Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
838
Einzelbild herunterladen
 

838 Aktiengesellschaft. ZA 273 u. 274.

lichen Interesse erforderlich erscheint. Zwingende Borschriften dürften identisch sein mitden oben Anm. 17 von uns erwähnten. Daß die Beseitigung im öffentlichen Interesseerforderlich erscheint, ist ein selbstständiges Erforderniß und soll dazu dienen, umdie Registergerichte zu einem möglichst mäßigen, nur in dringendsten Fällen erfolgendenGebrauch von dieser Maßregel zu zwingen. Es muß ein öffentliches Interesse an derBeseitigung der Eintragung vorliegen. Es wird aber in solchen Fällen häufig gerade um-gekehrt im öffentlichen Interesse liegen, die Eintragung nicht zu beseitigen, sondern einuoli ms tanAsrs zu beobachten, um nicht heillose Verwickelungen und ungeheure Schädenzu stiften. Die Löschung kann vom Amtsgericht oder auch vom Landgericht ver-fügt werden (ZZ 144, 143 F.G-). Das Gericht hat den Betheiligten von derbeabsichtigten Löschung Nachricht zu geben und ihnen eine Frist von drei Monatenzur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Innerhalb dieser Fristkann die Gesellschaft den Beschluß selbst aufheben oder so abändern, daß nun-mehr seine Beseitigung im öffentlichen Interesse nicht mehr erforderlich erscheint.Ueber den Widerspruch entscheidet das Gericht. Gegen die Entscheidung findet sofortigeBeschwerde statt. Die Löschung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgenoder wenn kein Widerspruch erhoben ist. Das Vorgehen des Gerichts ist an eine zeitlicheSchranke nicht gebunden, das Damoklesschwert dieser Löschung schwebt daher über alleneingetragenen Beschlüssen der Aktiengesellschaft (gegen nicht eingetragene Beschlüsse giebtes ein ähnliches Vorgehen für die Staatsbehörde nicht), andererseits wird man an-nehmen müssen, daß hier lediglich eine Osfizialthätigkeit vorliegt, lediglich eine Thätig-keit im Interesse der Öffentlichkeit. Einem einzelnen Interessenten, Aktionär oderGläubiger, wird man wohl das Recht nicht nehmen können, die Anregung zu solchemVorgehen zu geben, aber das Recht, eigentlicher Antragsteller zu sein, und das Rechtder Beschwerde gemäß Z 20 F.G. wird man ihnen versagen. Die Möglichkeitder Löschung bezieht sich auch auf Beschlüsse vor der Zeit des neuen H.G.B. (Anm. 4ffg.zu Z 178).

Vierter Titel.

Abänderungen des Gesellschaftsvertrags.

Eine Abänderung des Gesellschastsvertrags kann nur durch die General-versammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die nurdie Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Auf-sichtsrath übertragen werden.

In der nach A 256 Abs. (, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die be-absichtigte Aenderung des Gesellschastsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalterkennbar gemacht werden.

Anm. i. Vorbemerkung zum vierten Titel. Unter den Abänderungen des Gcsellschaftsvertrages sindim neuen H.G.B, auch die Kapitalserhöhung und die Kapitalsherabsetzung aufgezählt. Dieselbensind in der That Unterarten der Statutenänderung (Denkschrift S. 153). Die für diese ge-gebenen allgemeinen Vorschriften gelten daher auch für die Kapitalserhöhung und Kapitalsherab-setzung. Nicht besonders erwähnt ist (im Gegensatz zu Art. 214 des alten H.G.B.) der Beschlußauf Fortsetzung der Gesellschaft über die im Statut festgesetzte Zeit. Mit Recht, denn dieserBeschluß ist nichts weiter als eine einfache Statntcnändernug (vergl. unsere 5. Aufl. Z 1 zuArt. 214; Denkschrift S. 155).