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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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881
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Aktiengesellschaft. Z 232. 881

fettigen Verträgen kann möglicherweise Z 321 B.G.B, in Frage kommen. Der Eintritt in dieLiquidation bewirkt auch keine Firmenänderung (R.G. 15 S. 135; R.G. 23 S. 68; weitereCitate in Anm. 1 zu ß 153). Die bestehenden Handlungsvollmachten erlöschen nicht ohneWeiteres (O.L.G. Dresden in Buschs Archiv 45 S. 361), sondern nur soweit sie Voll-machten zum Betriebe des ganzen Handelsgewerbes sind oder sonst zu Handlungen er-mächtigen, die nicht im Bereich der Liquidation liegen (Behrend § 133), wohl aber erlöschendie bestehenden Proknren (Z 238 Abs. 4). Die Gesellschaft bleibt auch während der Auf-lösung Kaufmann; denn bei der A.G. ist die Kaufmannsqualität nicht von dem Betriebeeines Handelsgewerbes abhängig (Z 6; vergl. R.O.H. 22 S. 328). Weitere Wirkungen derAuflösung siehe Anm. 2 zu Z 234.

Die Folgen der einmal eingetretenen Auflösung können aber nicht wieder durch Anm. sFortsetzung der alten Gesellschaft, etwa durch Wiederaufnahme des Betriebes, aufgehobenwerden. Wenigstens ist dies die Regel (vergl. hierüber und über die Ausnahmen § 337).

II. Den Inhalt des vorstehenden Paragraphen bilden die Gründe der Auflösung. Dabei Anm. 4zählt Abs. 1 bestimmte Auflösungsgründe auf, während Abs. 2 die Möglich-keit anderer Auflösungsgründe ausspricht.

1. (Abs. 1.) Die drei benannten Auflösungsgründe.

Ziffer 1. Ablauf der im Gcsellschaftsvertrage bestimmten Zeit. Eine stillschweigende Fort-setzung der Gesellschaft giebt es hier nicht. Nach Ablauf der statutarischen Gesellschafts-dauer tritt die Auflösung von selbst ein (R.O.H. 14 S. 366). Wollen die Aktionäredie Gesellschaft über die statutenmäßig vorgesehene Zeit fortsetzen, so müssen sie diesdurch einen Statutenänderungsbeschluß in der Generalversammlung bestimmen, solange die Gesellschaft noch nicht aufgelöst ist. Nach eingetretener Auflösung ist eineFortsetzungsvereinbarung nicht mehr zulässig, sondern nur noch Neugründung (vergl.Anm. 3).

Andererseits kann die Generalversammlung auch Verkürzung der statutenmäßigen Anm. sDauer beschließen, doch liegt darin nicht nur eine Statutenänderung, sondern auch einauf Auflösung abzielender Beschluß, weshalb nach beiden Richtungen die gesetzlichenund statutarischen Erfordernisse des Beschlusses vorhanden sein müssen.

Ziffer 2. Beschluß der Generalversammlung. Gesetzlich erfordert ist hierfür eine Mehr-Anm. sheit, welche 2/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals repräsentirt.Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen, nicht aber die Er-fordernisse erleichtern. Ueber die Berechnung der Mehrheit und den Begriff des ver-tretenen Grundkapitals vergl. Anm. 4 zu Z 251. Eintragung des Beschlusses ist iniallgemeinen nicht erforderlich (Anm. zu Z 233). Wenn der Auflösungsbeschluß gleich-zeitig eine Statutenänderung enthält (vergl. Anm. 4), so müssen auch die Erforder-nisse der Statutenänderung gewahrt sein (Anm. 4 zuß 233). Ob besondere Versamm-lungen der verschiedenen Aktiengattungen nothwendig sind, sagt das Gesetz nicht.Sicherlich dann nicht, wenn eine Statutenänderung nicht vorliegt, aber auch dann nicht,wenn eine solche vorliegt (vergl. Anm. 3 zu § 275). Die Statuten stellen oft er-schwerende Erfordernisse für die Antragstellung bei dem Beschlusse auf Auflösungauf. Das ist an sich nicht unzulässig, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Z 254.

Eine Verpflichtung der Gesellschaftsorgane, die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen,besteht den Gläubigern gegenüber nicht (R.G. 36 S. 27).

Ziffer 3. Konknrs. Er ist nach Z 237 K.O. bei der A.G. zulässig, und findet hier so-Anm. ?wohl im Falle der Zahlungsunfähigkeit, als im Falle der Ueberschuldung statt. Erhat ipso fürs Auflösung der Gesellschaft zur Folge, d. h. er bewirkt ixso fürs dasWegfallen jeder auf einen anderen Zweck gerichteten Thätigkeit und substituirt denalleinigen Zweck der Befriedigung der Gläubiger und der Vertheiluug des Ueber-schusses an die Aktionäre. Aber die Gesellschaft besteht, als im Stadium der Auflösungbefindliche, fort.

«Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 56