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Aktiengesellschaft. H 273.
folgen der Verletzung solcher Vorschriften durch einen Generalversammlungsbeschlußkann in eonoreto wirksam verzichtet werden und in der unterlassenen Anfechtung mußein solcher Verzicht erblickt werden. Dieser Verzicht wird überall dort als vorhandenund wirksam erachtet werden müssen, wo gesellschaftliche Herrschaftsrechte, welche Sonder-rechte sind, nicht entzogen und geschmälert, sondern nur in eonoreto verletzt, mißachtetwerden. Wird solche Mißachtung durch Anfechtung nicht gerügt, so wird der Beschlußgiltig (vergl. Anm. 6 zu Z 252).
Anders jedoch in folgenden Fällen:
Anm .iö. a) Wenn der Generalversammlungsbeschluß in Sonderrechte der Aktio-
näre durch Entziehung oder Schmälerung eingreift (R.G. 36 S. 136;37 S. 65). Da dieselben per maiora unentziehbar sind, so kann in der unter-lassenen Anfechtung des Beschlusses ein Verzicht auf die Rechtsfolgen des Beschlussesnicht erblickt werden. Der verletzte Aktionär kann sich der Anfechtung bedienen, aberder in sein Sonderrecht eingreifende Beschluß der Generalversammlung wird durchunterlassene Anfechtung gegen ihn nicht giltig (Neukamp in K.6. 33 S. 57 und beiHoldheim 2 S. 209 gegen Ring). Ein Beispiel: Es wird beschlossen, daß diejenigenAktionäre, welche ihre Aktien von einem bestimmten Bankhause bezogen haben,fortan nicht stimmen dürfen.
Anm .is. /Z) Der Beschluß tangirt den Aktionär noch weniger, wenn er in seine
Einzelrechte, die ihm als Dritten zustehen, eingreift, wozu auch solcheGläubigerrechte gehören, die in der Mitgliedschaft entstanden sind, aber selbstständigeForderungen geworden sind, wie z. B. das Recht auf die festgestellte Dividende(R.G. 37 S. 64). Allein andererseits muß doch hervorgehoben werden, daß, wennder Beschluß in die besonderen Verhältnisse des Aktionärs zur Gesellschaft eingreiftund es stimmt ein Aktionär vorbehaltlos, ihn dies sowohl als Aktionär, als in Be-ziehung auf das besondere Vertragsverhältniß bindet (R.G. vom 22. 9. 93 inJ.W. S. 488/9).
Anm.17. 7) Wenn der Beschluß Maßregeln anordnet, Gesellschaftsregeln auf-
stellt, welche das Gesetz aus öffentlich rechtlichen Gründen verbietet,sei es, daß sie gegen das Wesen der Aktiengesellschaft verstoßen(R.G. 21 S. 159), oder sonst dem öffentlichen Rechte absolut zuwider-laufen (Johow 14 S. 23). So auch R.G. 42 S. 82; Denkschrift S. 153hMakower S. 639. Hier ist ein Verzicht der Aktionäre auf die Beobachtungsolcher Vorschriften, wie er in der unterlassenen Anfechtung liegen könnte, unwirk-sam. So z. B., wenn der Beschluß den Aktionären außer dem Falle des Z 212positive Leistungen auferlegen würden; wenn er die Ausgabe von Aktien unter1000 Mk. außer dem Falle des § 180 anordnen würde; wenn er Statutenände-rungen treffen würde, welche gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen, wenner z. B. anordnen würde, daß fortan auch derjenige abstimmen dürfe, mit welchemein Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll. Zwar kann, wenn eine Gesetzes-verletzung gegen diese Gesetzcsvorschrift des Z 252 passirt, in eonoreto auf die Rechts-folgen derselben wirksam verzichtet werden, insbesondere auch durch Nichtanfechtungdes Beschlusses; aber gegen zwingende Vorschriften verstoßend und deshalb ungiltigwäre eine allgemeine im Voraus getroffene Anordnung des Gesellschaftsvertrages,daß eine solche Gesetzcsvorschrift nicht gerügt werden dürfe.
Anm .is. ö) Dahin gehören endlich auch Beschlüsse, durch welche Vorschriften
verletzt werden, welche den Schutz der Gläubiger und des Publikumsim Auge haben. Diese werden auch durch unterlassene Anfechtung nicht giltig(Denkschrift S. 153; oben Anm. 17).
Anm.iz. «) Ferner liegt eine Nichtigkeit ipso jure vor, wenn in Wahrheit gar kein Gcneralver-sainmlimgsbcschlust vorliegt. So z. B., wenn der Beschluß nach dem Gesetze nur danngiltig ist, wenn er von mehreren Aktiengattungen gefaßt ist und nur eine Aktiengattungihn gefaßt hat (vergl. unten Anm. 21) oder wenn die Generalversammlung überhaupt