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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
883
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Aktiongesellschaft. Z 292. 883

schaft vor (Anm. 11 zu Z 396). Ein weiterer Fall ist die Veräußerung des ganzenVermögens (ßß 393, 394).b) Ein weiterer Auflösungsgrund ist Entziehung der obrigkeitlichen Ge-A»m .io.nehmigung, wenn dieselbe zur Existenz der Gesellschaft erforderlichist, und sonstige Auflösung aus öffentlich-rechtlichen Gründen. Inletzterer Beziehung ist zu verweisen auf Art. 4 des Preußischen Ausführungsgesetzcszum H.G.B. Danach kann eine Aktiengesellschaft, wenn sie sich eines rechtswidrigenVerhaltens (Handlung oder Unterlassung) schuldig macht, durch welches das Gemein-wohl gefährdet wird, aufgelöst werden, und zwar durch Erkenntniß des Bezirksaus-schusses auf Betreiben des Regierungspräsidenten. Durch den Machtspruch des Ver-waltungsgerichts ist in diesem Falle der Aktiengesellschaft unmöglich gemacht, ihrenormale Existenz fortzusetzen. Sie ist aufgelöst und besteht nur noch als Liquidations-gesellschaft. Uebrigens ist diese preußische Vorschrift nach unserer Ansicht gegenstandslos.Das betreffende Auflösungsrecht gilt vielmehr für das ganze Deutsche Reich vermögeder Vorschrift des Z 43 B.G.B., wonach einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogenwerden kann, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlungoder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet oderwenn er nach der Satzung einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck nichthat, einen solchen Zweck aber verfolgt. Diese Vorschriften sind subsidiär anwendbar,wie wir auch sonst annehmen, daß die Vorschriften des B.G.B , über die Vereine aufdie Aktiengesellschaften subsidiär Anwendung finden (Anm. 9 zu Z 178). Hier ist dieseAnnahme um so mehr gerechtfertigt, als es sich um Schutzvorschriften handelt, die derStaat gegen Auswüchse der Vereinsthätigkeit braucht, und die ihm gegen Aktien-gesellschaften nicht minder zu Gebote stehen müssen, wie gegen andere Vereine. Auchweist Absatz 2 unseres Paragraphen darauf hin, daß es noch andere Auflösungsgründegiebt, als die in diesem Titel vorgesehenen (der Z 43 Abs. 2 B.G.B., Entziehung derRechtsfähigkeit, weil einem nicht wirthschaftlichen Geschäftsbetriebe ein wirthschaftlichersubstituirt wird, ist allerdings auf Aktiengesellschaften nicht anwendbar; er bezieht sichganz spezifisch ans den Unterschied wirthschaftlicher und nicht wirthschaftlicher Vereinedes B.G.B., während die Aktiengesellschaft ihrer Natur nach wirthschaftliche oder nichtwirthschaftliche Zwecke verfolgen, auch einen Zweck dem anderen snbstituiren kann, dasist hier eine zulässige Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens). Durch dieEntziehung der Rechtsfähigkeit treten dieselben Wirkungen ein, wie bei der Auflösung(die Liquidation). Vergl. Z 43 B.G.B.

Die Entziehung der Konzession zum Gewerbebetriebe ist aber einAuflösungsgrund nicht (Nenkamp S. 226; Liebmann, Kommentar zum Gesetze be-treffend die G. m. b. H. S. 42).o) Verschieden von der Auflösung ist die Nichtigkeit der Gesellschaft. DieAnm .rr.

Folgen sind die gleichen (Z 311).ä) Kein Auflösungsgrun d i st die Vereini gung aller Aktien in einer HandAmn .is.(R.G. vom 23. Februar 1897 in J.W. S. 191; Renaud Aktiengesellschaften S. 822;

Gareis, Das deutsche Handelsrecht, 6. Aufl. S. 372; Petersen und Pechmann S. 599;

Pinner S. 281, Rudorff S. 225; vergl. auch den Fall in R.G. 22 S. 116; auch R.G. 23 S. 292spricht prinzipiell nur von Gewerkschaften; nur der Eingang stellt ihnen die Aktiengesellschaftgleich anders Ring Anm. 3 zu Art. 242; Gierke , Deutsches Privatrecht S. 539). Es liegtkein Grund vor, anzunehmen, daß die selbstständige Rechtspersönlichkeit der Aktien-gesellschaft dadurch aufhören sollte. Es wird zwar geltend gemacht, daß die Organisationder Gesellschaft beseitigt sei, da der Aufsichtsrath zu funktioniren aufhöre. Allein ein-mal ist das nicht unbedingt richtig, da ja gesetzlich der Aufsichtsrath aus Aktionärennicht zu bestehen braucht' Im Uebrigen gehört die Organisation nicht derart zum Wesender juristischen Person, daß ihre zeitweilige Zerstörung die juristische Persönlichkeit fürimmer vernichtete. Es liegt dann weiter nichts vor, als daß die juristische Person

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