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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 273.

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lolgt, daß nicht jedes Organ sich einen Vertreter bestellen kann, sondern nur beide Organe derGesellschaft einen (oder auch mehrere) Vertreter bestellen können (Ring Anm. 6 zu Art. 199a;

Pinner S. 239).

Znsatz 3. Der Werth des Streitgegenstandes und die Prozcßkostcn. Der erstere bemißt Amn.ia.sich lediglich nach dem Interesse des Klägers (R.G. 24 S. 427 ffg.). Denn der Aktionär wahrtnur seine Rechte und ficht den Beschluß nur an, um seine Interessen zu schützen. Daß dasUrtheil, wenn es auf Ungültigkeitserklärung lautet, präjudiziell wirkt, ändert hieran nichts. Dasist auch bei Statutsklagen nicht anders. Hiernach ist der Kurswerth der klägerischen Aktien derHöchstbetrag des Interesses. Aber er kann selbstverständlich auch geringer sein, z. B. der Betragder demKläger bei erfolgreicher Anfechtung des Dividendenbeschlusses zufließenden Dividende (Bolze22Nr. 689; K.G. bei Holdheim 6 S. 97).

Die Prozeßkosten sind, wenn der Anfechtungskläger siegt, der Gesellschaft aufzuerlegen. Aum .w.Wird Kläger abgewiesen, so hat nur die Gesellschaft einen Erstattungsanspruch, dies auch gegenden klagenden Vorstand. Ob die Mitglieder des Vorstandes einen Rückforderungsanspruch an dieGesellschaft haben, ist eine andere Frage, die hiermit nicht entschieden ist.

Zusatz 4. Ucbcrgaugsfrage. Die ß§ 271 und 272 finden auch auf frühere Beschlüsse An-Wendung (vergl. Anm. 4 ffg. zu Z 178). Das will sagen: Wird die Anfechtungsklage nach dem4. Januar 1999 zugestellt, so finden die neuen Vorschriften Anwendung.

Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist,wirkt das Urtheil auch für und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind.Das Urtheil ist von dem Borstand unverzüglich zum Handelsregister einzu-reichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch dasUrtheil einzutragen; die Eintragung des Urtheils ist in gleicher Weise wie diedes Beschlusses zu veröffentlichen.

Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaftentstehenden Schaden haften ihr die Wäger, welchen eine bösliche Handlungs-weise zur Last fällt, als Gesammtschuldner.

Der vorliegende Paragraph regelt die Folgen der Ungiltigkeitserklärnng (Abs. 1) und dieHolgen der unbegründeten Anfechtung für die Anfechtungskläger (Abs. 2).

1. (Abs. 1.) Die Folge der Ungiltigkeitserklärnng ist, daß der Beschluß für die Gesellschaft Anm. i.und alle Aktionäre als ungiltig zu betrachten ist. Alle etwa schwebenden Klagen werdendadurch gegenstandslos. Diese Folge tritt aber erst mit der Rechtskraft ein (R.G. 24S. 429); bis dahin kann der Kläger die Klage zurücknehmen, Vergleiche schließen. Dasdie Klage abweisende, also die Giltigkeit des Beschlusses aussprechende Urtheil ist dagegennicht präjudizirlich (Denkschrift S. 152; vergl. unten Anm. 13).

Das rechtskräftige, auf Ungiltigkeitserklärnng lautende Urtheil ist dem Handelsregister Anm. s.einzureichen als Korrelat zu der im Z 259 Abs. 5 angeordneten Einreichnng aller General-versammlungsbeschlüsse zum Register. Die Einreichung kann eventl. nach Z 14 erzwungenwerden. Die Einreichung muß auch bei dem Gerichte jeder Zweigniederlassung erfolgen(8 13). War der Beschluß noch nicht eingetragen, so muß die Eintragung nunmehr end-giltig unterbleiben. War der Beschluß eingetragen, so muß nunmehr die Ungiltigkeit ver-merkt werden durch Eintragung des Urtheils, (d. h. des Tenors oder auch der Thatsache,daß durch rechtskräftiges Urtheil vom 12. Januar 1999 das Kgl. Kammergericht der Be-schluß vom 6. Mai 1899 für ungültig erklärt ist), und zwar ohne besondere Anmeldung.(L.G. I Berlin bei Holdheim 3 S. 153; unrichtig Schulze-Görlitz S. 273). Diese Ein-tragung ist zu publiziren.

Glaub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VW. Aufl. 53