Aktiengesellschaft. KZ 292 u. 293.
hiesigen Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften sprechen. Zu denVoraussetzungen eines Auslösungsbeschlusses aber gehört vor Allem auch eine Fassung,die deutlich den Willen dokumentirt, aufzulösen und zu liquidiren. Ein bloßer Sitz-verlegungsbeschluß entbehrt nun aber dieser Deutlichkeit; denn eher scheint derselbe aufden Willen hinzudeuten, nicht aufzulösen, nicht zu liquidiren und keine neue Ge-sellschaft im Auslande zu gründen, sondern einfach die hiesige Gesellschaft als identischesRechtssubjekt in das Ausland zu übertragen. Gerade das aber ist nicht möglich (diesauch gegen Neukamp S. 225). — Das Gleiche muß übrigens gelten von der Verlegungdes Sitzes aus dem Auslande in das Inland. Dadurch können z. B. im Falle poli-tischer Territorialverschiebungen größte Unzuträglichkeiten entstehen. Es besteht z. B. inParis eine A.G., deren einziger Gegenstand die Gasbeleuchtung der Stadt Straßbnrgist. Diese ist durch die politische Trennung des Reichslandes von Frankreich fürStraßburg eine ausländische A.G. geworden; will sie ihren Sitz nach Straßburg ver-legen, so muß sie sich auflösen und in Deutschland neu gegründet werden. Das Ver-mögen müßte dabei besonders übertragen werden. Alles dies ist unter Umständen mitgroßen Kosten und sonstigen Schwierigkeiten verknüpft,x) Der einzelne Aktionär oder eine irgendwie qualificirte MinderhcitAnm.is.hat kein Recht, die Auflösung zu verlangen. Es war im Entwurf z. Akt.-Ges. v. 1884 geplant, einer qualificirten Minderheit das Recht zu gewähren, dieserPlan ist aber schon im zweiten Entwurf auf Grund der allgemein ablehnenden Kritikaufgegeben worden (Motive z. Akt. Ges. v. 1884 II S. 24V; Ring Anm. 7 zu Art. 242).d) Der einzelne Aktionär hat auch kein Recht auf Kündigung und Aus-Anm.ie.tritt. Will er in der Gseellschaft nicht verbleiben, so mag er seinen Antheil veräußern.
Will oder kann er auch dies nicht, so muß er auf das Zustandekommen eines Auf-lösungsbeschlusses hinwirken. Auch der Exekutionsgläubiger des Aktionärs kanndie Auslösung der Gesellschaft oder den Austritt des Aktionärs nicht betreiben. Erkann nur in den geeigneten Fällen die Aktie pfänden und veräußern lassen,i) Auch der Fortfall jedes Vermögens ist (entgegen R.G. 14 S. 418; 15 S. 103) Anm.17.kein Auflösungsgrund. Der Fall wird wohl kaum praktisch werden, daß eine Aktien-gesellschaft nichts, absolut nichts, ihr eigen nennt. Mindestens irgend welche Ansprücheund seien es auch nur Regreß- oder Befreiungsansprüche wird sie doch habenImmerhin muß der Vollständigkeit wegen zu dieser Frage Stellung genommen werdenund das kann nur in dem gedachten Sinne geschehen. Warum sollte eine solche Ge-sellschaft nicht weiter existiren können? Sie kann ja vielleicht im Vertrauen auf diePersönlichkeit ihrer Leiter Kredit und dadurch die Möglichkeit der Fortsetzung ihrerExistenz erhalten. Ja sie steht doch noch besser da, wie eine überschuldete Gesellschaft!
(ebenso Pinner S. 231).
§ SSZ.
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Aonkurses durchden Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der vorliegende Paragraph schreibt die Anmeldung der Auflösung vor.
1. Jede Art der Auflösung ist anzumelden, auf welchem Grunde sie auch beruhen Anm. r.möge.
2. Anmeldungspslichtig ist der Vorstand, nicht gerade sämmtliche Mitglieder Anm. 2.des Borstandes. Der Vorstand kann durch Ordnungsstrafen dazu gezwungen werden.
(8 14-)
3. Die Anmeldung erfolgt bei allen Gerichten, bei welchen die Gesellschaft ein -Anm. s.getragen ist. (K 13.)
4. Die Anmeldung führt zur Eintragung. Die Eintragung gehört aber nicht zurAnm. «.