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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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835
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Aktiengesellschaft. Z 273. 835

Folgen die Anfechtung an sich hat und ferner, welche Folgen die unterbliebene Anfechtung einesungiltigen Beschlusses hat. Beide Fragen sind praktisch wichtig.

1. Die Folgen der Anfechtung. Anm. 12.a) Während des Anfechtungsprozcsscs. Ob der von der Generalversammlung gefaßte

Beschluß giltig oder ungiltig ist, steht noch nicht fest. Wenn er ungiltig ist, so ist dieseEigenschaft zunächst noch latent. Zunächst steht die Thatsache fest, daß die General-versammlung, das oberste Willensorgan der Gesellschaft, den Beschluß gefaßt hat. Mitdieser Thatsache kann der Vorstand regelmäßig rechnen (vergl. R.G. vom 24. 10.1806in J.W. S. 662). Der Gesellschaft gegenüber ist daher der Vorstand berechtigt, denBeschluß auszuführen, wenn er ihn für giltig hält. In diesem Falle braucht aucheine Anfechtungsklage ihn von der Ausführung nicht abzuhalten, dem Anfechtungs-kläger bleibt es überlassen, die Ausführung durch einstweilige Verfügung zu verhindern.Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die Ausführung zu sistiren, wenn der Beschlußangefochten wird, namentlich dann, wenn die Ausführung mit Gefahren für die Ge-sellschaft verknüpft ist (z. B. beim Dividendenvertheilungsbeschluß wegen Z 217), oderwenn die Nichtausführung gefahrlos ist. Und er ist ferner verpflichtet, ihn nicht aus-zuführen, wenn er ihn für offenbar ungiltig, die Anfechtung für offenbar begründethält. Verstößt endlich der Beschluß gegen Vorschriften, die nicht bloß zum Schutzeder Aktionärinteressen erlassen sind, sondern zum Schutze des Publikums und derGläubiger, so hat der Vorstand bei eigener Verantwortlichkeit ihn nicht auszuführen,wenn er nicht angefochten wird, geschweige wenn er angefochten wird (vergl. obenAnm. 5).

d) Die Folgen des Urtheils. Lautet es auf Ungiltigkeitserklärung, so siehe oben Anm. 3ffg. Anm.iZ.Lautet es aber auf Giltigkeitserklärung, so soll damit nach Neukamp (bei Holdheim 3S. 131) absolute Giltigkeit hergestellt sein, dies sogar auch dann, wenn der Beschlußöffentlich rechtlich unzulässige Anordnungen enthält; der Registcrrichter sei schon deshalbdaran gebunden, weil sonst der angeblich unmögliche Fall eintreten könnte, daß dasReichsgericht als oberster Prozeßrichter einen Beschluß für giltig, das betreffende Amts-gericht aber als Registerrichter ihn für ungiltig erklärte und letzterer den Sieg davontrüge. Allein derartige Konstellationen können die Rechtsfrage nicht entscheiden. Ent-scheidend ist, daß der Prozeßrichter und der Registerrichter sich als koordinirte Be-hörden mit selbstständigem Prüfungsrecht gegenüberstehen (unten Anm. 21), daß derProzeßrichter aber nur über Parteirechte entscheiden, nicht in den öffentlich rechtlichenPflichtenkreis einer nebengeordneten Behörde eingreifen kann. Und wie, wenn imProzeßverfahren der Verstoß gegen das öffentliche Recht nicht vorgebracht oder nichtgeprüft ist? Das auf Giltigkeit lautende, also die Anfechtungsklage abweisende Urtheilist vielmehr nicht präjudizirlich (Denkschrift S. 152), es schasst nur Rechtskraft zwischenden Parteien (R.G. 24 S. 429).

2. Die Folgen der Nichtanfcchtung. Anm.i4.a) In d er Regel wird der Beschluß definitiv giltig trotz seiner Gesetzes- und

Statutenwidrigkeit. So können z. B. die ungiltig gewählten Aufsichtsrathsmitgliedernunmehr fungiren.

d) Diese Regel greift indessen nicht immer Platz. Die Eigenart gewisser Vor-schriften bringt es mit sich, daß bei ihnen in der Nichtanfcchtung ein Verzicht ansdie Folgen der Verletzung nicht gefunden werden kann, oder daß ein Verzichtauf diese Folgen nicht stattfinden kann. Man kann nicht gerade sagen, daß alle Be-schlüsse, die gegen das öffentliche Recht verstoßen, hierher gehören. Denn auch Be-stimmungen öffentlichen und zwingenden Rechts giebt es, bei denen auf die Rechtsfolgeder geschehenen Verletzung verzichtet werden kann und bei denen in der Nichtanfechtungein Verzicht den Umständen nach gefunden werden muß. So haben z. B. die Vor-schriften über die Berufung der Generalversammlung, über die Vorbereitungen derBilanzprüfung, die Vorschriften des Z 252 über die Abstimmungen zwingenden Charakter;Statutenbestimmungen, welche ihnen widersprechen, sind ungiltig. Aber auf die Rechts-

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