet etwa wie folgt:

Gegen den Beschluß der G.V. vom 28. Mai 1898 auf Entlassung des Vorstandeshat der Aktionär Rentier Karl Müller zu Prenzlau Anfechtungsklage erhoben. Dererste Verhandlungstermin steht beim Königlichen Landgericht I zu Berlin , 4. Kammerfür Handelssachen, am 7. Oktober 1893 an (Terminszimmer 195, Jüdenstr. 58).

Der Vorstand.

Theophil Meyer.

Älnm.iz. Zusah 1- Für die Zustellung der Klage gilt der Z 171 Abs. 3 C.P.O. d. h. es genügt,daß an einen der mehreren gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Es muß aber zur Vermeidungvon Kollusionen an beide Organe zugestellt werden (R.G. 14 S. 142; R.G. vom 3. November1895 in J.W. S. 692; O.L.G. Rostock in 6.2. 43 S. 325). Der Z 171 Abs. 3 C.P.O. kanndaher nur mit einer Modifikation angewendet werden: mindestens einem Mitgliede eines jedendieser beiden Organe muß zugestellt werden. Hinsichtlich des Aufsichtsraths genügt die Zustellungan den Vorsitzenden (Alexander in 6.2. 49 S. 196; vergl. bei uns Anm. 14 zu Z 246)..

Anm i«. Zusatz 2. Ob sich die Mitglieder des Vorstandes und des Anfsichtsraths denselben An-walt bestellen, oder verschiedene, hängt nach Ansicht des R.G. von dem Verhalten ihrer Ver-theidigung ab. Haben sie ohne Noth verschiedene Anwälte bestellt, so haftet ihnen der Kläger nicht für die Mehrkosten, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichwaren (R.G. 14 S. 142; so auch Makower S. 633). Indessen ist diese Ansicht um deshalb nichtzutreffend, weil lediglich die Gesellschaft verklagt ist und beide Organe nur ihre gesetzlichen Ver-treter sind, und zwar so, daß sie nur gemeinschaftlich die Vertretung führen können. Daraus