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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. W 283 u. 284.

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bei Holdheim 8 S. 269 gegen O.L.G. Dresden ebenda S. 193, wobei bemerkt wird, daß dashier bekämpfte Urtheil des O.L.G. Dresden vom Reichsgericht zwar bestätigt ist, aber nur weiles angenommen hat, daß die Erwägungen des O.L.G. thatsächlicher Natur und seiner Nachprüfungdaher entzogen sind; das Urtheil des Reichsgerichts datirt vom 6. 16. 98 und ist abgedruckt beiHoldheim 8 S. 194).

Ueber die statutarischen Bezugsrechte zu Gunsten von Aktionären siehe Anm. 4zu § 282.

K S84.

Die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mit-gliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Der Anmeldung sind beizufügen:

(. die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Mitgliedern desVorstandes unterschriebenes Verzeichniß der Zeichner, welches die aufjeden entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Ein-zahlungen angiebt;

2. im Falle des A 27fi die Verträge, welche den dort bezeichneten Fest-setzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind;

2. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuenAktien entstehenden Rosten;

wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den Gegen-stand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie inden Fällen des Z (30 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde.

Die Vorschriften des ß kftB Abs. 2 finden Anwendung.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht inUrschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

Zn die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemachtwird, ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, aufzu-nehmen.

Die Anmeldung, Eintragung und Publikation der durchgeführten Kapitalserhöhnng. Nach- Ein-dem die Zeichnungen geschehen sind, ist die durchgeführte Kapitalserhöhung anzumelden, einzu-tragen und zu publiziren.

1. Die Anmeldung. (Sie ist zu bewirken von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und Anm. i.

des Aufsichtsraths.)

a) Die Beilagen der Anmeldung.

Nr. 1. Die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein Aktionärverzeichniß, welches nicht

beglaubigt zu sein braucht.

Nr. 2. Im Falle qualifizirter Erhöhung (Z 279) die betreffenden Vertragsurkunden.Nr. 3. Eine Berechnung des Emissionsaufwandes. Zu diesem gehören vornehmlichdie Gebühren des Notars und des Gerichts, sowie die Kosten für Herstellungder Aktienurkunden, die Stempel und Steuern, die Provision für Einführungder Aktien an der Börse zc. Eine Berechnung derselben wird oft nur approxi-mativ zu machen sein, weil die Gerichtskosten erst nach der Anmeldung ein-gezogen werden.

Nr. 4. Die etwa erforderliche Genehmigungsurkunde (vergl. hierüber Anm. 11 zus 195).