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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
882
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882 Aktiengesellschaft. H 292.

^ Verwaltung und Verfügung über das der Gesellschaft gehörige Vermögen gehen

dabei (H 6 der K.O.) auf den Verwalter über. Er hat hierbei die Organe der Gesell-schaft nicht zu befragen, weder den Aufsichtsrath, noch die Generalversammlung. Dasgilt insbesondere auch von der Geltendmachung der Regreßansprüche. Die Aktionärekönnen im Konkurse selbstverständlich nicht etwa ihre Einlagen als Gläubiger zurück-fordern (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1215), vielmehr kann eine Vertheilung,an die Aktionäre erst nach Tilgung der Schulden erfolgen (H 390). Umgekehrt Haider Konkursverwalter auch den Aktionären gegenüber die Forderungen der Gesellschaftauf rückständige Einlagen geltend zu machen. Es kann ihm nicht der Einwand ge-macht werden, daß die Einzahlung ihrem Zwecke nicht mehr dienen könne, da dieGesellschaft die Verfolgung ihrer Zwecke aufgegeben habe. Denn einer der Haupt-zwecke der Einlagen ist die Befriedigung der Gläubiger, und diese wird gerade durchden Verwalter intendirt (R.O.H. 19 S. 227; 29 S. 279; anders O.G. Wien bei Adlerund Clemens Nr. 661; anscheinend auch Nr. 923). Nur muß der Konkursverwalterselbstverständlich den zahlenden Aktionären Aktienurkunden aushändigen. (R.O.H. 19S. 233; Bolze 7 Nr. 613). Vergl. hierüber auch noch Anm. 15 zu Z 218. Mehrals zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich, darf der Konkursverwalter nichteinziehen, ein hierauf gestützter Einwand ist zulässig (Behrend H 112 Anm. 15 pCosack S. 662; R.G. vom 28. 3. 1899 in J.W. S. 395, 396; vergl. auch H 311Abs. 3). Doch hat der Aktionär die Beweislast (R.G. a. a. O.). Daß den Aktionärengegen die Einlagenforderung Kompensation mit ihren Forderungen verwehrt ist, ist aus-drücklich angeordnet (H 221 H.G.B). Im Uebrigen ist der Aktionär zur Anmeldung vonForderungen (z. B. der festgestellten Dividenden; vergl. hierüber Anm. 19 zu Z 213)und zur Geltendmachung von Gegenforderungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen be-rechtigt. Die im H 212 vorgesehene Pflicht zu periodischen Naturalleistungen cessirtfür die Zukunft, denn sie setzt die produktive Thätigkeit der Gesellschaft voraus. Rück-ständige Naturalleistungen können aber noch erzwungen werden, natürlich gegen diestatutarische Gegenleistung. Hier greift H 17 K.O. jedenfalls analog Platz. Auch kannder Verwalter zu der Erklärung, ob er Erfüllung verlange, nach Analogie des H 17aufgefordert werden. Seine eventuelle Entschädigungsforderung aber kann der Aktionärnur nach den übrigen Gläubigern geltend machen (vergl. R.G. 22 S. 112). Schuldetdie Gesellschaft dem Aktionär die statutarische Gegenleistung für eine bereits gemachteNaturalleistung, so ist dies ein einfacher Gläubigeranspruch, wie der Dividendenanspruchnach festgestellter Bilanz, und der Aktionär kann denselben als Konkursforderunggeltend machen; daß die Höhe der Gegenleistung vor dersKonkurseröffnung durch das zu-ständige Organ noch nicht festgestellt war, ändert daran nichts. Denn der Anspruch existirtschon vorher. Die Höhe der Gegenleistung ist jetzt durch den Konkursverwalter, imStreitfalle aber vom Richter festzusetzen. Neben dem Konkursverwalter fungirenaber die Organe der Gesellschaft weiter: der Vorstand (nicht der Liquidator,vergl. HZ 294, 397 Abs. 2), der Aufsichtsrath und die Generalversammlung,nur daß selbstverständlich die Aufgaben der Organe soweit zurückgedrängt sind, als dieAufgabe des Konkursverwalters reicht (R.G. 11 S. 118). Dennoch ist ihre Aufgabenicht inhaltslos. Sie kommt in verschiedener Richtung zur Geltung. Es wird in dieserBeziehung verwiesen auf die HZ 199, 125, 141 Abs. 2, 135 K.O.; vergl. ferner R.G.vom 39. Mai 1896 in J.W. S. 373 (die Klage eines Aktionärs auf Anerkennungseiner Mitgliedschaft ist auch im Konkurse gegen den Vorstand zu richten); es wirdendlich verwiesen ans den Zwangsvergleich, der auch bei der Aktiengesellschaft möglichist (H 397 Abs. 2). Ueber den Rechtszustand nach Beendigung des Konkursessiehe Anm. 19 ffg. H 397.

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Von anderen Anflösnngsgriinden spricht das Gesetz, ohne sie zu bcncimen.

n.) Ein anderer Auflösnngsgrund, den das Gesetz selbst anderweit nennt,ist die Fusion. Doch liegt hier mehr als Auflösung, nämlich Untergang der Gesell-