Aktiengesellschaft. § 273.
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nicht einberufen oder von einem unzuständigen Organe einberufen wurde (vergl. hier-über Anm. 9 zu § 256). In solchen Fällen liegt Nichtigkeit ixso jure vor, nichtNichtigkeit des Beschlusses, sondern es ist nibil aotnm. Für die Anfechtung fehlt esam Gegenstande. Wird gleichwohl die Anfechtungsklage angestellt, so ist dies eine An-fechtungsklage im weiteren Sinne, nämlich eine Feststellungsklage im Sinne der C.P.O.(So auch Makower S. 638). Auch wenn für die Protollirung nicht die gehörige Formgewahrt ist, liegt dieser Fall vor (Makower S. 640 u. 578).
Znsatz 2. Die Stellung des Registerrichters zu deu Generalversaminlungsbcschlüssen. Anm.20.
a) Generalversammlungsbeschlüsse, die der Eintragung nicht bedürfen,auf ihre Giltigkeit zu prüfen, liegt außerhalb seiner Kompetenz (Johow 12 S. 35).
Vergl. auch zu § 319.
d) Was aber die Beschlüsse betrifft, welche zu ihrer Giltigkeit der Ein-Anm.sr.tragung bedürfen, so hat das Registergericht zunächst zu prüfen, ob überhaupt
ein Beschluß im Sinne des Gesetzes vorliegt. Wenn z. B. im Falle des Z 275 Abs. 3nur ein Beschluß der einen Gattung, nicht ein solcher der benachteiligten Gattungvorliegt, so liegt ein eintragungsfähiger Beschluß überhaupt noch nicht vor (Johow 16S. 20; vergl. ferner oben Anm. 19). Sodann aber hat er die Eintragung abzulehnenin allen den Fällen, wo der Beschluß Sonderrechte oder össentlichrechtliche Vorschriftenim Sinne unserer Ausführungen oben Anm. 17 verletzt. Bei Beschlüssen dagegen,welche durch unterlassene Anfechtung giltig werden (oben Anm. 14) nimmt dieherrschende Ansicht, welcher auch wir uns fügen wollen, an, daß der Registerrichter dieEintragung nicht mehr ablehnen darf, sobald der Beschluß durch Nichtanfechtnng odervergebliche Anfechtung giltig geworden ist (K.G. bei Johow 12 S. 37; L.G. I Berlin beiHoldheim 3 S. 153; Ring Anm. 15 zu Art. 222; Behrend §123 Anm. 32; Cosack S. 628 f.;Neukamp bei Holdheim 3 S. 181; Makower S. 641). Dagegen darf er die Eintragungsolange ausfetzen, bis die erfolgte Anfechtung durchgeführt ist (§ 127 F.G.). Er darfaber auch trotz des Schwedens eines Anfechtungsprozesses die Eintragung bewirken,wenn der Beschluß nach seiner Meinung giltig ist. Der Registerrichter wird am bestenin der Weise verfahren, daß er zunächst selbstständig prüft, ob eine Verletzung vonBorschriften, auf deren Verletzung verzichtet werden kann, vorliegt. Bejaht er dieseFrage, so hat er zunächst die Eintragung abzulehnen. Sobald ihm aber (etwa durcheidesstattliche Versicherung des Vorstandes) dargethan wird, daß eine Anfechtung inner-halb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt ist, so hat er die Eintragung zu bewirken; des-gleichen nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage.
e) Durch einstweilige Verfügung kann gemäß §16 Abs. 2 die EintragungAnm.22eines angefochtenen Beschlusses verhindert werden (Denkschrift S. 152;vergl. Anm. 3 zu § 16).
ll) Trägt der Registerrichter einen ungiltigen Beschluß ein, so ist, wennAmn.sz.öffentlichrechtliche Vorschriften in dem oben Anm. 17 dargelegten Sinne verletzt sind,der Beschluß dennoch ungiltig geblieben (Johow 14 S. 23; Denkschrift S. 153). Sindverzichtbare Vorschriften verletzt, Anfechtung aber nicht oder vergeblich erfolgt, so istder Beschluß nunmehr giltig geworden.
Ein Beschwerderecht gegen die erfolgte Eintragung steht wederAnm.st.dem Aktionär, noch dem Vorstande zu, wenn es sich um solche Vor-schriften handelt, die durch Nichtanfechtnng giltig werden. Hier mußals Wille des Gesetzes angesehen werden, daß die Anfechtung das einzige Mittel seinsoll, um dieses Parteirecht zu wahren (zust. Pinner S. 233s; anders MakowerS. 643. Anders, wenn öffentlich rechtliche Vorschriften in dem obenAnm. 17 dargelegten Sinne verletzt sind. Hier hat jeder, dessen Rechtedurch die Eintragung beeinträchtigt sind, das Beschwerderecht gemäß Z 20 des Gesetzesbetr. die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Außerdem kann der Beschluß von Amtswegen gelöscht werden,Anm.ss.wenn er zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im ösfent-