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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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834
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834 Aktiengesellschaft. Z 273.

Daß der Beschluß nun nicht mehr ausgeführt werden kann, ist selbstverständlich.

Anm. 3. Aber eine andere Frage ist, welche Folgen die bereits erfolgte

Ausführung hat. Die Frage ist um so praktischer, als die Gesellschaftsorgane nichtabsolut verhindert sind, einen angefochtenen Beschluß zur Ausführung zu bringen (vergl.unten Anm. 12). Die Frage nach den Folgen der erfolgten Ausführung eines nachträglichfür ungiltig erklärten Beschlusses läßt sich aber allgemein nicht beantworten (vergl. Motivezum Aktiengesetz von 1884 I S. 241).

Anm. t. Anlangend zunächst die Gesellschaft, so wird dieselbe im Allgemeinen einen Anspruch

auf Schadensersatz gegen ihre Gesellschaftsorgane wegen der erfolgten Ausführung nichterheben dürfen. Im Allgemeinen wird die Gesellschaft sich darüber nicht beschweren können,daß der Beschluß ihres obersten Willensorgans zur Ausführung gebracht ist. In Aus-nahmefällen kann hierin Abweichendes gelten, so, wenn der Beschluß durch Arglist der Ge-sellschaftsorgane herbeigeführt ist, oder wenn er offenbar ungiltig war (Anm. 4 zus 241).

Anm. s. Die Gläubiger wiederum haben einen direkten Anspruch wegen Ausführung von

ungiltigen Generalversammlungsbeschlüsfen nur in bestimmten Fällen (vergl. Anm. Il ffg.zu s 241).

Anm. g. Dritte endlich, mit welchen der Vorstand eine Rechtshandlung auf Grund eines

nachträglich für ungiltig erklärten Generalversammlungsbeschlusses vorgenommen hat,werden in der Regel durch die Vorschriften des Z 235 geschützt sein, ebenso im Falle derAuszahlung unstatthafter Dividenden die Aktionäre durch die Vorschrift des Z 217.

Anm. ?. 2. (Abs. 2.) Die Schadensersatzpflicht bei unbegründeten Anfechtungsklagen.

a) Unbegründete Anfechtung liegt vor, wenn die Abweisung als eine materiell ungerecht-fertigte dargethan wird. Es genügt nicht, wie Behrend Z 123 Anm. 22 annimmt,Abweisung aus formellen Gründen, doch ist auch umgekehrt in diesem Falle einSchadensanspruch nicht ausgeschlossen, wie dies Ring in der 1. Aufl. (S. 307) annahm.Vielmehr kann auch der Nachweis materieller Grundlosigkeit der Klage geführt werden(Zust. jetzt Ring Anm. 1 zu Art. 1305).

Anm. s. d) Ei» der Gesellschaft erwachsener Schaden muß es fein. Sind Aktionäre geschädigt,indem der Kurs der Aktien etwa gefallen ist und sie dadurch sich genöthigt sahen, die-selben zu verkaufen, so kommt dieser Schaden hier nicht in Betracht. Wenn in derReichstags-Kommission (K.B. zum Aktiengesetz von 1884 S. 19) bemerkt wurde, einKursrückgang werde regelmäßig auch ein Schaden der Gesellschaft sein, so wendet sichRing (Anm. 1 zu Art. 190 b) mit Recht hiergegen.

Anm. s. «) Die Kläger haften, nicht die Nebenintervenienten; aber die Kläger , wer sie auch seien,auch die Vorstandsmitglieder, wenn sie als solche klagen und ihnen bösliche Handlungs-weise zur Last fällt (Ring Anm. 1).

Anm .w. g) Ueber bösliche Handlungsweise siehe Anm. 3 zu Z 202. Sie ist hier nur in der Weisedenkbar, daß der Kläger seine Anfechtung für unbegründet erachtet hat, oder daß ersich der hohen Wahrscheinlichkeit, sie sei unbegründet, bewußt war und sie doch vor-genommen hat. Hielt dagegen der Kläger die Anfechtung für begründet, und durfteer sie für begründet halten, so fällt ihm eine bösliche Handlungsweise nicht etwa des-halb zur Last, weil es eine im Uebrigen zweckentsprechende Maßregel war, die er solcher-gestalt bekämpfte. Ueber die Zweckmäßigkeit braucht er sich hierbei keine Gedanken zumachen. Er hat ein Recht darauf, daß auch zweckmäßige Beschlüsse in gesetzlicherWeise gefaßt werden, und er darf die Beschlüsse ohne Gefahr für sich selbst anfechten,wenn er sie rechtlich sllr unbegründet hält und halten darf (vergl. Anm. 1 zu Z 271).Uebrigens sind auch Schadcnsersatzansprüche aus sonstigen Ncchtsgründcn denkbarpvergl. z. B. § 824 B.G.B. (Makower S. 041).

Anm.n. Zusatz 1. Die Folgen der Anfechtung und die Folgen der Nichtanfcchlung von General-versainnilungsbcschlüsscn. Der Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen beschäftigt sich mit denFolgen der Ungiltigkeitserklärung eines Beschlusses. Nicht behandelt aber ist die Frage, wclcha